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Thema: "Vorfahrtsregelung" Kindesunterhalt vs. Kindesbetreuung

  1. #1
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    Standard "Vorfahrtsregelung" Kindesunterhalt vs. Kindesbetreuung

    Hallo!

    Zur Erläuterung: meine beiden minderjärigen Töchter leben seit unserer Trennung vor 2 Jahren bei mir. Die Kindesmutter arbeitet derzeit voll und leistet Unterhalts lt. Düsseldorfer Tabelle (Sonderaufwendungen bestreite dagegen ich).

    Jetzt plant die Kindesmutter die jüngere Tochter zu sich zu holen und - da die Kleine erst 2. Klasse ist - ihre Arbeitszeit auf 30h/Woche zu reduzieren. Sie kann sich bei der Arbeitszeitverkürzung auf § 1570 BGB (siehe Beispiele unten) berufen. Das ist nun insoweit problematisch, da sie bereits jetzt bei Vollerwerb den Tabellenunterhalt nur relativ knapp leisten kann. Im Falle einer derartigen Arbeitszeitverkürzung wäre sie weder in der Lage den Unterhalt für die weiterhin bei mir lebende 11-jährige Tochter zu leisten (Mangelfall), noch die Sonderaufwendungen für die dann bei ihr lebende Tochter zu übernehmen.

    Dem o.g. § 1570 BGB entgegen steht § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB (gesteigerte Erwerbsobliegenheit im Unterhaltsrecht).
    Durch die kommende Aufteilung der Kinder beißen sich hier also zwei Gesetze. Kennt jemand bestätigte "Vorrangregelungen" die hier zur Anwendung kämen? Was hat Vorfahrt: Unterhaltsverpflichtung oder Betreuungsleistung?

    Ich selbst arbeite übrigens auch leicht verkürzt (37 Wochenstunden, das aber bei zwei betreuten Kindern). Von daher
    möchte ich ihren Wünsch nach Arbeitszeitverkürzung nicht generell ablehnen - es sollte aber im Rahmen bleiben...

    Vielen Dank für Eure/Ihre Tipps!

    Das Schlafhörnchen
    _____________________________________________

    Beispielurteile § 1570 BGB :

    "Von einem Elternteil, der ein Kind betreut, das den Kindergarten oder die beiden ersten Grundschulklassen besucht, wird man in der Regel keine Vollbeschäftigung verlangen können"
    OLG Thüringen 1 UF 167/08.

    "Eine Vollzeitbeschäftigung ist auch bei einer bestehenden Möglichkeit einer Volltagsbetreuung durch staatliche Stellen nicht ohne Weiteres zumutbar, insbesondere wenn sich ein Kind noch in den ersten Grundschuljahren befindet. Die Kindesmutter muss dann also nicht zwingend eine mögliche berufliche Tätigkeit annehmen."
    KG, 13 WF 111/08

  2. #2
    Erfahrener Benutzer
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    Standard AW: "Vorfahrtsregelung" Kindesunterhalt vs. Kindesbetreuung

    Das 2. Grundschuljahr ist bereits zur Hälfte rum.
    Es scheint geeignete Betreuungsmöglichkeiten nach der Schule zu geben, da du es auch schaffst fast Vollzeit zu arbeiten.
    Von notwendigen, zeitaufwendigen Förderungen der Kinder schreibst du nichts.

    Ich schätze mal, die Mutter wird mit einer Unterhaltskürzung aufgrund von Arbeitszeitverringerung nicht durchkommen. Sie wird für die ältere Tochter den Mindestunterhalt (z.Z. 272 €, ab dem 12. Geburtstag 334 €) sicherstellen müssen, schlimmstensfalls durch einen gekürzten Selbstbehalt. Etwas kann sie ja ihre Arbeitszeit verringern, da sie für die jüngere Tochter keinen Unterhalt mehr zahlen muss, sondern diesen zukünftig von dir erhält.

    PS: Achte darauf, der Familienkasse rechtzeitig den Auszug des Kindes mitzuteilen.
    PPS: Jedes Kind hat einen eigenen Unterhaltsanspruch. Gegen einander aufrechnen ist nicht zulässig.

  3. #3
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    Standard AW: "Vorfahrtsregelung" Kindesunterhalt vs. Kindesbetreuung

    Hallo Theo,

    vielen Dank für deine Antworten!
    Also nur Anspruch auf Mindestunterhalt - na ja, besser als nichts.
    Was ich tatsächlich nicht wusste, war dein PPS: "gegeneinander aufrechnen ist nicht zulässig". Das macht es nicht leichter.

    Schlafhörnchen

  4. #4
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    Standard AW: "Vorfahrtsregelung" Kindesunterhalt vs. Kindesbetreuung

    Zitat Zitat von Schlafhörnchen Beitrag anzeigen
    Also nur Anspruch auf Mindestunterhalt - na ja, besser als nichts.
    Aufgrund dieser Aussage (Das ist nun insoweit problematisch, da sie bereits jetzt bei Vollerwerb den Tabellenunterhalt nur relativ knapp leisten kann.) hatte ich angenommen, dass sie ohnehin nicht mehr zahlt.

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