Hallo,
meine 17 jährige Tochter (geht auf's Gymnasium) lebt bei ihrem Vater der jetzt mehr Alimente haben möchte. Ich habe einen Minijob wo ich 354-,€ verdiene, zahle 70-, an den Vater 60+(85-,€ Handy)an meine Tochter, wir hatten mal abgemacht das das zusammen als Alimente gilt.Der Vater ist selbsständig ( ich weiss nicht was er verdient).
Ich habe letztes Jahr geheiratet. Was muss ich dann noch zahlen ?
Vielen Dank im voraus
Jeely
Der Mindestunterhalt für eine 17-Jährige beträgt 334 €. Du unterliegst einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit und musst alles unternehmen, um den Mindestunterhalt sicherzustellen.
Je nach finanzieller Lage deines Ehemannes, kann sogar dein Selbstbehalt auf 0 € reduziert werden.
Auch hast du einen Taschengeldanspruch gegenüber deinem Ehemann, woraus ggf. der Unterhalt zu zahlen wäre.
Die finanzielle Situation des Vaters interessiert hier erstmal nicht. Das spielt erst eine Rolle wenn das Kind volljährig wird, da dann beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind.
Wer hat das ausgemacht? Hast du das schriftlich?
Der Unterhalt für minderjährige Kinder ist grundsätzlich an den betreuenden Elternteil zu zahlen.
Wenn der Vater die getroffene Vereinbarung nicht mehr ausrecht erhalten will, musst du wieder an ihn überweisen.
85 € fürs Handy? Pro Monat?
Der Unterhalt für volljährige Kinder ist an das Kind zu überweisen.
Hi Theo,
nein schriftlich hab ich das nicht.. wie sieht es denn mit dem Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte aus ? im moment hat der Kindesvater sie ganz, kann ich die andere hälfte meinem Mann geben? meine Tochter ist auch über mich kranken versichert, was der Vater ja auch spart.
LG
§ 32 Abs. 6 Satz 7 EStG: Die den Eltern zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Ich kenne mich nicht genau aus, aber bei gemeinsamer Veranlagung könnte euch der halbe Kinderfreibetrag trotzdem zu gute kommen.
vorausgesetzt, du hast Anspruch darauf und hier wäre § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG zu beachten: ... auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt ... D.h. leistet der Barunterhaltspflichtige weniger als 75 Prozent des geschuldeten Unterhalts, kann sein Kinderfreibetrag auf die Lohnsteuerkarte des anderen Elternteils übertragen werden. Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf wird dabei automatisch mitübertragen.
Falls ein Kind nicht über die Mutter oder den Vater mitversichert ist, muss der Unterhaltspflichtige eine Krankenversicherung für das Kind abschließen und die Beträge hierfür zahlen. Die Krankenversicherungsbeiträge sind nicht in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten und müssen deshalb zusätzlich zum Tabellenunterhalt gezahlt werden.
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