Hallo Forengemeinde,
habe mich ein bischen eingelesen, aber nichts verwertbare zu meinemThema gefunden...
Die Umstände: es besteht seit vielen Jahren kein Kontakt zum Kind und zur Kindesmutter(wenn man von den 2-jährigen Unterhaltsüberprüfungen- angestoßen durch die Kindesmutter absieht.
Zur Frage:
In wie weit ist die Kindesmutter verpflichtet, mir als (Bar-)Unterhaltsverpflichteten Vater des gemeinsamen 16 jährigen Kindes Auskunft über die aktuellen Lebensumstände des Kindes zu geben und hier im Besonderen diese Auskunft auch mit geeigneten Mitteln zu belegen?
Konkret: Auf Grund des Alters gehe ich (vorerst) davon aus, das meine Tochter die Ralschue beendet hat. Auf Anfrage teilte mir die Kindesmutter mit, das ein Abiturabschluß angestrebt wird. Danach möchte meine Tochter studieren.
Auf Grund der besonderen Umstände hätte ich diese Angaben natürlich gerne untermauert/ nachgewiesen. Ist die Kindesmutter (auf Verlangen von mir) verpflichtet einen entsprechenden Nachweis (zB. von der Schule, auf der unsere Tochter Abitur macht/ machen möchte) beizubringen?
Wo (Gesetzblätter, BGB usw.usf.) sind solche Sachen geregelt?
Mfg. Kakadu
§ 1686 BGB sollte passen![]()
Danke Theo...
Irgendwie hatte ich mir da mehr erhofft,
zumal es im Umkehrschluß ja einen ganzen Sack voll von Gesetzen, Regeln, Auflagen usw. usf. gibt, um die Bargelduntehaltverpflichteten zur Zahlung zu zwingen und damit die (in aller Regel) Kindesmütter zu "Ihrem" Geld kommen.
Du hattest nach Gesetzen zum Unterhalt gefragt und da sind mir außer einigen Paragraphen im BGB und dem UhVorschG kein weiteren bekannt.
Der Rest ergibt sich dann aus der Rechtssprechung. Da kannst du bei dem für dich zuständen OLG mal schauen oder bei den Bundesgerechten (BGH, BSG, BVerfG).
Soweit, hast Du natürlich recht (wortwörtlich interpretiert).
Allerdings hatte ich ein "usw. usf. angehängt...
Das sollte schlicht und ergreifend heißen, daß ich auch nach andere Infos, die im Zusammenhang mit meiner eigentlichen Frage nützlich sein können suche....
Naja, vielleicht kommt da noch was...
Im Übrigenhabe ich es schon mit diversen Stichworten im INet versucht, aber irgendwie dreht man sich da im Kreis: Im Grunde laufen 99,9 % der Infos auf die Auskunftspflicht des Barunterhaltsverpfichteten hinaus, am Ende die "Hosen runterlassen" zu müssen. Nicht wirklich eine verwertbare Information bezüglich meiner Fragestellung.
Zumal der §1686 BGB doch recht schwammig formuliert ist (wie man hier im Forum immer mal herausliest).
Würde mich auch mal interessieren. Gegen die Zahler gibt es unendliche Gesetzte. Aber andersrum wieder mal nicht. Warum sollen wir nicht auch mal Recht bekommen.
Ist doch schon faszinierend. Wenn es um den Unterhaltspflichtigen geht gibt es in diesem Forum kaum Auskünfte. Hab ich schon ein paar mal bemerkt wenn es Anfragen gab. Gibt es denn keine Gleichgerechtigkeit hier ? Oder wird das Forum von Alleinerziehenden betrieben ? Und die haben scheinbar immer Recht und sitzen am längeren Hebel. Unsereiner der seinen Pflichten stets nachgekommen war wird nicht unterstützt.
Hallo,
es kam wie es kommen mußte (man erkennt bekanntlich seine Schweine Am Gang... ;o) )....
Sachverhalt: uneheliches Kind, fast 17 Jahre, bei der Mutter lebend
Nach dem ich die Kindesmutter unserer gemeinsamen, fast 17 jährigen Tochter um Auskunft über den weiteren beruflichen Werdegang schriftlich befragte, erhielt ich die Auskunft, das eine schulische Weiterbildung mt Abiturabschluß absolviert wird (angestrebt wird) und danach ein Studium angedacht ist.
Ich habe nunmehr die Kindesmutter schriftlich um entsprechenden Nachweis/ Bestätigung Ihrer Angaben gebeten (schriftliche Bestätigung der Schule, daß genau die schulische Ausbildung/ Weiterbildung an der entsprechenden Schule absoviert wird, die von der Kindesmutter dargelegt wurde. Fristsetzung zum 31.10.2010, Zeitraum der Nachweiserbringung 4 Wochen.
Die Zeit verging fruchtlos.
wie geht man mit so einer Situation um?
Kontakte zur Tochter bestehen nicht. Kontakte zur Mutter keine: Alle 2 Jahre von seitens des Rechtsanwaltes der Mutter (Unterhaltsauskunft).
Um zu des Pudels Kern zu kommen: Besteht die Möglichkeit. den Unterhalt (angemessen zu kürzen, um auf diesem Wege die Mutter zu einer adäquaten Auskunft (Auskunftspflicht gemäß BGB) zu "zwingen"?
PS: es existiert ein dynamischer Unterhaltstitel
Mfg. Kakadu59
Wenn ein Titel besteht, kann die Mutter bei Unterhaltskürzungen sofort pfänden. Nicht empfehlenswert.
Wenn die Mutter auf die Auskunftspflicht nach dem BGB nicht reagiert, dann solltest du einen Anwalt bitten, mal ein nettes Schreiben aufzusetzen. Manchmal wirkt das schon Wunder.
Wenn Eltern ihre Auskunftspflicht gemäß § 1686 BGB nicht erfüllen, kann eine Ergänzungspflegschaft angeordnet werden (§ 1909 BGB; OLG Frankfurt/M. Beschluss vom 3.9.2002 1 UF 103/00).
Das mit der "Nichtauskunft" war bei mir genauso. Ein "bekannter" Anwalt riet mir dazu den Unterhalt zu stoppen und anzukündigen, dass dieser nachgezahlt würde, wenn nachgewiesen ist wie es sich mit den Einkünften und dem beruflichen Werdegang soweitergeht. Die Auskunftspflicht ist nämlich im Gesetz gergelt. Es gibt hier auch schon einen Haufen Gerichtsurteile (positive für den Unterhaltspflichtigen !!) darüber. Ich würd mich zur Not mal anwaltlich erkundigen.
Hallo,
wie schon gesagt ein Titel besteht, sogar ein dynamischer: da kommt man ja auch so gar nicht drum herum, wenn es die Kindesmutter so einfordert...
Grundsätzlich habe ich ja einen Anwalt, aber leider arbeiten die alle nicht umsonst...-und genau hier liegt ja der Hase im Pfeffer begraben: die Eingangsfrage dieses Treadhs sollte ja den Gang zum Anwalt vermeiden helfen...
Hallo @Zahler1
kannst Du mir da mit diversen Links bzw Aktenzeichen der von Dir angesprochenen Gerichtsurteilen etc. helfen?
Gruß Kakadu59
Hallo Kakadu59,
hier mal die Quelle:
Gericht: OLG Hamm 1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum: 13.06.1995
Aktenzeichen: 1 UF 95/95
Normen: § 242 BGB, §1611 BGB, §1611ff BGB, §1634 Abs 3 S 1 BGB
Bei mir jedenfalls hat es geklappt. Auskunft ist da. Unterhalt wird neu berechnet !!
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