habe inzwischen ne menge foren durchgelesen aber leider nirgens antworten zu meinem fall gefunden.
ich bin seid 2003 geschieden und haben einen ab mai 2010 einen 12 jährigen sohn. ich war selbständig und war weder gesetzlich rentenversichert bzw. krankenversichert.
2007 mußte ich aus gesundheitlichen gründen in rente gehen und bekomme seid dem, eine private erwerbsunfähigkeitsrente und eine private pflegerente, da ich zu 100 % behindert bin und pflegedürftigt bin, kann meine neue ehefrau keine tätigkeit aufnehmen, so das wir nur von meinen renten leben.
der richter hat nun meinen nettofreibetrag auf 770 euro festgelegt und mich damit auf die selbe stufe gestellt,wie hartz4 und arbeitsunwillige. das ist ja nicht der fall bei mir, ich bin ja nicht freiwillig in rente gegangen, sondern aus gesundheitlichen gründen. im gesetz ist für diesen fall nichts zufinden oder kann mir jemand da einen hinweis geben, wo was steht?
ausserdem nimmt er zur berechnung meines einkommens auch die pflegerente mit? diese private rente bekomme ich nur,wenn ich zu 100 % erwerbsunfähig bin und eine pflegestufe erhalte, das trifft auf mich zu und wird genauso wie das pflegegeld auf meinen namen ausgezahlt.
weiter zu meinen monatlichen ausgaben, da ich ja amtlich bestätigt einer rund um die uhr pflege brauche ist es meiner jetzigen ehefrau auch nicht möglich, einer sozialabgabenpflichtigen arbeit nachzugehen,das bedeutet ich bezahle auch noch die ihre freiwilligen krankenkassenbeiträge, von der rente ( ich privatversichert ). laut richter wird der zuzahlende beitrag nicht angerechnet. genauso wie die minibeiträge für die altersvorsorge und die selbstbeteiligung in meiner krankenversicherung und die schulden die noch aus der ehe bestehen. gibt es darüber eine detallierte tabelle ob das richtig ist?
Hol dir anwaltlichen Rat.
Behindertenbedingte Mehraufwendungen erhöhen deinen Selbstbehalt.
thx, aber ich bin finanziell am ende und prozesskostenhilfe lehnt besagter richter ab. behinderten mehraufwendungen,was soll ich da nachweisen?das meine frau mich aufopferungsvoll pflegt ( körperpflege nach der toilette.einlagen wechseln?,usw.usw. ) wie willst du das in geld aufwiegen?
Dann wirds leider schwierig. Hoffentlich melden sich hier noch andere User mit Tipps.
Bei der Ermittlung des Kindesunterhalt wird der Bedarf deiner Frau nur berücksichtigt, wenn für das Kind wenigstens der Mindestunterhalt gezahlt werden kann.
Das Kind ist im 1. Rang, deine Frau im 2. Rang 1 geht seit 2008 immer vor.
Dein Frau sollte also ALG II beantragen, dann wäre sie zudem krankenversichert.
Sie braucht nicht zu befürchten, Arbeit aufnehmen zu müssen.
Auszüge aus der Dienstanweisung:
Eine Arbeit ist unzumutbar, wenn sie nicht mit der Pflege eines
Angehörigen vereinbart werden kann. Der Begriff Pflegebedürftigkeit ist im § 14 SGB XI geregelt.
Die Beurteilung, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer
wegen der Pflegetätigkeit keiner Beschäftigung nachgehen kann, erfolgt unter Berücksichtung des Pflegeaufwandes gemäß der Einstufungen der zu pflegenden Person nach Pflegebedürftigkeitsgraden in Anlehnung an die §§ 15 Abs. 1 und 3 SGB XI.
Bei Pflegestufe III und einem Zeitaufwand von mindestens 5 Stunden pro Tag (mindestens 4 Stunden Grundpflege) ist eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar.
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