Hallo,
ich bekomme Betreuungsunterhalt von meinem Ex-Partner (haben gemeinsam einen 4 1/2 Monate alten Sohn).
Dieser wurde von seinem Anwalt jedoch falsch berechnet.
Er hat mein Elterngeld komplett als Einkommen berücksichtigt, dabei wird das Elterngeld doch nur oberhalb des Mindestbetrages in Höhe von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro ist es doch anrechnungsfrei.
Habe ihm das auch mitgeteilt, mich leider falsch ausgedrückt und gemeint, Selbstbehalt wären 300 Euro.
Jetzt fragt er, woher ich denn den von mir hier eingeführten Selbstbehalt her habe, wo ich da eine rechtliche (gesetzliche) Grundlage sehe. Er sieht gerne der Rechtsbelehrung entgegen.
Gibt es ein Gerichtsurteil, was ich meinem Anwalt zeigen kann?
Er kennt sich nämlich hier nicht aus *örgs*.
Ich lese zwar immer wieder das 300 Euro beim Unterhaltsberechtigten anrechnungsfrei sind, finde hier aber irgendwie nirgends ein Gesetz (Urteil).
Kann mir jemand helfen?
LG
DJ
Du hast da offensichtlich etwas falsch verstanden. Es ist völlig korrekt, dass dir die 300,-€ Elterngeld voll angerechnet worden sind. Hintergrund ist, dass bei der Festlegung des dir zustehenden Betreuungsunterhaltes das Einkommen deines Ex und dein Einkommen(=z.Zt. Elterngeld) miteinander vergleichen wird und aus der Differenz ergibt sich dann dein Unterhaltsanspruch. Der Selbstbehalt von dem du sprichst muss bei demjenigen eingehalten werden, der den Unterhalt zu zahlen hat. Da du aber Unterhalt bekommst, bleibt auf deiner Seite der Selbstbehalt außen vor. Würde sich bei Vergleich eurer beiden Einkommen ergeben, dass dein EX 500,-€ an Unterhalt zu zahlen hätte, er aber nur über 1.300,-€ netto verfügt, so kann er den Unterhalt nur i.H.v. 300,-€ zahlen, da ihm ein Selbstbehalt von 1.000,-€ monatlich zusteht. Also, nichts mit einer Belehrung an den Anwalt - alles im grünen Bereich !
Gruß Chiemsee
Ich sehe nicht, daß es im grünen Bereich ist.
Mir sind nicht 300 Euro komplett angerechnet worden, sondern 972 Euro (es steht aber beim Unterhalt, wie auch bei ALG 2, der Sozialhilfe, Wohngeld und Kinderzuschlag wird das Elterngeld OBERHALB des Mindestbetrages von 300 Euro als Einkommen berücksichtigt, bis 300 Euro (das ist der Mindestbetrag) ist es anrechnungsfrei (Elterngeld und Unterhalt) Das bedeutet das das Elterngeld das 300 Euro übersteigt beim UNTERHALTSBERECHTIGTEN den Bedarf mindert, also wie anderes Einkommen auch auf seinen Unterhaltsanspruch anzurechnen ist.
Bei der Berechnung des Kinderzuschlages wurde von der Familienkasse auch nur ein Einkommen von 672 Euro berücksichtigt.
Der Kindsvater hat ein relevantes Einkommen von 1660,97 Euro (ist komplett alleine).
Ich habe neben meinem kleinen Sohn noch 1 Tochter (6 Jahre).
Mein Elterngeld ist schon um fast 600 Euro geringer als mein Erwerbseinkommen.
Es kann doch nicht sein, daß wir mit 3 Personen von knapp 1.100 Euro leben müssen (es muß noch die Miete, etc. abgezogen werden) und er für sich alleine über 1.500 Euro zur Verfügung hat.
Es heißt ja einfach ausgedrückt, der KV muß der Kindesmutter den finanziellen Nachteil ersetzen, den die Mutter erleidet, weil sie weges des Babys nicht oder nur in geringerem Maße als vor der Schwangerschaft erwerbstätig sein kann. Unterhalt muß also grundsätzlich in Höhe des Einkommensverlustes gezahlt werden.
LG
DJ
Leider hattest du zu Beginn nicht mitgeteilt, dass du neben dem Elterngeld weitere Leistungen erhälst. Dann stellt sich die Sache etwas anders, aber dennoch nicht positiver für dich dar. Du hast in gewisser Weise Recht, wenn du sagst, dass der Mindestbetrag von 300,-€ Elterngeld anrechnungsfrei ist. ABER: Dies gilt nur im Zusammenhang mit dem Bezug von "anderen sozialstaatlichen Transferleistungen", d.h., wenn du z.B: Arbeitslosengeld II beantragen würdest, dann bliebe dir der Sockellbetrag von 300,-€ Elterngeld anrechnungsfrei. Anders ist die Sache im Zusammenhang mit Unterhaltsleistungen, da es sich hierbei NICHT um Leistungen seitens des Sozialstaates handelt. Ist leider so. Auch bestimmt sich die Höhe des dir zustehenden Betreuungsunterhaltes aus der Einkommensdifferenz zwischen deinem und dem Einkommen des EX und zwar nur zu einem Anteil von 3/7. Deshalb ergeben sich keine hohen Beträge. Schließlich werden bei dir bereits 972,-€ Eigeneinkommen berücksichtigt. Ich gehe mal davon aus, dass du neben dem Betreuungsunterhalt auch Kindesunterhalt erhälst?! Wenn du dann auf seiner Seite den an dich zu zahlenden Betreuungsunterhalt und ggf. Kindesunterhalt abziehst, dürfte ihm auch nicht (viel) mehr Einkommen verbleiben als dir selbst. Wichtig zu wissen ist außerdem, dass der Ex zwar im gewissen Sinne den finanziellen Nachteil, der durch die Kindesbetreuung entsteht, auszugleichen hat, aber mit keinem Wort ist gesetzlich geregelt, dass dieser Nachteil in der Höhe auszugleichen wie der erlittene Einkommensverlust. Der Nachteil ist durch Unterhaltsleistungen auszugleichen und diese berechnen sich eben nach der Höhe des Differenzeinkommens und davon 3/7. Sollte der Kindesvater dir neben dem Betreuungsunterhalt Kindesunterhalt zahlen, wird dieser sogar noch vorab von seinem Einkommen abgezogen, so dass sich zwischen euren beiden Einkünften eine noch geringere Differenz ergibt.So ist das Gesetz. Ich hoffe, ich habe dir deine Fragen nun beantwortet. Leider kann ich weiterhin keine "Fehlberechnung" erkennen. Sorry für dich.
Gruß Chiemsee
Hallo,
wieso habe ich weiteres Einkommen? Das verstehe ich jetzt nicht.
Ich bekomme lediglich knapp 972 Euro Elterngeld und Kindesunterhalt.
Bei meinem Erwerbseinkommen meinte ich das, was ich hatte, als ich noch gearbeitet habe (vor der Elternzeit).
Bei meinem Ex ist das unterhaltsrelevante Einkommen knapp 1661 Euro
und da sind schon alle Beträge (Kindesunterhalt, VWL, etc. von seinem Anwalt rausgezogen worden).
Lies mal bitte unter frag-einen-anwalt.de: Unterhalt - nichtehelich - Halbteilungsgrundsatz (die haben beim Elterngeld auch 300 Euro rausgerechnet bei einer Berechnung und da hatte die Mutter 1.050,-- Euro Elterngeld. Auch andere Anwälte sagten mir, 300 Euro wären abzuziehen.
Audf jeden Fall wird er mit Sicherheit mehr zahlen müssen, als die 156 Euro, die er jetzt zahlt.
Er hatte sich ja im November schon beim RA erkundigt und da sagte er auch etwas vom Halbteilungsgrundsatz und das wir in etwa gleich Unterhalt haben müßten und ich nicht mehr haben dürfte als er.
Momentan habe ich aber "nur" 1.128 und er hat 1.505 Euro, also 377 Euro mehr als ich.
Bei mir müssen bei den 972 auch noch die VWL abgezogen werden (zahle sie ja sogar komplett alleine, da ich kein Gehalt bekomme - er bekommt die Hälfte vom AG).
LG
DJ
Ups, der hat den Link komplett umgesetzt:
Posting ist vom 31.1.08 frag-einen-anwalt.de
Da ist so eine Berechnung drin....
Frag 3 Anwälte und du bekommst in der Regel 3 verschiedene Antworten. Wie dem auch sei. Die 156,-€ erscheinen mir unter den von dir jetzt endlich komplett geschilderten Angaben auch zu gering. Bei Anwendung der 3/7-tel Regelung, d.h. 3/7-tel der Einkommensdifferenz würde sich selbst unter Berücksichtigung der nach deiner Meinung anrechnungsfreien 300,-€ Elterngeld ein Unterhaltsanspruch zu deinen Gunsten ergeben i.H.v. 295,-€ monatlich. Der Halbteilungsgrundsatz bedeutet im Übrigen nicht, dass dir grundsätzlich die Hälfte des verteilungsfähigen Differenzeinkommens zusteht, sondern dies ist die Grenze dessen was verteilt werden kann. Mit anderen Worten:du darfst nicht mehr als die Hälfte des unterhaltsrelevanten Einkommens vom Ex verlangen. Ich denke schon, dass du zu wenig Unterhalt bekommst. Lass die Sache von einem Fachanwalt für Familienrecht prüfen- der kennt sich aus. Du solltest schnell handeln, da eine Unterhaltsabänderung nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragstellung verlangt werden kann.
Gruß Chiemsee
Hallo,
danke für Deine Antwort. Ich bin ja schon beim Anwalt.
Aber angeblich kennen sich beide wegen der 300 Euro nicht aus (beim gegnerischen Anwalt glaube ich das nicht so, denn der ist ganz schön gewieft) - mein Anwalt hingegen ist schon ein wenig älter....
Wir haben seinen Anwalt ja angeschrieben wegen der Differenz, die er zahlen soll (zahlt ja erst seit Juni Unterhalt bzw. hat Ende Juli für Juni, Juli, August je 156 Euro gezahlt und für September jetzt auch.
Wir fordern ja auch noch die Kosten für die entstandenen Kosten während der SS (mußte ja Toxoplasmosetest einige Male, Zuckerbelastungstest, etc. selbst bezahlen, dafür kommt die Krankenkasse ja nicht auf.
Ja und eben wegen der Säuglingserstausstattung - ich habe bisher über 1000 Euro ausgegeben, er hat bisher nur den 1/2 KiWa, einen Bettverkleinerer, 65 Euro für 3 Strampler + 2 Jäckchen und den Maxi-Cosi bezahlt, ach und das Stillkissen. Aber für seine PC"s hat er genügend Geld und Star Wars Figürchen und Puzzles, etc. und das mit fast 41 Jahren.... echt spendabel, oder?
Zuerst hat sein Anwalt ja die von meinem Anwalt geforderten 237 Euro gekürzt abzüglich Fahrtkosten, VWL, etc. und mein komplettes Elterngeld angerechnet und kam dann auf 156 Euro.
Wir haben ja nun das Geld gefordert (den höheren Unterhalt ab September und den Rückstand und gesagt, daß ich ansonsten klagen werde.
So, wünsche Dir/Euch einen schönen Sonntag!
LG
DJ
Mach`das unbedingt mit der KLAGE ! Spätestens das Gericht wird dann feststellen, ob dir die 300,-€ anteiliges Elterngeld anrechnungsfrei verbleiben dürfen oder nicht. Selbst wenn nicht, geh ich davon aus, dass dir mehr Unterhalt zu zahlen ist als die läppischen 156,-€. Und wegen der Babyerstlingsausstattung würde ich sämtliche Kosten auflisten und hälftige Erstattung von ihm fordern. Sollte er nicht zahlen, klag`die Kosten im Rahmen des "Sonderbedarfs" ein. Sonderbedarf steht dir für einmalige Ausgaben gesetzlich zu. Ich bin mir sehr sicher,dass du Recht bekommen wirst. Viel Glück. Würd´mich feruen, wenn du mich auf dem laufenden hälst.
Gruß Chiemsee
Danke für Deine netten Antworten!
Ja, haben auch die Kosten gefordert, die ich während der SS und nach der Entbindung hatte (das sind knapp 450 Euro, außerdem haben wir ihm eine Auflistung mitgegeben, was ich bisher alles für den kleinen Mann gekauft UND bezahlt habe. Da kommen über 1.000 Euro zusammen. Er bombardiert mich ständig mit Mails, wann er seinen Sohn sehen "darf", hat aber noch nie danach gefragt, was er macht und wie es ihm geht.
Dabei hat er den Zwerg zuletzt am 15.6. gesehen.
Bin mal gespannt, wie er reagiert bzw. sein Anwalt - habe bisher von meinem Anwalt noch keine Abschrift. Denke, müßte ich morgen im Briefkasten haben bzw. hoffe es auch.
Natürlich halte ich Dich weiterhin gerne auf dem Laufenden.
Wie bist Du auf den Betrag von 295 Euro gekommen? Wie berechnet?
Wir sind irgendwie auf knapp 342 EUro gekommen - unberücksichtigt, daß ich jetzt in der Elternzeit 568 Euro weniger Geld zur Verfügung habe.
LG
DJ
Das ist immer die gleiche Leier: die Väter wollen nicht zahlen, aber das Umgangsrecht ausüben! Auf den Betrag von 295,-€ bin ich gekommen, indem ich eure Einkommensdifferenz errechnet habe. Bei deinem Ex habe ich 1.661,-€ zugrundegelgt und bei dir 972,-€. Daraus ergibt sich ein Differenzbetrag von 689,-€ und davon stehen dir 3/7, also 295,-€ zu. Möglicherweise hat dein Anwalt andere Zahlen zugrundegelegt (die ich nicht kenne), dann kommt natürlich auch ein anderes Ergebnis heraus.
Gruß Chiemsee
Anrechnung von Entgeltersatzleistungen
Als Entgeltersatzleistungen gelten alle Leistungen, die ebenso wie das Elterngeld die finanziellen Leistungen aus dem Einkommen ersetzen sollen. Dazu gehören im Fall einer Kindesgeburt beispielsweise von der Krankenversicherung gezahltes Mutterschaftsgeld oder Lohnfortzahlungen bei Beamten bis zur 8. Lebenswoche des Kindes.
In Ausnahmefällen können auch andere Entgeltersatzleistungen, wie beispielsweise Zahlungen von Renten (Berufsunfähigkeitsrente, Altersrente, etc.) sowohl der Eltern, als auch der Personen, welche die Position der Eltern aus schwerwiegenden Gründen angenommen haben (Adoption, Betreuung durch Großeltern).
Diese Entgeltersatzleistungen haben gegenüber dem Elterngeld Vorrang und sind entsprechend als Einkommen während dem Elterngeldbezug anzurechnen und können den Auszahlungsbetrag des Elterngeldes mindern. Jedoch kommt auch hierbei der Sockelbetrag zum Tragen, so dass im Anspruchsfall eine monatliche Auszahlung von mindestens 300 Euro garantiert ist.
Geändert von Pikary (14.04.2011 um 22:32 Uhr)
Lesezeichen