Hallo,
ich habe eine Frage zu Kindergeld:
Mein Sohn erhält Ausbildungsvergütung und BAB. Dann bekommt er Unterhalt von mir. Lt. Berechnung des BAB-Bescheides hätte er rein rechnerisch einen Unterhaltsanspruch i. H. v. 177,-- Eur. Von mir erhält er aber 300,-- Eur., weil er sonst nicht um die Runden kommt. Ich bekomme KG durch meinen Arbeitgeber.
Er wollte nun einen Antrag auf Wohngeld oder Mietzuschuss stellen. Wohngeld kann er wohl nicht beziehen, da er BAB erhält. Dieses ist sehr verwirrend, da im Wohngeldrechner Niedersachen (aktuell) auch Bafög, BAB etc. angegeben werden soll. Also ein Betrag als Berechnungsgrundlage für das Wohngeld.
Wie soll man da noch durchsteigen.
Sollte er einen Mietzuschuss von der ARGE beantragen wird dort Kindergeld als Einkommen angerechnet. Mein Sohn erhält jedoch gar kein Kindergeld, da es mir, also den Eltern zusteht. Ich zahle ja auch Unterhalt.
Als mein Sohn damals ALG-II-Leistungen bezog sollte ich ihm Kindergeld und Unterhalt zahlen. Wie soll ich das verstehen? Er wohnt zwar in einer eignen Mietwohnung, ist aber auch bei mir als Zweitwohnsitz gemeldet.
LG
Mutter
Das ist nur die BAB-Berechnung. Über den tatsächlich zu zahlenden Unterhalt sagt das gar nichts aus.
Der Unterhaltszahlbetrag wird wie folgt ermittelt:
640 € Unterhaltsbedarf
minus Ausbildungsvergütung (bereinigt um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf)
minus BAB
minus Kindergeld
Sollte es einen Rest geben, ist dieser von beiden Elternteilen im Verhältnis ihres Einkommens aufzubringen.
Wieviel Einkommen hat dein Sohn (Vergütung, BAB etc.)? Wie hoch wurde das BAB für Kindergeld festgesetzt (steht im Bescheid auf einem Extra-Blatt für die Familienkasse)?
Was ist mit Unterhalt von dem anderen Elternteil?
Wie hoch ist seine Miete?
Dein Sohn hat gem. § 20 Abs. 2 WoGG keinen Anspruch auf Wohngeld.
Die möglichen Angaben im Wohngeld-Rechner sind für "Mischhaushalte" gedacht, also Haushalt in denen eine Person Anspruch auf Wohngeld hat und eine Person nicht.
Siehe auch meine Fragen von oben.
Das Kindergeld ist dafür da, die Unterhaltsaufwendungen der Eltern abzumildern. In dem von dir gezahlten Unterhalt ist das Kindergeld enthalten. Zahlen die Eltern keinen Unterhalt, steht das Kindergeld gemäß § 74 EStG dem Kind zu.
Hallo Theo,
vielen Dank für deine Antwort.
Allerdings verstehe ich einiges nicht so ganz. Vielleicht habe ich mich auch falsch ausgedrückt.
Mein Sohn hat einen Antrag auf BAB gestellt. Ich habe meine Einkommensverhältnisse offen gelegt und der Vater auch. Wir sind getrennt lebend.
Der Bescheid für BAB hat ermittelt, dass der Vater nicht unterhaltspflichtig ist. Bei mir hat sich ein Betrag von 170,-- Eur. ergeben. Mein Sohn erhält insgesamt 97,-- Eur. BAB.
Der Unterhaltsbedarf lag aber nicht bei 640,-- Eur. sondern bei 581,-- Eur. So ist es auch im BAB-Rechner ausgewiesen. Kindergeld wurde hier nicht angerechnet.
Das hat ja auch alles nun seine Richtigkeit.
Wohngeldanspruch bzw. Mietzuschuss:
Von der ARGE hat man ihm nahegelegt, einen Antrag auf Wohngeld zu stellen. Wahrscheinlich meinte man dort den Mietzuschuss.
Dort muss man alle Einkünfte angeben. Kindergeld, Unterhalt, Einkommen, BAB.
Also wird dort auch als Einkommen mein Unterhaltsbetrag in Höhe von 170,-- Eur angerechnet weil mein Sohn den Bescheid über BAB beifügen muss (auch wenn es keinn Unterhaltstitel gibt).
Sofern nun tatsächlich nur der Betrag von 170,-- Eur angegeben werden muss als Einkommen Unterhalt und nicht zusätzlich Kindergeld, weil er dieses nicht bekommt, wäre das o.k. Mein Sohn hätte dann:
Einkommen 314,-- Eur. netto
BAB 97,-- Eur.
Unterhalt 170,-- Eur.
zusammen 581,-- Eur.
Leider weiß ich nicht, wie der hoch der Grundbedarf bei Mietzuschuss ist. Wäre er tatsächlich 640,-- Eur. hätte mein Sohn also einen Zuschuss von 59,-- Eur. in Aussicht. Ist das so korrekt?
Wie kommst du auf die 640,--Eur.?
LG
Mutter
Ich vermute auch, dass hier der Mietzuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II gemeint war.
Das ist lt. Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf eines Kindes, welches nicht mehr bei den Eltern lebt.
Wie schon erwähnt, hat die BAB-Berechnung nichts mit der Berechnung des Unterhalts zu tun.
640 € minus Nettoeinkommen (ausbildungsbedingter Mehrbedarf kann vorher abgezogen werden, ich setze mal 90 € an, kann aber auch mehr oder weniger sein) minus BAB minus Kindergeld
-> du müsstest zusätzlich zu dem Kindergeld noch ca. 135 € Unterhalt zahlen, sofern du leistungsfähig bist
Dein Selbstbehalt liegt bei 1.100 €.
Dein Sohn hätte:
Einkommen 314,-- Eur
BAB 97,-- Eur.
Kindergeld 184,-- Eur
Unterhalt 135,-- Eur
zusammen 730,-- Eur
Hier ein Link zum Mietzuschuss:
(FHH) Fachanweisung zu § 22 Absatz 7 SGB II Kosten der Unterkunft für Schüler, Studierende und Auszubildende, die Ausbildungsförderung [...] erhalten - Stadt Hamburg
(Die Beispiele sind Stand Juni 2009: In Beispiel 2 müsstest du daher die fiktive Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II durch 359 € ersetzen. Kindergeld ist jetzt natürlich auch höher.)
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