Hallo!
Ich bin 19 Jahre alt und zur Zeit Zivi. Ende Februar bin ich mit dem Zivildienst fertig und möchte im August mit meiner Freundin ein halbes Jahr für "work and travel" nach Australien. Sind meine Eltern in der Zeit Unterhaltspflichtig und habe ich Anspruch auf Kindergeld?
Leider können wir nicht sofort im März los, weil sie noch nicht mit ihrem Abi fertig ist. So muss ich die Zeit von Anfang März bis Ende Juli rumbringen, eigentlich wollte ich mir mit Jobs auf Promotion Basis etwas Geld verdienen, weil ich nicht mehr zu Hause wohne. Habe ich in dieser Zeit Anspruch auf Kindergeld Unterhalt? Und wenn ja, wie viel darf ich mir zusätzlich im Monat dazu verdienen?
Oder Fällt einfach alles raus und ich muss mich Arbitslos melden?
Danach möchte ich Maschinenbau studieren.
Unterhalt: Nein (deine Freundin übriges auch nicht), wozu auch. Work(=Arbeit)&Travel -> der Name ist Programm
Kindergeld: Nein, da keine Ausbildung
Kindergeld: Nein, da keine Ausbildung.
Unterhalt: Nein, da keine Ausbildung.
Ab da können deine Eltern wieder Kindergeld beantragen.
Es kann also auch Pausen geben beim Kindergeld?
In meinem Fall wäre es dann:
bis zum Abi -> Kindergeld
danach ein Jahr Au-Pair -> kein Kindergeld
danach Anfang des Studiums -> wieder Kindergeld?
Nur zur Versicherung, dass ich auch alles richtig verstanden hab![]()
Ja.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Kindergeld:
Sprachaufenthalte im Ausland sind regelmäßig als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn der Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse nicht dem ausbildungswilligen Kind allein überlassen bleibt, sondern Ausbildungsinhalt und Ausbildungsziel von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegeben werden.
Bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen setzt die Anerkennung voraus, dass der Aufenthalt von einem
theoretisch-systematischen Sprachunterricht in einer Fremdsprache begleitet wird (vgl. BFH vom 9.6.1999 – BStBl II S. 701 und S. 710 und vom 19.2.2002 – BStBl II S. 469). Es kann regelmäßig eine ausreichende Ausbildung angenommen werden, wenn ein begleitender Sprachunterricht von wöchentlich zehn Unterrichtsstunden stattfindet.
Ja.
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