Hallo zusammen,
ich bräuchte eure Hilfe, da der Kindergeldantrag abgelehnt wurde: "Das genannte Kind Ihres Ehegatten kann bei Ihnen nicht als Kind berücksichtigt werden, weil es nicht bzw. nicht mehr in Ihren Haushalt aufgenommen ist (§ 63 Abs. 1 Nr2 EStG)
Das verstehe ich allerdings nicht. Man hat doch auch noch anspruch auf das Kindergeld wenn man schon ausgezogen ist?
Details: Erste Ausbildung, Verdienst unter der Grenze, 22Jahre, ausgezogen, Stiefvater hat den Antrag eingereicht, gerade in Scheidung, mit Leiblicher Mutter keinen Kontakt.
Wie gehen wir jetzt weiter vor?!
Viele Grüße
Christoph
§ 63 Abs. 1 Nr. 2 EStG: Als Kinder werden vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten berücksichtigt.
Anspruch auf Kindergeld hat nicht das Kind, sondern der Steuerpflichtige (in der Regel die Eltern). Für Kinder, die in einem eigenen Haushalt leben, besteht nur Anspruch, wenn es sich um im ersten Grad verwandte Kinder oder Pflegekinder handelt (§ 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG).Man hat doch auch noch anspruch auf das Kindergeld wenn man schon ausgezogen ist?
Eventuell könnte dein Stiefkind als Pflegekind bei dir berücksichtigt werden.
Seit wann ist das Kind dein Stiefkind? Hast du nach der Trennung von der leiblichgen Mutter allein mit deinem Stiefkind in einem Haushalt gelebt? Wenn ja, wann und wie lange?
Was ist mit dem leiblichen Vater? Hat dein Stiefkind Kontakt zu ihm?
Zahlen die Eltern Unterhalt?
DA-FamEStG: Stirbt der leibliche Elternteil oder wird die Ehe geschieden bzw. aufgelöst, und verbleibt das Kind im Haushalt des bisher Berechtigten, ist das Kind bei diesem ohne weitere Prüfung als Pflegekind zu berücksichtigen. Die Aufnahme einer volljährigen Person in den Haushalt und die Sorge für diese Person begründet für sich allein regelmäßig kein Pflegekindschaftsverhältnis.
Ist eine Berücksichtigung als Pflegekind nicht möglich, müssen die leiblichen Eltern den Antrag auf Kindergeld stellen. Wer hat denn zuletzt das Kindergeld bezogen?
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