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Überganszeit bei unterjähriger Bewerbungsfrist
Hallo,
mein Sohn, im Juli 2010 19 Jahre alt, hatte die Absicht sich nach dem Abi auf einen Studienplatz zu bewerben, für den jedoch eine Bewerbung spätestens bis März erforderlich war, d.h. der früheste Studienbeginn war erst im August 2011 möglich. D.h. ein Anschlussstudium innerhalb von 4 Monaten war nicht möglich.
Gibt es hierfür eine Sonderregelung z.B. mit Beginn der Bewerbung?
Vielen Dank im Voraus.
Geändert von Hobbe (03.01.2012 um 23:30 Uhr)
Grund: Titel müsste eigentlich lauten:....4-Monatsfrist kann nicht eingehalten werden
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AW: Überganszeit bei unterjähriger Bewerbungsfrist
Um noch mal deutlich zu machen, mein Sohn hat das Studium im August letzten Jahres aufgenommen. Allerdings gab es an dieser Uni eine Bewerbungsfrist bis irgendwann Ende März. Für diese Bewerbung war das Abiturszeugnis ausschlaggebend (also von 2010). Er konnte sich folglich nicht früher bewerben.
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AW: Überganszeit bei unterjähriger Bewerbungsfrist
Es geht doch darum, dass das Kindergeld nur für eine 4-monatige Übergangszeit weiter gezahlt wird, wenn nach Ablauf dieser Zeitspanne ein Studium aufgenommen wird. D.h., ich erhalte kein Geld, weil die Übergangszeit in unserem Fall nicht 4 Monate sonder 12 Monate gedauert hat. Diese Benachteiligung ohne eigenes Verschulden empfinde ich als rechtswidrig.
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AW: Überganszeit bei unterjähriger Bewerbungsfrist
Rechtswidrig?
Warum denn?
Es geht Dir hier ums fehlende Kindergeld, oder?
Du schriebst u. a. ....Benachrichteiligung ohne eigenes Verschulden.....
Warum suchst Du einen Schuldigen?
Es gibt gottlob Vorschriften, Anweisungen und auch Gesetze, welche das tgl. Leben und den Umgang miteinander regeln sollen.
Und daß Rechtesvorschriften nicht individuell an jeden Bürgerwunsch angepaßt werden kann, müßte klar sein. Wer soll denn die individuellen Sonderwünsche etc. bezahlen?
Du meinst, die Übergangszeit wäre zu kurz und würde zu strikt eingehalten. Insbesondere bei der Übergangszeit zu Bewerbungsfristen.
Sonderreglungen, z. B. nach dem Motto "Wünsch Dir was".... würden die Verwaltungsmaßnahmen (dazu zählen auch Bewerbunsfristen an Hochschulen) sprengen.
Dein Sohn studiert bereits seit Augs. 2010.
Wenn Du mit der Entscheidung der zuständigen Kidnergeldkasse nicht einverstanden bbist, steht Dir der Klageweg offen.
Sicherlich gibt es bereits Klagen gegen strikte Vorgaben ohne sog. Übergangsregelungen.
Da würde ich die Suchmaschinen bemühen und/oder (aus Kostengründen) einen befreundeten Fachanwalt für Verwaltungs- und Sozialrecht kontaktieren.
Nur, es besteht eine gesetzliche Vorschrift, woran sich Verwaltungen halten müssen (Gott sei Dank).
Niemand pustet uns den Brei auf dem Löffel.
Und wenn wir es nicht selbst tun, dann verbrennen wir uns den Mund in Fetzen.
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