Hallo,
mein Sohn ist in der Ausbildung und wird im September 2011 18 Jahre.
Ist es richtig, dass sein Einkommen von Oktober bis Dezember plus 3/12 des Weihnachtsgelds minus der Sozialabgaben beim Kindergeld berücksichtigt werden?
Er hat sich im Januar 2011 einen Notebook gekauft. Kann dieser Betrag zu den Werbungskosten gezählt werden? Wenn ja, welcher Anteil?
Fallen Beiträge für eine private Rentenversicherung auch unter die Werbunskosten?
Danke, für alle Informationen
Hallo Immkerin,
jain...das Weihnachtsgeld wird in dem Monat berücksichtigt, in dem es zugeflossen ist, nicht nur 3/12 davon. Darüber hinaus kannst du die Werbungskostenpauschale von 3/12 von 920€ ansetzen.
neinEr hat sich im Januar 2011 einen Notebook gekauft. Kann dieser Betrag zu den Werbungskosten gezählt werden? Wenn ja, welcher Anteil?
neinFallen Beiträge für eine private Rentenversicherung auch unter die Werbunskosten?
LG
Tinchen
Moin, ich habe auch eine kleine Frage zu den Werbungskosten.
Ich habe mir im Früjahr dieses Jahres einen Laptop gekauft. Da es für Studenten einen gewissen Rabatt gab und ich zu besagtem Zeitpunkt [noch] kein Student war (mittlerweile schon) wurde der Rechner auf den Namen meiner Freundin (die bereits offiziell Studentin war) gekauft und quasi umgehend zum gleichen Preis an mich weiterverkauft.
Ich möchte den Rechner jetzt gerne innerhalb der absetzen um erhöhte Werbungskosten geltend zu machen (siehe meinen Kindergeldbeitrag). Soweit mir bekannt ist, darf ich ein Drittel des Kaufpreises pro Jahr drei Jahre lang absetzen. Geht das auch in diesem konkreten Fall (Privatkauf)? In wie Fern brauche ich dafür einen Zahlungsnachweis (ist eine von meiner Freundin ausgestellte Quittung Nachweis genug?)?
Vielen Dank schonmal im Voraus!
Beste Grüße
Pomodoro
P.S.: Rein hypothetisch... Wenn ich mir nächstes Jahr wieder einen Rechner kaufe, kann ich diesen dann auch absetzen? Wenn ja, dann zusätzlich zu dem dieses Jahr gekauften, oder anstelle des dieses Jahr gekauften Rechners?
Noch ein Nachtrag:
Da ich den Laptop ja fürs Studium gekauft habe, kann ich ihn da nicht eher bei den besonderen Ausbildungskosten geltend machen? Generell zu dem Thema: Darf ich zusätzlich zu der Werbungskostenpauschale von 920€ (falls man sie nicht überschreitet) alles, was ich an Aufwendungen für Studienbedarf (Bücher, Schreibtisch, etc.) als besondere Ausbildungskosten von meinen Kindergeldrelevanten Einkünften abziehen?
Vielen Dank
Für die Werbungskosten spielt es keine Rolle, ob du den Rechner privat oder gewerblich gekauft hast. Es muss aber ein ausführlicher Nachweis darüber liegen, um was für ein Gerät es sich handelt, von wann und von wem es zu welchem Preis gekauft wurde. Dann kannst du über die Nutzungsdauer von 3 Jahren abschreiben, also 12/36 pro Jahr.
Einen weiteren Laptop wirst du nicht in dieser Zeit ansetzen können, da es ohnehin schon schwer ist, einen Laptop in die Werbungskosten zu bekommen. Zwar brauchen ihn Studenten, was klar ist, aber auch der private Nutzungsanteil ist nicht unerheblich.
Erhöhte Werbungskosten sind nicht die Werbungskostenpauschale von 920€ + weitere Kosten. Diese liegen nur vor, wenn die Pauschale von 920€ überschritten wird. Es gibt also entweder nachgewiesene Werbungskosten (Bücher, Notebook, etc. ) oder eben die Pauschale von 920€.
Danke schonmal soweit.
Das ist mir bewusst. Vielleicht habe ich mich ein wenig missverständlich ausgedrückt. Rechne ich die Kosten für 12/36 des Laptops, für meine Bücher, Schreibtisch, Semesterbeitrag, und Heimfahrten zusammen, komme ich auf ca. 1500€. Allein die Bahnfahrten belaufen sich auf ca. 800€. Ist halt die Frage, was davon alles per Definition zu den Werbungskosten gezählt werden darf.
Wenn ich Schreibtisch, Laptop, Bücher und Semesterbeitrag als besondere Ausbildungskosten geltend machen kann wäre das für mich sogar noch besser, weil ich dann - nach meinem Verständnis - sowohl 920€ Werbungskostenpauschale, als auch die tatsächlich entstandenen Kosten für meine Ausbildung von meinen Einkünften abziehen kann (siehe meinen Beitrag davor), oder?
Die Bahnfahrten auch, wenn es hauptsächlich "Heimfahrten" zu meinem Zweitwohnsitz (Eltern) waren?
Ja, das habe ich verstanden. Ich glaube wir reden ein wenig aneinander vorbei. Die Werbungskosten können entweder pauschal mit 920€, ODER über den tatsächlich aufgewendeten Betrag (erhöhte Werbungskosten) geltend gemacht werden. Man muss dann aber zusätzlich - nach meinem Verständnis - noch zwischen "Werbungskosten" und "besonderen Ausbildungskosten" unterscheiden. Das sind z.B. Studienmaterialien für ein Erststudium, die noch nicht über die Werbungskosten abgerechnet werden dürfen (, weil Kosten für ein Erststudium offiziell noch nicht zum Begriff der "Werbungskosten" gerechnet werden dürfen*).
Ich bin gerade zufällig auf einen Link mit Beispielrechnung der Bundesagentur für Arbeit gestoßen, der vielleicht ein wenig Licht ins Dunkel bringt.
Ich zitiere:Laut Rechnung ist es also möglich sowohl die Werbungskostenpauschale und zusätzlich noch die getätigten Ausgaben für das Erststudium als besondere Ausbildungskosten anzusetzen.Besondere Ausbildungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen eines Kindes für die Ausbildung, die dem Grunde und der Höhe nach als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.
Die Einkünfte und Bezüge eines volljährigen Kindes sind um besondere Ausbildungskosten zu kürzen. Voraussetzung ist natürlich, dass diese Kosten nicht bereits als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt wurden.
Beispiel
Ein Kind studiert im ganzen Kalenderjahr 2010 Chemie. Während der Semesterferien verdient es durch Jobs 8.970 €, wovon als Werbungskosten lediglich der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 € abgezogen werden kann. Es verbleiben Einkünfte von 8.050 €. Da der Grenzbetrag für das Jahr 2010 bei 8.004 € liegt, bestünde kein Anspruch auf Kindergeld.
Nun wird nachgewiesen, dass für Studiengebühren, Bücher und Fahrten zwischen der Wohnung und der Universität besondere Ausbildungskosten von 2.000 € aufgewendet wurden. Dieser Betrag ist zusätzlich abzuziehen. Es ergeben sich 6.050 € verbleibende Einkünfte, weshalb für das ganze Jahr 2010 ein Kindergeldanspruch besteht.
Besondere Ausbildungskosten - www.arbeitsagentur.de
Ich hoffe jetzt sind alle Unklarheiten beseitigt ;-) Kannst du das jetzt so bestätigen, Pikary?
Vielen Dank
*) [Änderung in Sicht: vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs Az. VI R 38/10 und Az. VI R 7/10]
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