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Thema: Unterhalt für Volljährige nach Erstausbildung

  1. #1
    Neuer Benutzer
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    Standard Unterhalt für Volljährige nach Erstausbildung

    Meine 22-jährige Tochter hat ihre Schulausbildung ohne Abitur beendet und danach eine Assitentenausbildung absolviert. Die Ausbildung endete mit einem qualifizierten staatlichen Berufsabschluss, gleichzeitig hat sie dort aber auch die Fachhochreife erworben.

    Jetzt plant sie ein Studium an einer FH. Grundsätzlich war ich davon ausgegangen, dass nur Abiturienten (Allgemeine Hochschulreife) einen Unterhaltsanspruch während einer Hochschulausbildung haben, wenn sie zuvor eine berufsqualifizierende Erstausbildung beendet hatten. Meine Tochter verfügt außerdem über ein bescheidenes Vermögen, das allerdings den Vermögensfreibetrag eines Sozialhilfeberechtigten deutlich überschreitet.

    Verschiedene Forumsbeiträge haben mich nun irritiert. Da schreibt ein "erfahrener Nutzer", dass z. B. für eine gelernte Kinderpflegerin ein weiterer U-Anspruch besteht, weil die nun anstehende Ausbildung zur Erzieherin das eigentliche Ziel der Berufsabsicht gewesen sei. Und diese Ausbildung quasi eine Fortsetzung/Weiterbildung der ersten sei. Sowohl die Erzieherin als auch die Kinderpflegerin sind aber jeweils berufsqualifizierend. Folgt man diesem Gedanken wäre der Unterhaltende nicht dann auch noch während eines anschließenden Studiums der, sagen wir mal, Sozialwissenschaften oder Pädagogik leistungsverpflichtet?

    Also konkret:
    1- wäre ich gegenüber meiner Tochter unterhaltspflichtig, wenn sie nach dem ersten berufsqualifizierten Abschluss in einem staatl. Beruf (in dem sie allerdings nie gearbeitet hat) eine Fachhochschulausbildung plant?

    2- ist das Kind verpflichtet, für die Finanzierung der Ausbildung auch eigenes Vermögen einzusetzen?

    Schönen Dank für alle Antworten.
    Habe gerade gesehen, dass der Beitrag im falschen Forum gelandet ist. Er gehört natürlich in das Forum Unterhalt. Ein Verschieben ist wohl nicht mehr möglich. Tut mir leid!

  2. #2
    Erfahrener Benutzer
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    Standard

    Welcher Berufsabschluss war zwischen dir und deiner Tochter abgesprochen?

    Zitat Zitat von Radschlag24 Beitrag anzeigen
    Meine Tochter verfügt außerdem über ein bescheidenes Vermögen, das allerdings den Vermögensfreibetrag eines Sozialhilfeberechtigten deutlich überschreitet.
    Es könnte aufgrund des Vermögens kein Unterhaltsanspruch bestehen. Minderjährige müssen nur die Erträge aus ihrem Vermögen für ihren Unterhalt aufwenden (§ 1602 Abs. 2 BGB), wohingegen Volljährige auch das Vermögen selbst aufbrauchen müssen (§ 1602 Abs. 1 BGB).

    Zitat Zitat von Radschlag24 Beitrag anzeigen
    Da schreibt ein "erfahrener Nutzer", dass z. B. für eine gelernte Kinderpflegerin ein weiterer U-Anspruch besteht, weil die nun anstehende Ausbildung zur Erzieherin das eigentliche Ziel der Berufsabsicht gewesen sei. Und diese Ausbildung quasi eine Fortsetzung/Weiterbildung der ersten sei. Sowohl die Erzieherin als auch die Kinderpflegerin sind aber jeweils berufsqualifizierend.
    Die Ausbildung zur Kinderpflegerin ist oft Voraussetzung für die Erzieherin-Ausbildung. Daher der Unterhaltsanspruch für beide Ausbildungen.
    Das gibt es sicher auch in anderen Bereichen.
    Allerdings sollte mit den Eltern der Ausbildungsweg in der Regel vorher abgesprochen werden.

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