Meine Tochter ist 18 und Ausbildungssuchend. Bei der Agentur für Arbeit gemeldet, nimmt an Maßnahmen teil und hat leider Gottes auf eine Menge Bewerbungen nur Absagen bekommen. Seit 5 Monaten übt sie einen Minijob aus ( 391€ Netto )minus 89€ Bahntiket. Im September 09 wurde ein Antrag auf Weiterzahlung des Kindergeldes beantragt. Im Januar 10 wurde er abgelehnt. Es wurden alle Bescheinigungen und Nachweise eingereicht. Der Einspruch läuft. Welche Chancen habe ich?
Mit welcher Begründung wurde abgelehnt?
Der Antrag entspricht nicht den Anspruchsvorraussetzungen des§ 32 Abs. 4 EStG.
Wortwörtliche Begründung: Ihr oben genanntes Kind kann jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, weil diese besonderen Anspruchsvorraussetzungen nicht erfüllt sind.
Das Kind hat eine Beschäftigung aufgenommen die den Anspruch auf Kindergeld ausschließt § 32 Abs. 4 S. 1 Nr.1 EStG.
Zur Erläuterung
In § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG heißt es: Ein Kind, wird berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
Hier hat die Familienkasse gleich zwei Fehler gemacht.
1. Geringfügige Beschäftigungen i. S. v. § 8 SGB IV bzw. § 8a SGB IV stehen der Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG nicht entgegen.
2. Die Ausbildungsplatzsuche (§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG) deiner Tochter wurde gar nicht berücksichtigt.
Seit Juli 2008 gibt es eine Einzelanweisung für die Familienkassen mit folgenden Inhalt: Ein Anspruch auf Kindergeld besteht unabhängig davon, ob es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Vollzeiterwerbstätigkeit handelt, wenn das Kind in dem Zeitraum, in dem es die gesetzlichen Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestandes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis c EStG erfüllt, einer Erwerbstätigkeit nachgeht und seine gesamten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Jahresgrenzbetrag nicht übersteigen.
Bedeutet, selbst Vollzeit erwerbstätige Kinder können Anspruch auf Kindergeld haben und von Vollzeit ist deine Tochter meilenweit weg.
Scheint als wärst du an einen Sachbearbeiter geraten, der fachlich nicht ganz auf dem neuesten Stand ist. Öffentlicher Dienst?
Ein Einspruch (Achtung Monatsfrist!!) hat hier jedenfalls 100-prozentige Aussicht auf Erfolg.
Danke für deine Hilfe. Der Einspruch wurde von mir 2 Tage nach erhalt der Nachricht eingelegt.
Hallo, bin neu hier und habe auch eine Frage: Meine Tochter (wird im Mai 21 Jahre) musste ihre Aup***(das Wort nimmt es nicht an) - Zeit im Ausland abbrechen, weil man ihr ab diesem Jahr das Kindergeld gestrichen hat, da man Unterkunft und Verpflegung dort als bares Geld angerechnet hat. Nun ist sie seit Mitte Februar wieder zu hause, hat sich ausbildungssuchend gemeldet und beworben und hat jetzt die Möglichkeit bis eventuell eine Ausbilung im September anfängt eine geringfügige Beschäftigung (400-Euro-Job)außerhalb des Wohnortes anzufangen. Sie könnte dort in der Woche mit wohnen. Wird das wieder abgefragt von der Kindergeldkasse, also wollen die dann auch den Vertrag sehen und würde das Wohnen in der Woche dort schlimmstenfalls wieder als bares Geld angerechnet? Sie hat nämlich durch großes Pech (mit Flügen und einer Familie im Ausland)so einige Schulden bei uns die sie uns gerne begleichen möchte.Mit lieben Gr. Fragemutti
Danke für die schnelle Antwort, muss mich erst mal durchwursteln durch das Amtsdeutsch.... Liebe Grüße
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