Hallo!
Ich habe auf verschiedenen Seiten im Internet gelesen, dass man sich auf Grund der Gleichstellung aller Deutschen die Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und dem Kindergeld in dem europäischen Land, in dem man wohnt, auszahlen lassen kann.
Da wir bald nach Portugal ziehen, das Kindergeld dort sehr gering ist (24 Euro!) und wir ohnehin nicht viel verdienen werden (und damit aufs Kindergeld mit angewiesen sind), wüsste ich gerne mehr darüber. Wie stelle ich einen Antrag auf diese Differenz? Hat jemand damit Erfahrung?
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!!!
§ 62 Abs. 1 EStG: Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer ... ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b) nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Trifft das nicht zu, bleibt noch § 1 Abs. 1 BKGG: Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ist auch dies nicht anzuwenden, habt ihr keinen Anspruch auf Kindergeld, auch nicht auf den Differenzbetrag zum portugiesischen Kindergeld.
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