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Thema: kind im Ausland

  1. #1
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    Standard kind im Ausland

    Hallo,wer kann mir weiterhelfen:Mein Lebenspartner ist deutscher Staatsbuerger,hat einen Wohnsitz in Deutschland und seit laengerem ,berufsbedingt und familaer, in der Ukraine und wir haben eine Tochter,die den Familiennamen des Vaters hat,aber die ukrainische Staatsbuergerschaft,wie die Mutter.Frage: Besteht ueberhaupt ein Anspruch und wo kann man sich genauer erkundigen?Gruss Iryna

  2. #2
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    Standard

    Ich gehe bei meiner Antwort davon aus, dass Mutter und Kind zusammen mit dem Vater in der Ukraine leben.

    Anspruch nach dem EStG:
    Für Kinder hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
    1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
    2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
    a) nach § 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
    b) nach § 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.

    Besteht kein Anspruch nach dem EStG, könnte vielleicht Anspruch nachdem BKGG bestehen:
    Kindergeld nach dem BKGG für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und
    1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
    2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
    3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
    4. als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

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