Mit wurde mitgeteilt, dass Eltern bei einer zweiten Berufsausbildung
i.d.R. keinen Unterhalt mehr zu leisten haben. Es würde sich ein
Antrag auf Vorausleistung anbieten, um ggf. eu gefördert zu werden.
Ich gehe von einer erloschenen Unterhaltspflicht meiner Eltern aus.
Wie seht ihr meine Chance über das Vorausleistungsverfahren eine elternunabhängige Förderung zu erhalten?
Lebenlauf (kurz)
2006 Berufsausbildung im Handwerk abgeschlossen
1 Jahr Arbeitslos
Zivildienst
Teilzeitbeschäftigung, nicht im erlernten Beruf
Mitte 2008 bis Mitte 2011 Abi zweiter Bildungsweg, nebenbei Minijob
Nun seit August 2011 : Schulische Ausbildung im Pharmazeutischen Bereich.
Danke
Hast Du nach der betrieblichen Ausbildung (3 Jahre) mind. 36 Monate vom "Ertrag einer Erwerbstätigkeit" leben könne? Die Zuvizeit nach der Lehre und Arbeitslosengeld und Krankengeldbezug zählen mit - abhängig von der Höhe der Zahlung.
Ob Du im erlernten Beruf tätig warst spielt keine Rolle. Wichtig ist der Verdienst!
Und da Du seit August 2011 eine berufsbildende Schule besuchst, solltest Du schon einen Antrag gestellt haben, oder?
Falls nicht... warum nicht?
Und.... WER hat Dir WAS mitgeteilt bzgl. erloschenen Unterhaltspflicht der Eltern?
Alles Quatsch! nach dem BGB §§ 1601 sind Deine Eltern Dir lebenslänglich zum Unterhaltsverpflichtet ..... und umgekehrt auch!
Niemand pustet uns den Brei auf dem Löffel.
Und wenn wir es nicht selbst tun, dann verbrennen wir uns den Mund in Fetzen.![]()
Okay ich stelle meine Frage anders.
Denkt ihr, dass meine Eltern mir eine 2te Berufsausbildung finanzieren MÜSSEN?
Klare Frage.... ein unklare Antwort JA
Doch schau meine obige Antwort:
Hast Du nach einer dreijährigen Berufsausbildung noch mind. 36 Monate gearbeitet und Geld verdient?
Zivi-+ BW-Zeiten - nach der Ausbildung - werden als Zeiten der Erwerbstätigkeit mitgezählt.
Monate, in denen Du keine Leistungen (nachweisbar) bezogen hast, werden nicht mitgezählt.
Ob Ganztagst oder Teilzeit ist egal. Wichtig ist die Höhe der Bezüge, rd. 600 € im Monat.
Niemand pustet uns den Brei auf dem Löffel.
Und wenn wir es nicht selbst tun, dann verbrennen wir uns den Mund in Fetzen.![]()
Der Ausbildungsunterhalt ist nicht in § 1601 BGB, sondern in § 1610 Abs. 2 BGB geregelt:
"§ 1610 Maß des Unterhalts
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung."
Es ist keineswegs so, dass die Eltern bis zu ihrem Lebensende ihrem Kind beliebig viele Berufsausbildungen finanzieren müssen, sie schulden die "Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem (1) Beruf".
@ nataly
Ich stimme Dir zu, daß das Maß des Unterhalts im § 1610 BGB geregelt ist. Von sog. beliebig viele Ausbildungsfinanzierungen habe ich nichts geschrieben.
@ All
Die Grundlage der Unterhaltsverpflichtung regelt sich im § 1601 ff BGB:
Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.
Und erst danach werden die Voraussetzungen und eventuelle Einschränkungen bei der Unterhaltsgewährung aufgezählt.
So natürlich im 1610 BGB das Maß des Unterhalts (nicht der Ausbildungsunterhalt).
So liegen die Ursprünge des BAFöG´s in der sog. "großen Koalition" unter Kurt G. Kiesinger.
Der Grundgedanke des BAFöG´s :
Das BAföG soll jedem jungen Menschen die Möglichkeit geben, unabhängig von seiner sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu machen, die seinen Fähigkeiten und Interessen entspricht.
Die Grundlagen und Spielregeln für eine Unterhaltsprüfung gegenüber für Schüler/Studierende sind in einem Satz im § 1 BAföG festgeschrieben, welche in den vergangenen 40 Jahren nicht verändert wurde:
Auf individuelle Ausbdilungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des BAföG, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.
Meine persönliche Feststellung: Das BAföG ist das beste Sozialgesetz, weil es einfach ist, zugleich aber dessen Möglichkeiten unerschöpflich sind.
Besserwissermodus aus...
Niemand pustet uns den Brei auf dem Löffel.
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So, die einzig hilfreiche Antwort zu meiner Frage kam von nataly.
37.1.13 Die Unterhaltspflicht der Eltern ist dann erfüllt, wenn der Auszubildende eine angemessene, d. h. eine seinen Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen optimal entsprechende Berufsausbildung erhalten hat.
Es ist unerheblich, ob die Eltern während der vorhergehenden Ausbildungszeit Unterhaltsleistungen erbracht haben. Grundsätzlich schulden die Eltern ihrem Kind nur die Finanzierung einer ersten angemessenen Berufsausbildung.
@ dopaminus
schau meine Antwort "2".
Der Begriff "angemessen" ist immer wieder interessant, wie er interpretiert wird.
Der Minijob zählt nicht! Und berufstätigkeiten während der Schul- und Studienzeiten ebenfalls nicht.
Also, fang nochmals vorne an zu lesen. Und Du wirst feststellen müssen, daß Du tatsächlich die einzelnen erwerbstätigen Monate (incl. ZiVi-Zeit + Arbeitslosigkeit im Leistungsbezug) zusammen zählen mußt.
Und da mußt Du auf 2 x 36 Monate kommen!
Niemand pustet uns den Brei auf dem Löffel.
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Hallo,
Naja, wahrscheinlich meinst Du "die einzig mir gefallende Antwort". Die Antworten von franjo haben durchaus mit Deiner Situation zu tun und Du solltest sie ernst nehmen, denn in dem von Dir zitierten Absatz sind einige Fallstricke (worauf Franjo ja schon hinweist). So z.B. der zweite Satz.So, die einzig hilfreiche Antwort zu meiner Frage
Aber das nur mal so nebenbei....
Gruß!
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