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Thema: Kein Kindergeld wegen Zuschuss zu Unterkunft?

  1. #1
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    Standard Kein Kindergeld wegen Zuschuss zu Unterkunft?

    Hallo,

    Ich hoffe hier kann mir irgendjemand helfen.
    Ich erläutere mal meinen Fall.

    Ich bin 20, Auszubildende und habe folgendes Einkommen:

    430€ Azubigehalt
    73€ BAB
    220€ Zuschuss zu Unterkunft für Auszubildende

    Nun habe ich bis zum März noch 154€ Kindergeld bekommen, habe dann meinen Ausbildungsvertrag hingeschickt und wartete seitdem auf meine Nachzahlung (von mittlerweile 600€).
    Heute morgen kam dann der Anruf, dass ich keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hätte, weil mein Einkommen über dem Grenzbetrag sei.

    Der Grenzbetrag liegt bei 7.680€
    Rechnet man alles zusammen liege ich bei 8.676, also tatsächlich über dem Grenzbetrag.

    Allerdings bezweifle ich, dass mir der Zuschuss zu den Mietkosten von 220€ angerechnet werden darf, da ich den ja für die Miete brauche.

    Ohne diesen Zuschuss liege ich deutlich UNTER dem Grenzbetrag.

    Ein Azubi, der noch zuhause wohnen würde, würde also bei demselben Einkommen noch Kindergeld bekommen, nur weil er keine Mietkosten hat, die er teilweise bezahlt bekommt.

    WO BLEIBT DA DIE LOGIK?

    Da es diesen Zuschuss für Azubis erst seit dem 1.1. diesen Jahres gibt, gibt es soweit ich weiß keine Fälle, auf die die Sachbearbeiter zurück greifen können.

    Ich überlege schon zum Anwalt zu gehen ?!

    Kann mir jemand einen Rat geben?
    Beitrag bearbeiten/löschen

  2. #2
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    Rotes Gesicht

    Also das mit dem Zuschuss zur Miete kenne ich nicht, ich kann nur sagen, dass das Azubigeld meiner Tochter ähnlich ist und sie rund 260€ BAB bekommt. Das zusammen ist ihr Einkommen, davon kann man die Sozialversicherungsbeiträge abziehen und dann darf man nicht über den besagten Betrag kommen.

    Ein Arbeitskollege meinte sogar, man könne "Werbungskosten" abziehen, das kann ich aber noch nicht bestätigen. Vielleicht weis da jemand anderes noch was dazu.

    Gruß
    Geändert von Ein_Papa (03.09.2007 um 20:30 Uhr)

  3. #3
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    Standard

    Hallo,

    es können vom Einkommen auf jeden fall den Arbeitnehmer-Pauschbetrages von 920 € abgezogen werden.

    Tam

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