Guten Tag,
meine Frage betrifft das Krankengeld . Vom Krankengeld müssen ja Pflichtbeiträge gezahlt werden.
Was ist dann hier die korrekte Höhe -10 % oder -20% ?
Laut unserem Bescheid wegen nur Pflichtbeiträge der Rentenversicherung anerkannt , jedoch nicht die Beiträge in die PV und die AV.
Kann mir da jemand weiter helfen.?
Vielen Dank im vorraus .
mfg Kijara
Was sagt denn die Krankenkasse, welche das Krankengeld auszahlt?
Beim BAföG werden weder vom Krankengeld noch z. B. Arbeitslosengeld (Lohnersatzleistungen) die sog. Sozialpauschalen abgezogen.
Beim BAföG werden die Lohnersatzleistungen 1:1 angerechnet.
Oder habe ich Deine Frage falsch verstanden?
Dann korrigiere mich oder ggf. Deine Fragestellung![]()
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Und wenn wir es nicht selbst tun, dann verbrennen wir uns den Mund in Fetzen.![]()
Die Abzugsbeträge beim Wohngeld sind:
- 10 % für Krankenversicherung
- 10 % für Rentenversicherung
- 10 % für Einkommensteuer
Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung wird nicht extra berücksichtigt.
@Else Kling
Wie kommst Du darauf ich berufe mich auf § 16 WoGG
Warum sollen dann sie Pflichbeiträge wie AV und PV nicht berücksichtigt werden. ???§ 16 WoGG Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, jeweils 10 Prozent abzuziehen, wenn zu erwarten ist, dass
1.
Steuern vom Einkommen,
2.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
3.
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
im Bewilligungszeitraum zu leisten sind. Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend, wenn keine Pflichtbeiträge, aber laufende Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zu leisten sind, die dem Zweck der Pflichtbeiträge nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 entsprechen. Satz 2 gilt auch, wenn die Beiträge zu Gunsten eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes zu leisten sind. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn eine im Wesentlichen beitragsfreie Sicherung oder eine Sicherung besteht, für die Beiträge von Dritten zu leisten sind.
(2) Ergibt sich kein Abzugsbetrag nach Absatz 1, sind von dem Betrag, der sich nach den §§ 14 und 15 ergibt, 6 Prozent abzuziehen.
Es gibt 10 % Absetzung für Kranken- und Pflegeversicherung - nicht 10 % für Krankenversicherung und 10 % für Pflegeversicherung. Und von Arbeitslosenversicherung lese ich im § 16 gar nichts.
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