Hallo Forum, hallo geschätzter Hoppel,
nun habe ich ja schon lange eine Streitigkeit mit meiner Wohngeldbehörde bezüglich der Festsetzung meiner Einkünfte. Heute ein Gespräch mit zwei Sachbearbeiterinnen, weil ich mangels Bearbeitung meines Widerspruchs eine Untätigkeitsklage angedroht habe. Wir können uns nicht einigen, was anzusetzen ist. Die wahrlich sehr netten Damen wissen auch nicht so recht weiter, deshalb haben sie alles auf die lange Bank geschoben.
Stand der Dinge: Freiberufler. Ich kann zwar frei verfügbare Mittel plausibel nachweisen (rund 850 Euro), was auch zum Nachweis des mindestens zur Verfügung stehenden Einkommens zum Lebensunterhalt ausreicht, dies entspricht aber nicht dem Gewinn. Der ist nach Gewinn- und Verlustrechnung und Steuerbescheid Null.
Dazu Zitat der Verwaltungsvorschrift zu § 14 WoGG, Abs.4 und Nr.14.106.
"14.105 Gewinn und Betriebsausgaben
(1) Einkünfte sind bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn (§ 2 Abs.2 Nr.1 EStG)".
Die Frage ist nun, zählen bei der Mietzuschussberechnung die frei verfügbaren Mittel, oder ist der Gewinn Ausschlag gebend.
Viele Grüße und vielmehr Dank für Antworten!
Hallo,
der Gewinn ist auschlaggebend.
Gruß!
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