Kann mir jemand sagen, inwieweit die private Altersvorsorge der Eltern über Rürup- Rente das Elterneinkommen mindert? Beiträge dazu werden ja in zunehmendem Maße steuerfrei gestellt, mindern also das zu versteuernde Einkommen der Eltern. Wird beim Bafög das Elterneinkommen vor oder nach dem Abzug des Rürup-Anteils angemommen?
ich würde sagen,nimm das Einkommen vor Abzug Rürup.
Für selbstständig Tätige ist die Rürup-Rente die einzige Möglichkeit, mit staatlicher Unterstützung für den Ruhestand vorzusorgen. Dieser Personenkreis erhält bei der BAföG-Berechnung einen erhöhten Abzugsbetrag (§ 21 BAföG).
Grundsätzlich sind diese ja für Ihre gesamte Sozialversicherung selber zuständig; daher auch der höhere Betrag.
Nichtsdestotrotz können auch Arbeitnehmer bzw. Beamte neben Riester auch Rürup in Anspruch nehmen.(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 4 wird von der - um die Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 4 Nr. 4 geminderten - Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:
- für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,3 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 12 100 Euro,
- für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 14,4 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 6 300 Euro,
- für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 37,3 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 20 900 Euro,
- für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige nicht Erwerbstätige 14,4 vom Hundert, höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 6 300 Euro.
Da aber für diesen Personenkreis Riester originär geschaffen wurde, werden auch nur diese Beträge in der Berechnung berücksichtigt (siehe Formblatt 3 Zeile 69).
PS:soweit ich falsch liege möge man mich korrigieren,
BAföG ist halt nicht mein Metier
Riester ja, Rürup nein
Nur die Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG "Riester-Rente" werden in der gesetzlichen Maximalhöhe berücksichtigt.
Mit der Neuregelung zum 23. BAföG-Änd.G. zu Okt. 2010 wird der Teil des Einkommens, der als steuerrechtlich geförderter Altersvorsorgebeitrag nach § 82 EStG in den Grenzen des Mindesteigenbeitrages abgezogen.
Der berücksichtigungsfähige Betrag wird durch die Höhe des Mindesteigenbeitrages begrenzt (m. W. max 2.100 €)
Über den Midesteigenbeitrag hinaus gezahlte (freiwillige) Beiträge können nicht berücksichtigt werden.
Dafür ist die Jahresbescheinigung nach § 92 Satz 1 Nr. 5 EStG des "Riester-Renten-Vertragspartners" dem BAföG-Amt vorzulegen.
Beiträge für eine persönliche Leibrente nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG ("Rürup-Rente") sind nicht abzugsfähig.
Etwas umfassend und vielleicht auch leicht verwirrend... doch im Einzelfall rate ich immer zum Gespräch mit dem zuständigen BAföG-Amt.
Die haben auch die aktuellsten Verordnungen und Erlasse.
Nur als Hinweis:
Es gibt zwei Obergrenzen
1. um die volle Zulage zu erhalten muss ein Eigenbeitrag in Höhe von 4 % des vorjährigen Bruttoeinkommens abzgl. der Zulage geleistet werden
2. Max (steuerlich anerkannt) sind 2100 (incl. Zulage) berücksichtigungsfähig
Die 1.Obergrenze ist also die für die volle Förderung, und
die 2. Obergrenze ist die für die volle Ausnutzung von (zusätzlichen steuerlichen) Vorteilen.
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