+ Antworten
Ergebnis 1 bis 4 von 4

Thema: Frage zur Anrechnung Übergangsbeihilfe nach §27 BAföG-Gesetz

  1. #1
    Neuer Benutzer
    Registriert seit
    16.08.2011
    Beiträge
    3

    Standard Frage zur Anrechnung Übergangsbeihilfe nach §27 BAföG-Gesetz

    Hallo zusammen,

    ich war heute bei der Finanzberatung des Studentenwerks zum Thema elternunabhängiges BAföG und habe eine Frage mitgenommen, die mir dort nicht vollständig klar geworden ist:

    Ich war Soldat auf Zeit und habe zum Ende eine einmalige Übergangsbeihilfe (1x.xxx,xx €) nach §12 SVG erhalten. Dieser Betrag soll nach §27 Abs 2 Nr 2 BAföG-Gesetz ZUSÄTZLICH zum "normalen" Freibetrag vom Vermögen unbeachtet bleiben.

    Heißt das also, dass ich insgesamt 5200€ + Summe der Beihilfe als Vermögen besitzen kann, ohne dass mein BAföG gekürzt werden würde? Ist ja schon ein recht hoher Betrag insgesamt...

    Wie muss der Nachweis korrekt erfolgen? Die Übergangsbeihilfe ist ja mittlerweile auch aufgeteilt (Sparkonto, Investition in Wohnung, teilweise Autokauf).

    Gibt es eine zeitliche Grenze zwischen Erhalt der Beihilfe und Beachtung beim BAföG-Antrag (ca. 2 Jahre seit Auszahlung)?

    Wie muss man mit dieser Sache bei den Folgeanträgen zum BAföG umgehen? Muss ich diese Summe "aufbrauchen" oder bleibt sie bis zum Ende des BAföG-Anspruchs unbeachtet?

    Ihr würdet mir mit ein paar Aussagen dazu sehr helfen! Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten.

    Gruß, banone

  2. #2
    Neuer Benutzer
    Registriert seit
    16.08.2011
    Beiträge
    3

    Standard AW: Frage zur Anrechnung Übergangsbeihilfe nach §27 BAföG-Gesetz

    Niemand eine Idee dazu? Bin für jede Info dankbar.

  3. #3
    Erfahrener Benutzer Avatar von Tinchen
    Registriert seit
    21.09.2006
    Beiträge
    365

    Standard AW: Frage zur Anrechnung Übergangsbeihilfe nach §27 BAföG-Gesetz

    Hallo Banone,

    Verwaltungsvorschrift zum § 27 BAföG:

    27.2.3 Ein Betrag in Höhe der an den Auszubildenden ausgezahlten Übergangsbeihilfe oder Wiedereingliederungsbeihilfe (§ 27 Abs. 2 Nr. 2) ist während der ganzen Ausbildungszeit wie ein zusätzlicher Freibetrag nach § 29 zu behandeln.
    Eine zeitliche Befristung konnte ich hierfür nicht finden. Jedenfalls musst du den Betrag nicht aufbrauchen, da der zusätzliche Freibetrag für die gesamte Förderungsdauer gilt.

    LG

    Tinchen

  4. #4
    Neuer Benutzer
    Registriert seit
    16.08.2011
    Beiträge
    3

    Standard AW: Frage zur Anrechnung Übergangsbeihilfe nach §27 BAföG-Gesetz

    Hallo Tinchen,

    so spät noch so fleißig?

    Das sind aber gute Nachrichten. Das heißt also, ich gebe die Summe der Beihilfe beim Antrag mit an und darf mich hoffentlich dennoch über den Höchstsatz freuen... Klingt ja bei all den Beschränkungen fast zu schön um wahr zu sein. Danke für deine Antwort!

    LG banone

+ Antworten

Ähnliche Themen

  1. Die ewige Frage: Studienabbruch nach 4 Sem., neues Studium, Anspruch auf Bafög?
    Von ToL im Forum Fachrichtungswechsel - Leistungsnachweise - Studienabbruch
    Antworten: 2
    Letzter Beitrag: 03.04.2010, 00:08
  2. Erstantrag elternunabhängiges Bafög - Frage nach Ertrag?
    Von Ashoka im Forum Einkommen und Vermögen
    Antworten: 1
    Letzter Beitrag: 27.01.2010, 01:59
  3. Übergangsgebührnisse / Übergangsbeihilfe
    Von Rigobert im Forum Einkommen und Vermögen
    Antworten: 5
    Letzter Beitrag: 15.11.2009, 18:59
  4. frage nach elternunabhänigen Bafög?
    Von bine1812 im Forum Elternunabhängiges BAföG
    Antworten: 6
    Letzter Beitrag: 25.08.2009, 21:58
  5. Frage zum Elternunabhängigen Bafög nach Wiederholung
    Von Desha im Forum Elternunabhängiges BAföG
    Antworten: 0
    Letzter Beitrag: 01.05.2007, 21:12

Stichworte

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein