Hallo BAföG-Aktuell-Forum,
meine Frage ist, ob mir im Folgenden dargestellten Sachverhalt noch eine Nachzahlung zusteht bzw. ob für den Bewilligungszeitraum noch eine Neuberechnung stattfindet?
Sachverhalt:
Allgemeine Infos:Bescheid über Ausbildungsförderung vom November 2010:
- Studienbeginn: Oktober 2010
- Halbwaisenrente: 195,83€/mon.
- Kindergeld: 184€/mon. Wird gezahlt auf meinem Konto
- wohne alleine am Studienort – Miete: 395€
Antrag auf Vorausleistung gestellt, da mein Vater kein Unterhalt zahlen kann => bewilligt
- Gesamtbedarf: 584€ (512€ Grundbedarf + 72€ Unterkunft)
- Ablehung; Vater verdient zuviel => Angerechnetes Einkommen Auszubildenden: 75,83€; Vater: 508,17€
Bescheid über Ausbildungsförderung vom November 2010:Mai 2011 – Schreiben vom Amt:
- Gesamtbedarf: 597€
- Angerechnetes Einkommen Auszubildenden: 70,83€; Vater: 526,17€
- Zahlbetrag: 342€/mon.
(Begründung lt. Bafög-Amt: „Bei Unterhaltsvorausleistung wird das Kindergeld von 184€ abgezogen“)
In diesem Schreiben wurde kein Wort über den aktuellen Bewilligungszeitraum gefällt. Meine Frage ist nun, ob nun §11 Abs. 2a BAföG auch im aktuellen Bewilligungszeitraum Anwendung findet. So müsste ja theoretisch ein Änderungsbescheid für den Zeitraum kommen und müsste monatlich 526€ bekommen. Das heißt eine Nachzahlung in Höhe des Kindergeldes im Prinzip. Musste in dem Zeitraum ja jeden Monat 150€ Schulden machen.„Sie beziehen für den Bewilligungszeitraum von 10/2010 bis 09/2011 Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Von dieser Ausbildungsförderung wird aufgrund einer Unterhaltsverweigerung Ihres Vaters ein Betrag in Höhe von monatlich 342,--€ als Vorausleistung nach §36 BAföG gewährt.
[…]
Bei der Prüfung, ob die Unterhaltsforderungen durch eine Klage geltend gemacht werden könnten, wurde festgestellt, dass Sie aufgrund Ihres Lebenslaufes für das Studium keinen Unterhaltsanspruch Ihrem Vater gegenüber mehr haben.
[…]
Für den Bewilligungszeitraum ab 10/2011 kann somit Ausbildungsförderung analog §11 Abs. 2a BAföG ohne Anrechnung von Einkommen Ihres Vaters gewährt werden.“
Steht mir nun eine Nachzahlung zu oder nicht?
Liebe Grüße
Oelti
Hallo Oelti,
hier wird es am Verwaltungsakt scheitern. Wenn Du keinen Widerspruch gegen den ersten Bewilligungsbescheid von 11/2010 eingelegt hast, dann ist dieser rechtskräftig.
Die Änderungen treten erst mit dem neuen Bewiliigungszeitraum in Kraft.
LG
Tinchen
Danke Tinchen für deine Antwort.
Das heißt ein Bewilligungsbescheid wird nachträglich nie geändert?
Das würde ja theoretisch auch bedeuten, wenn jemand im Lotto gewinnen würde und ´ne Million Euro bekommt würde dies auch kein Nachberechnung des Vermögens nach sich ziehen?
Naja, gegen den Vorausleistung-Bescheid hab ich in der Tat kein Widerspruch eingelegt, da am Tage der Ausstellung dieser ja richtig war. Muss mich aber korrigieren: Dieser wurde Feb. 2011 zugestellt => Ich änder das mal oben.
Das ist ja denn total unf*** - wie soll man denn mit dem Kleckerbetrag noch bis September über die Runden kommen?
Tinchen oder jemand anderes - weißt du ob mir zufällig noch was anderes zu stehen könnte? Hartz IV-Aufstockung? Wohngeld? Irgendwas?
Tja ... ich hab immer gedacht, wenn sich irgendetwas ändert im Bewilligungszeitraum, dass man das der Behörde immer anzeigen muss und dies immer ein Nachberechnung nachziehen wird - wohl doch nicht :-(
Schönen Tag noch.
Liebe Grüße
Oelti
Vermögen gilt grundsätzlich zum Zeitpunkt der Antragsstellung. Was im BWZ ist, ist egal. Aber zur neuen Antragsstellung würde der Lottogewinn dann natürlich angegeben werden müssen und dann wirds nichts mehr geben.
Gruss Sandy
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Eine Lösung hatte ich, aber sie passte nicht zum Problem ...
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