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Thema: Wird Opferentschädigungsrente in BAföG-Rückzahlungsfreigrenze eingerechnet?

  1. #1
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    Standard Wird Opferentschädigungsrente in BAföG-Rückzahlungsfreigrenze eingerechnet?

    Ich lebe seit etlichen Jahren von Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Krankheit.
    Habe jedes Jahr einen Antrag auf Freistellung von der BAföG- Rückzahlung gestellt und bewilligt bekommen.
    Jetzt habe ich einen Antrag auf Opferentschädigung gestellt und werde vermutlich eine Grundrente bekommen, die möglicherweise (bei Hinzurechnung der EU- Rente) den Freibetrag von 1070 Euro übersteigt.

    Meine Frage: Wird die OEG- Rente als Einkommen in die Rückzahlung mit eingerechnet?

    Ich habe verschiedene Infos bekommen.Eine Stelle sagte, es darf nicht angerechnet werden, weil es eine Leistung nach dem Bundesversorgungsamt ist (ähnlich wie Kriegswitwenrente und die darf man nicht wegnehmen o.ä.). Jemand anders meinte, es wird ganz normal als Einkommen angerechnet.

    Weiss jemand Rat?

    Vielen Dank !

  2. #2
    Administrator Avatar von Pikary
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    Im Gesetz (BAföG) heißt es ja zu diesem Thema:

    Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 1040 (bis 1.10.2008: 960 Euro) nicht übersteigt
    Der Einkommensbegriff ist in § 21 BAföG geregelt, interessant ist hierzu der Absatz 4:

    (4) Nicht als Einkommen gelten

    1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,

    2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,

    3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,

    4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.
    Für deinen Fall wäre also Abs. 4 Nr. 1 interessant, da die Entschädigungsrente nicht als Einkommen angesehen würde.

  3. #3
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    Zitat Zitat von Pikary Beitrag anzeigen
    Im Gesetz (BAföG) heißt es ja zu diesem Thema:

    Der Einkommensbegriff ist in § 21 BAföG geregelt, interessant ist hierzu der Absatz 4:

    Für deinen Fall wäre also Abs. 4 Nr. 1 interessant, da die Entschädigungsrente nicht als Einkommen angesehen würde.

    Ich habe einen ähnlichen und seltenen Fall. Ich bekomme Leistungen vom Versorgungsamt nach dem HHG - dieses Gesetz untersteht völlig den Regelungen der Kriegsopferversorgung. Als Rente (70% Schwerbehinderung) erhalte ich eine Grundrente, eine wegen besonderer beruflicher Betroffenheit und einen Berufsschadensausgleich.

    Meine Frage wäre (weil sie beim BAFÖG-Amt nach Telefonat nicht abzuklären war): Was sind die im genannten Gesetz benannten Schwerstbeschädigtenzulagen, die nicht als Einkommen gezählt werden? Ihr habt hier folgenden Passus zitiert:

    3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,

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