Hi,
welches Einkommen zählt bei der Berechnung des Bafög?
Meines Wissens nach gelten die positiven Einkünfte der Eltern
des betreffenden Kalenderjahres, die aufgrund des Steuerbescheides festgelegt worden sind.
Auf dieser Seite unter
http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/baf...ngsantrag.html
steht jedoch, das "...Unabhängig hiervon ist aber, für welchen Zeitraum das Einkommen erzielt wurde, maßgeblich ist das Zuflussprinzip, also der Zeitraum, in dem das Einkommen zugeflossen ist."
Es sind beispielsweise Zuflüsse von 2004 erst 2006 versteuert
worden, wobei 2006 der Berechnung der positiven Einkünfte zugrunde liegt. Zählt hier da denn eigentliche Zufluss oder
oder das der aufgrund der Steuer 2006 zugrunde liegenden
Einküfte, welche ja aufgrund des Zuflusses von 2004 nicht real sind, sonder nur steuerbegründet sind?
Gruss alex
Geändert von Pikary (06.10.2011 um 14:57 Uhr)
Aktualisierungsantrag ist eine besondere Form der Einkommensberücksichtigung (erfordert übrigens auch einen weiteren besonderen Antrag). Hierbei wird auf das aktuelle (zufließende) Jahreseinkommen im Bewilligungszeitraum (BWZ) abgestellt.
Geht der BWZ vom Oktober bis August, dann werden im Rahmen des Aktualisierungsantrag das Jahreseinkommen des Oktoberjahres und das Jahreseinkommen des Augustjahres in die weitere Berechnung einbezogen.
Bei der "normalen/ typischen" Berechnung wird auf Grundlage des Steuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres gerechnet.
Das heisst in klartext:
es zählt nur das zugeflossene einkommen und nicht das versteuerte einkommen?
in welchem paragraph ist das verankert?
gruss alex
Für den Sonderfall Aktualisierungsantrag oder für den normalen Fall?
Sonderfall Aktualisierung
§24 BAföG
(3) Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1 maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt. .....
Wenn Du weiterliest, wird nach einem solchem Sonderfall die Berechnung wiederholt, sobald der Steuerbescheid vorliegt.
Für die Nachberechnung ist dann wieder das ausschlaggebend, was im Steuerbescheid steht.
Mir ist zwar die Zielrichtung deiner Fragen nicht ganzklar, auch kann ich mir keine Beispiel vorstellen, wonach nach zwei jahren erst die Besteuerung einsetzt. Eine Möglichkeit gäbe es noch, dass die nachbesteuerung aufgrund eines Vorbehaltes, einer Vorschrift zum Tragen kam.
Evtl. Schaust Du auch mal hier
Unter Gesetze findest Du nicht nur das BAföG sondern auch die Verwaltungsvorschrift (BAfögVwV).
Vielleicht findest Du dort, was Du speziell suchst.
hi dms,
erstmal danke für die antwortet. im konkreten fall geht es um eine rückforderung des bafögamtes aufgrund des steuerbescheides des vaters aus dem jahre 2006.
2004 machte mein vater ein sog. sparabschreibung(gibts heute nicht mehr soweit ich weiss). diese floss 2004 zu, wurde aber erst 2006 versteuert. aufgrund dieser versteuerung und ihres bescheides kam nun eine rückzahlungsforderung. soweit ich weiss zählt für den bwz nur das tatsächlich zugeflossene einkommen.
brauche für den wiederpsruch einen paragraphen, auf den ich mich beziehen kann.
lg alex
Ok, aber ohne die konkreten Unterlagen kann man nicht sagen, ob und wie.
Allerdings beachte nochmals, dass vorübergehend gerechnet wurde, weil das aktuelle Einkommen niedrig/ niedriger war.
Der Rechnungsabschluss wird gemacht, nach dem die Unterlagen vom Finanzamt (Steuerbescheid) vorliegen.
Vermische nicht die beiden Prinzipien!
Grundsätzlich gilt jedoch, dass die Aktualisierung vorläufig ist, bis das Einkommen endgültig (Steuerbescheid) feststeht.
hey dms,
es bezieht sich nur auf das einkommen des vaters. aufgrund der 2006 vesteuerten zuflüsse von 2004 liegt das einkommen des vaters 2006 laut steuerbescheid über der einkommensgrenze. zählt das dann zu den positiven einkünften gemäß §21bafög? im prinzip waren die einkünfte ja 2004 positiv, erscheinen aber 2006 auf dem steuerbescheid, der der berechnung des bafög zugrunde liegt. muss die dieser von 2004 zugeglossende, aber 2006 versteuerte betrag nicht von den beträgen des steuerbescheids 2006 abgezogen werden?
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