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Thema: Soll ich meinen Sparvertrag (mein Vermögen) meinen Eltern VERKAUFEN ?

  1. #1
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    Frage Soll ich meinen Sparvertrag (mein Vermögen) meinen Eltern VERKAUFEN ?

    Hallo,

    ich habe eine Frage zu einer etwaigen LEGALEN(!) Lösungsmöglichkeit zum Thema "anrechenbares Vermögen beim Bafög-Antragsteller".

    Ich habe einen Sparvertrag bei meiner Bank, auf dem sich momentan cirka 15000,- € angesammelt haben und muß bald meinen Bafög-Antrag zum ersten Mal stellen.

    Kann ich diesen Sparvertrag jetzt an meine Eltern verkaufen und im Gegenzug eine ratenweise Bezahlung vereinbaren?
    (z.B. 200,- € monatliche Rate an mich, was dann natürlich bei mir im Bafög-Antrag jedes Jahr als Einkommen anzugeben wären!)

    (alles natürlich vertraglich und nachweisbar genau niedergeschrieben!)

    Oder wäre das eine rechtsmißbräuchliche, illegale Gestaltung ?

  2. #2
    Administrator Avatar von Pikary
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    Wenn du den Sparvertrag verkaufen würdest, hättest du im gleichen Zuge eine Forderung, die im Zweifelsfall sofort verwertbar wäre. In der Summe hast du also nichts gewonnen. Wenn du "bald" deinen Antrag stellen musst, dann wird das eh nichts mit dem Übertrag, da das BAföG auch Zeiträume vor dem BAföG Antrag überprüft.

  3. #3
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    Frage

    Zitat Zitat von Pikary Beitrag anzeigen
    Wenn du den Sparvertrag verkaufen würdest, hättest du im gleichen Zuge eine Forderung, die im Zweifelsfall sofort verwertbar wäre.
    In der Summe hast du also nichts gewonnen. Wenn du "bald" deinen Antrag stellen musst, dann wird das eh nichts mit dem Übertrag, da das BAföG auch Zeiträume vor dem BAföG Antrag überprüft.
    Danke für die Antwort, aber:

    Die Forderung bestünde doch dann NUR noch in der monatlichen Schuldzahlung (z.B.200,-) der Eltern an mich und das müßte ich selbstverständlich dann bei jedem Antrag - unschädlich - korrekt als Einkommen angeben!
    (d.h. Sparvertrag wird umgeschrieben, Eigentümer sind die Eltern. Sie bezahlen Ihre Schuld aber gemäß rechtsverbindlichem privaten Schuldvertrag (=Nachweis) nur in kleinen monatlichen Raten zurück!)

    So war das doch gemeint!

    Im Übrigen heißt es, daß das Vermögen des Antragstellers zum Antragszeitpunkt maßgeblich ist.
    Klar ist, dass ich das Geld nicht kurz vorher einfach nur umschreiben darf auf jemand anders!

    Darum geht es doch gerade!

    Wäre meine Idee eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung oder nicht ?

    Kann das wirklich niemand sicher beantworten ?

  4. #4
    Administrator Avatar von Pikary
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    Es wäre eine rechtsmisbräuchliche Gestaltung, weil du das Vermögen nur "umschichten" würdest, um BAföG zu bekommen

  5. #5
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    Zitat Zitat von Pikary Beitrag anzeigen
    Es wäre eine rechtsmisbräuchliche Gestaltung, weil du das Vermögen nur "umschichten" würdest, um BAföG zu bekommen
    Ich bleib "hartnäckig"

    Es wäre eben nicht nur eine "Umschichtung" sondern vor Privatrecht ein einwandfreier, rechtswirksamer Verkauf des gesamten "Sparvertrag-Produkts"!

    Es bleibt -meiner Meinung nach - die Frage, ob ein "VERKAUF" die Sache vor dem Bafög-Amt legal macht.

    Klar ist natürlich, daß dieser Verkauf vermutlich deswegen gemacht wurde, daß der Antragsteller kein Vermögen mehr hat, aber eben die Gegenleistung in Höhe kleiner, monatlicher Einnahmen (Einkommen, das dann beim Bafög-Antragsteller natürlich berücksichtigt wird!) Alles wäre natürlich anhand von Kontobuchungen nachzuweisen!

    (Im Falle eines Bargeldvermögensbestandes in gleicher Höhe wär natürlich so ein "Verkauf" dann nicht möglich!)

    Frage an den Antworter:
    Was macht Sie eigentlich Ihrer Sache so sicher ?

    Nur eigene Logik oder Wissen ???

  6. #6
    dms
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    Zitat Zitat von felix123 Beitrag anzeigen
    Ich bleib "hartnäckig"

    Es wäre eben nicht nur eine "Umschichtung" sondern vor Privatrecht ein einwandfreier, rechtswirksamer Verkauf des gesamten "Sparvertrag-Produkts"!
    Das Problem ist, dass es sich zwischen Dir und deinen Eltern als Käufer um "Privatrecht" handelt; jedoch zwischen Dir und dem BAföG-Amt um "öffentliches Recht" handelt.

    Wenn nun jemand sich selbst so stellt, zum Zwecke dass er Anspruch oder höhere Ansprüche auf Sozialleistung hat, läuft in Gefahr, nicht nur zurückzuzahlen, sondern u.U. auch den Tatbestand eines Sozialbetruges zu erfüllen.

    Nur eigene Logik oder Wissen
    Sowohl als auch

    Ich sage nicht, dass der Weg nicht gangbar wäre;
    ich sage auch nichts vom Datenabgleich (googlen).

  7. #7
    Super-Moderator
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    Hallo,

    und ich sage, daß hier so ziemlich eindeutig der Versuch unternommen wird, einen Anspruch zu konstruieren, der nicht vorhanden ist. Im vorliegenden Fall kann man schon fast von einer gewissen Energie sprechen.

    Ehrlich gesagt finde ich es schon ziemlich anmaßend, trotz einem nicht unerheblichem Vermögen Leistungen des Steuerzahlers in Anspruch nehmen zu wollen und gleichzeitig das eigene Vermögen durch irgendwelche (sinnlosen) Tricks zu behalten.

    Und bevor gefragt wird: meine Auskunft ist Wissen und nein, ich werde auf Deinen "Fall" des Mißbrauches nicht weiter eingehen und mein Wissen nicht preisgeben.



    Mit nicht sehr freundlichem Gruß!

  8. #8
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    Haben Sie meine Eingangsfrage auch genau gelesen, Herr Super-Moderator ???

    Wenn nicht, könnte es sein, daß Ihnen ebenfalls ein mahnender Zeigefinger entgegenwinkt!

    Auf einer bekannten Studenten-Hp heißt es:

    "Wichtig: Vermögen vor der Ausbildung ohne vergleichbare Gegenleistung auf andere Personen zu übertragen (z.B. in Form einer Schenkung) schützt nicht vor einer Anrechnung. Das Vermögen - sofern es dem BAföG-Amt bekannt wird - ist auch in diesem Fall weiterhin Euch zuzurechnen."

    Genau gelesen, Herr Super-Moderator ???

    Läßt sich eine Berechtigung und Sinnhaftigkeit meiner Anfrage durch obige Information noch immer nicht für Sie ableiten ?

    P.S. Und wehe, ich erwisch Sie bei der Nutzung legaler Steuerschlupflöcher oder legaler Steuergestaltungsspielräume und der damit verbundenen Schädigung unserer Solidargemeinschaft !! Dann setzt's aber was!!

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