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Thema: Wie wirkt sich das Einkommen der Eltern auf die Höhe der BaföG-Zahlungen aus?

  1. #1
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    Standard Wie wirkt sich das Einkommen der Eltern auf die Höhe der BaföG-Zahlungen aus?

    Hallo!

    Mein BaföG-Antrag wurde abgelehnt. Der Grund ist, dass meine Eltern zuviel verdienen. Vorher arbeitete meine Mutter noch halbtags und ich habe 530,- Euro bekommen.

    Jetzt arbeitet sie ganztags und ich bekomme gleich gar nichts mehr.

    Wieviel dürfen meine Eltern zusammen verdienen?

    Wenn ich keine Lösung finde, wird es wirklich eng. Das Beste ist, das auf meinem Bescheid noch draufsteht, dass ich meinen Bescheinigung nach § 9 noch abgeben soll oder ich die Zahlungen würden eingestellt werden.

    Gruß

    Marc
    Geändert von marcbecker (09.10.2007 um 09:33 Uhr)

  2. #2
    Administrator Avatar von Pikary
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    Das Einkommen deiner Mutter scheint dann soweit auszureichen, dass deine Eltern dich komplett mit Unterhalt versorgen können. Das Bafög ist ja auch für Leute gedacht, deren Eltern oder sich selbst das Studium zu einer finanziellen Belastung wird. Du hast ja auch während des Studiums Anspruch auf Unterhalt, genauer gesagt auf Barunterhalt von deinen Eltern.
    Möglicherweise wirst du um einen Nebenjob nicht rumkommen

    Die Freibeträge kannst du im § 25 BAföG nachlesen. Alles was darüber ist, wird angerechnet und mindert deinen BAföG-Bedarf.

    § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten

    (1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
    1. vom Einkommen der miteinander verheirateten Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 1.440 Euro,
    2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden je 960 Euro.

    (2) (weggefallen)

    (3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
    1. für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten des Einkommensbeziehers um 480 Euro,
    2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 435 Euro,
    wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. 2Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.

    (4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten bleibt anrechnungsfrei
    1. zu 50 vom Hundert und
    2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.

    (5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern
    1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und er sie mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält),
    2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
    3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

    (6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
    Dass du die Bescheinigung nach § 9 nachreichen musst, liegt daran, dass sie trotzdem vorliegen muss, falls sich Änderungen im Einkommen deiner Eltern ergeben. Dann kannst du einen Aktualisierungsantrag stellen und erhälst dann wohl wieder Zahlungen.
    Geändert von Pikary (09.10.2007 um 14:20 Uhr)

  3. #3
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    habe mal eine Frage zu Absatz 3 Nr.1. Mein Vater ist neu verheiratet, seine Frau verdient aber auch Geld, erhöht sich dennoch sein Freibetrag um 480? Beide werden steuerlich zusammen veranlagt, daher sieht das Bafögam ja, das sie Geld verdient.

    Wäre schön wenn mir da jemand eine Antwort geben könnte.

  4. #4
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    nein den Freibetrag für die neue Ehefrau gibt es nur wenn diese nicht arbeitet und keine Einkünfte hat.

  5. #5
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    @ andy

    danke für die schnelle Antwort, auch wenn sie eher negativ ist.

    Zählt der Sohn der neuen Ehefrau, der Unterhaltsberechtig (Studiert noch und verdient nicht viel) noch irgendwie bei meinem Vater rein?

  6. #6
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    ich würde mal sagen nein, weil Dein Vater nicht unterhaltspflichtig für den Sohn seiner neuen Frau ist.

  7. #7
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    Frage

    hallo zuasammen,

    ich hätte auch mal eine frage und zwar:

    wieviel darf meine mutter verdienen damit ich volles bafoeg als studi erhalte?

    situation:
    eltern getrennt, antrag auf vorausleistungen(vater) gestellt, ich wohne alleine und habe eine schwester 31 die allein wohnt, meine mutter hat einen halbtagsjob

    und wieviel darf meine mutter an nbeneinkünften haben(zinsen) ohne das es angerechnet wird?

    oder wird dieser betrag einfach auf den "freistellungsbetrag" vom "normalen verdienst" hinzu addiert?


    hoffe das war nicht zu kompliziert

    vielen dank schon einmal im voraus
    sg sasa

  8. #8
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    @sasa

    wieviel frei bleibt, ohne angerechnet zu werden, steht schon weiter oben, beim zitat zu § 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten

  9. #9
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    also waeren das dann
    2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden je 960 Euro.
    +
    2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 435 Euro,
    (wegen meiner schwester)

    =1395€ / monat

    sehe ich das richtig?
    was meine mutter als einkommen + sonstiges einkommen(zinsen) haben kann?

    ps: leider ist der gesetzestext fuer mich nicht so verstaendlich gewesen, deshalb hatte ich nachgefragt..

  10. #10
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    es zählt nur der freibetrag für deine mutter, in höhe von 960 €. deine schwester ist wohl mit 31 jahren nicht mehr unterhaltsbedürftig nach dem bgb.

  11. #11
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    Blinzeln

    ah, natuerlich 31 is vielleicht nen bisschen zu alt..hehe

    also darf meine mum 960€ verdienen, alles darueber hinaus wird vom bafög abgezogen, wie auch die nebeneinküfte(zinsen über den freistellungsbetrag) also?

    ich dachte da gibt es irgendwie vielleicht noch ne sonderregelung wegen den vorausleistungen(vater) oder so?

    dank dir für deine rückantwort und deine bissherigen antworten
    sg sasa

  12. #12
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    Moin ihr alle, jetzt muß ich auch mal was fragen. Mein Mann hat 3 Kinder aus erster Ehe (11 und 12 Jahre alt). Wir bekommen bald ein gemeinsames Kinde. Wenn jetzt der Älteste in einigen Jahren studieren wird werden die Freibeträge des Einkommen der Ex(Mutter des Kindes), für die anderen 3 Kinder zusammengezählt um die Bafög Summe zu berechnen oder zählt da mein Gelaht auch mit dazu. Sorry wenn ich da auch nochmal so blöd nachfrage, aber die Tabellen sind echt schwer zu verstehen.
    LG Dr.Ginga

  13. #13
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    @sasa
    Tut mir Leid, ich habe mich bei dem Betrag vertan. Dies war die alte Regelung mit 960 €. Die neue ist 1.040 €. Hierzu zählen alle Einnahmen, auch die Kapitaleinkünfte...siehe hier:
    http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/baf...nrechnung.html

    @dr. ginga
    Dein Einkommen spielt für die drei Kinder deines Mannes keine Rolle. Sein eigenes Einkommen ist aber relevant und von seinem Einkommen hat er auch einen Freibetrag von 1.040 € + 520 € für dich als Ehegatte, aber ohne Mutter-Kind Bezug zum studierenden Kind.

  14. #14
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    Standard eine frage noch. bitte :o

    vielen dank nun weiss ich bescheid.

    wenn ich den nrw bank kredit bekomme; 500€/semester,
    wird dies dann als kredit aufgenommen bei der bafögstelle und ich erhalte einen höheren freibetrag bei meinem vermoegen? oder bei meinen einkünften?
    dank dir, bzw. den anderen
    sg

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