Hallo Forennutzer,
ich habe hier einen Fall in dem der Kindesvater Kindesunterhalt für 2 Kinder zahlt jedoch keinen Betreuungsunterhalt gem. § 1615L BGB. Bei seiner Auskunftserteilung teilte er mir Kosten der Unterkunft in Höhe von 325 EUR mit und reichte dazu einen Kontoauszug, auf welchem die Darlehnskontonummer sowie Zins- und Tilgungbeträge ersichtlich waren, ein. Daraufhin fragte ich Ihn, wie es mit der Eigenheimzulage etc. aussieht. Die Eigenheimzulage wäre noch nicht beantragt und Grundsteuer gäbe es nicht wurde mir mitgeteilt. Wohngebäudeversicherung, Jahreskontoauszüge über das Darlehen, Schornsteinfegerrechnung, Müllabrechnung mit einer Person im Haushalt reichte er mir ein.
Nachdem ich dann aufgrund seines Einkommens incl. Wohnwertvorteil den Unterhaltsanspruch berechnet und Ihn zur Zahlung aufgefordert habe teilte mir nun sein Anwalt mit, dass nach gängiger Rechtssprechung ein Wohnvorteil nur zu Grunde gelegt werden kann, wenn der Unterhaltspflicgtige Eigentümer des Eigenheims ist, in welchem dieser wohnt. Dies wäre vorliegend bei seinem Mandanten nicht der Fall und reichte mir einen Grundbuchauszug ein. Eigentümer des Grundstückes ist nicht der Unterhaltspflichtige sondern die Mutter dessen. Gleichzeitig wies der Anwalt daraufhin, dass Mietfreies wohnen des UH Pflichtigen bei seinen Eltern die Leistungspflicht nicht erhöht, weil lediglich eine freiwillige Zuwendung des Dritten vorliegt -> OLG Hamm vom 19.11.1999 AZ.: 13 OF 197/99.
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Grundbuchamt wurde ein Nebengebäude zu einem weiteren Wohngebäude ausgebaut in welchen nun der UH Pflichtige alleine wohnt/ lebt. Auf diese Umbauung bezieht sich denke ich mal auch der aufgenommene Kredit. Eigentümer ist jedoch weiterhin die Mutter.
Ist somit nun mein Wohnwertvorteil den ich berechnet habe weg? Hat jemand viel. Urteile zu ähnlichen Sachverhalten?
Im Internet liest man immer nur von Wohnvorteil bei Trennung und Scheidung, kann man diesen eigentlich überhaupt bei Kindesunterhalt und oben §1615L BGB zugrunde legen?
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