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Thema: Verjährung?!

  1. #1
    Neuer Benutzer
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    5

    Standard Verjährung?!

    Ich wurde vor rund 10 Jahren - nach Durchführung des ersten Datenabgleichs - von meinem BAfoeG Amt aufgefordert mein Vermögen offen zu legen und dann entsprechend die sogenannte Überzahlung zurück zu zahlen. Ich habe damals damit auch angefangen in Ratenzahlung. Ich habe es dann aber eingestellt: a) aus finanziellen Gründen uns meiner damaligen Selbstständigkeit und b) weil ich im Ausland war. So hat sich das bis heute gezogen und nun hatte ich im April wieder Post, das die Restsumme ja immernoch offen sei...! Wäre es jetzt noch möglich auf Verjährung zu pochen?! Immerhin sind ca. 10 Jahre ins Land gegangen.
    Es wäre ein nteressanter Punkt für mich, nun die Verjährung ins Spiel zu bringen! Info wäre super! Danke und Gruß!

  2. #2
    Erfahrener Benutzer Avatar von Tinchen
    Registriert seit
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    365

    Standard AW: Verjährung?!

    Hallo Benny,

    mit einer Verjährung wirst Du nichts erreichen, da diese 30 Jahre beträgt, siehe auch § 52 Abs. 2 SGB X

    (1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

    (2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
    Unanfechtbar wird der Bescheid, in deinem Fall der Rückzahlungsbescheid, wenn das Rechtsbehelfsverfahren abgelaufen ist sprich, wenn kein Widerspruch meihr eingelegt werden kann oder der eingelegte Widerspruch fruchtlos verlaufen ist.

    Auch spielt es keine Rolle, ob Du Dich im Ausland befunden hast, da Du die Adresse, bei Änderungen, immer angeben musst.

    LG

    Tinchen

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