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Thema: Einspruch gegen die Förderungshöchstdauer - mit welcher Begründung?!?

  1. #1
    Neuer Benutzer
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    1

    Frage Einspruch gegen die Förderungshöchstdauer - mit welcher Begründung?!?

    Liebes Forum,

    ich brauche dringend Rat und Unterstützung in einem kniffeligen Fall:

    ich möchte für mein Bafög-Darlehen den Leistungsabhängigen Teilerlass in Anspruch nehmen - mein Problem: der Prüfungszeitpunkt liegt genau 8 Tage hinter der Einjahresfrist nach dem Ende der Förderungshöchstdauer!

    Ich habe jetzt erstmal beantragt, den Erlass trotzdem zu gewährten, da die Prüfung ja noch im Prüfungszeitraum des jeweiligen Semesters abgeleistet wurde. So wie ich das Amt kenne, habe ich aber meine Zweifel, dass ich damit durchkomme.

    Deswegen werde ich gegen die Feststtzung der Förderungshöchstdauer Widerspruch einlegen.
    Mir fehlt allerdings eine triftige Begründung dafür (keine Kinder erzogen, Verwandte gepflegt etc.) und ich finde nichts Brauchbares in Gesetzestexten, Foren oÄ.
    Meine einzigen Ansatzpunkte sind, dass ich zwei Jahre in der Fachschaft wr und in der Zeit vor meinem Abschluss eine Psychotherapie (Diagnose Anpassungsstörung) gemacht habe, aber ich weiß nicht, ob das ohne eingereichte Krankschreibung etwas bringt...

    Deswegen brauche ich Eure Hilfe: Wie kann ich eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer begründen?

    Danke schonmal!

  2. #2
    Administrator Avatar von Pikary
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    Standard AW: Einspruch gegen die Förderungshöchstdauer - mit welcher Begründung?!?

    Für die Verzögerung der Förderungshöchstdauer gibt es nur die in § 15 BAföG genannten gesetzlichen Gründe. Kannst du davon keinen erfüllen, mangelt es an einer Begründung für den Widerspruch.

  3. #3
    Erfahrener Benutzer
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    409

    Standard AW: Einspruch gegen die Förderungshöchstdauer - mit welcher Begründung?!?

    und trotzdem....
    durch die "Überschreitung der Förderungshöchstedauer" wird diese nicht verlängert!
    Die FHD richtet sich nach dem Studiengang und wird nicht verändert, auch bei einer möglichen Anerkennung wichtiger Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG.

    Also, setze Dich mit dem Bundesverwaltungsaamt in Verbindung. Das BVA ist für die Einziehungetc, der BAföG-Darlehen zuständig.
    Das Studentenwerk ist hierbei der falsche Ansprechpartner.

    Viel Erfolg!

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