Hallo Leute,
ich habe letzte Woche einen vorläufigen BAfög-Bescheid mir geholt, der mitlerweile rechtskräftig sein müsste(bereits BAfög-Anteil überwiesen bekommen).
Mein Bedarf legt sich dabei folgendermaßen aus:
Gesamtbedarf: 597,00€
angerechnetes Einkommen des Vaters: 317,10€
angerechnetes Einkommen der Mutter: 146,00€
monatlicher Förderungsbetrag: 134,00€
Meine Situation:
Ich wohne zusammen mit meiner Freundin außerhalb der wohnlichen Reichweite meiner Eltern. Erhalte keinen Unterhalt und bisher auch kein Kindergeld.
Ich studiere Informatik im ersten Semester.
Ich bin davon ausgegangen, dass die Beträge die oben beim Bedarf stehen so auch von meinen Eltern zu Zahlen sind. Bedeutet, dass
mein Vater 317,10€ (+ 184€ Kindergeld, wenn der Antrag endlich durch ist bei dem Sauladen da) mir zahlen muss
und
meine Mutter 146€.
Jetzt meldet sich meine Mutter heute bei mir und schickt mir einen Brief ihrer Anwältin in dem mir was vonwegen Unterhaltsanspruch vorgerechnet wird, dass sie dann nur noch 111,93€ für 2010 und 122,36€ ab 2011 zahlen muss.
Dazu war folgende Berechnung beigelegt:
Unterhaltsbedarf Ihres Sohnes: Jahr 2010
Unterhaltsbedarf 640,00 €
- Kindergeld in voller Höhe monatlich 184,00 €
- Bafög-Leistung monatlicher Förderbetrag 134,00 €
= Verbleibender Unterhaltsbedarf Ihres Sohnes 322,00 €
Unterhaltsbedarf Ihres Sohnes: Jahr 2011
Unterhaltsbedarf 670,00 €
- Kindergeld in voller Höhe monatlich 184,00 €
- Bafög-Leistung monatlicher Förderbetrag 134,00 €
= Verbleibender Unterhaltsbedarf Ihres Sohnes 352,00 €
Sie schrieb, dass sie nur 34,76% des verbleibenden Unterhalts zahlen müsse, daher die 111,93€ und die 122,36€.
Meine Frage ist nun:
Was stimmt da jetzt?
Sind die Zahlen die ich auf dem vorläufigen BAfög-Bescheid habe richtig und müssen die gezahlt werden, oder ist dieses Unterhaltsprinzip, was meine Mutter angegeben hat korrekt?
Viele Grüße
rael
Danke Theo für die schnelle Antwort.
Wenn ich jetzt was noch dazuverdienen will wird das dann auf den Unterhalt den meine Eltern zahlen müssen angerechnet oder wie läuft das dann in dem Punkt weiter ab ?
Die Tätigkeit wäre überobligatorisch. In der Regel wird sie daher, nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen, zu 50% angerechnet (§ 1577 Abs. 2 BGB).
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