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Thema: Beurlaubung nicht mitgeteilt

  1. #1
    Ano
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    Unglücklich Beurlaubung nicht mitgeteilt

    Ich habe glaube ich ein großes Problem.
    Im letzten Jahr habe ich BaföG beantragt, dieses wurde bewilligt für den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis August 2010. Ich habe das BaföG in diesem Zeitraum komplett erhalten.
    Von März bis August 2010 habe ich allerdings ein Urlaubssemester (Elternzeit) genommen. Da ich zu dieser Zeit total "unzurechnungsfähig" war (Postpartale Depression), habe ich nicht daran gedacht das Urlaubssemester dem BaföG Amt mitzuteilen. Ich hatte unglaubliche Angst, dass ich eine Weile ohne Geld dastehe, da ich ja hätte bei der ARGE einen Antrag auf ALG 2 stellen müssen. Also hab ich das BaföG einfach so weiter laufen lassen. Bisher wollten die auch keine Immatriukulationsbescheinigung haben. Aber ich denke, es war absolut falsch das Urlaubssemester nicht anzugeben. Klar, damals hatte ich große Existenzängste (mit Kind war das für mich kaum auszuhalten), aber so im Nachhinein überlege ich doch stark mich selbst anzuzeigen.
    Was erwartet mich denn, wenn ich zum Amt hingeh und sag "Hey, ihr habt mir 6 Monate BaföG gezahlt, ohne dass ich Anspruch hatte". Zurückzahlen werde ich den Betrag wohl müssen. Ich weiß, dass ich das im Moment definitiv nicht kann. Finanziell siehts echt schlecht aus bei uns. Schicken die mir dann nen Gerichtsvollzieher ins Haus? Ich weiß garnicht so recht, was ich machen soll. Es handelt sich hier um nen recht hohen Betrag (BaföG Höchstsatz + Mietzuschuss + Kinderzuschlag). Das kann ich einfach nicht zurückzahlen, also jetzt nicht. Wenn ich fertig bin mit dem Studium, dann ja, aber vorher siehts schlecht aus.
    Außerdem: Bekomme ich eine Strafe? Bußgeld oder sowas?

    Ich bin auf alle Fälle zum entschluss gekommen, dass ich meinen Fehler melden möchte. Ich will das Geld auch zurückzahlen, wenn ich dies kann. Ich wäre auch bereit für meine Fehler einzustehen (Bußgeld o.Ä.) Aber ich wüsste gern vorab so in etwa bescheid, was mich da erwartet.

    Es wäre super, wenn mir jemand helfen könnte und mir ein bisschen Klarheit verschaffen würde.

  2. #2
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    Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I. Dies wird nach § 58 BAföG mit einem Bußgeld geahndet. § 58 BAföG Gesetz - Ordnungswidrigkeiten - Berufsausbildungsförderungsgesetz

    Spätestens beim Weiterbewilligungsantrag erfährt das BAföG Amt vom Urlaubssemester.

    Nach § 20 Abs. 2 BAföG stehen Dir für Urlaubssemster keine Leistungen nach dem BAföG zu. § 20 BAföG Gesetz - Rückzahlungspflicht - Berufsausbildungsförderungsgesetz

    Also, sofort zum BAföG Amt und das Urlaubssemester mitteilen und einsichtig zeigen. Nach Erhalt des Rückforderungsbescheides Ratenzahlung/Stundung beantragen (Zinssatz 6% nach § 59 LHO).

    Wann stellt Du den Weiterbewilligungsantrag? Bitte beachte die Fristen. Ein Teil des RFB wird mit den laufenden Zahlungen aufgerechnet (10% monatl.).

    Sofort bei der ARGE/JobCenter Leistungen nach dem SGB II beantragen!

    Der Kopf wird Dir (noch) nicht abgerissen.
    BAföG
    http://www.bafoeg.bmbf.de

    * Die Angabe des Wohnorts oder des Bundeslands erleichtert die Beantwortung der Fragen.
    * Der Grund für die anderen Beträge im Bescheid zum BAföG Rechner: falsche Eingaben im BAföG Rechner http://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/bafoeg-rechner.html
    * Achtung: Vom BAföG wird kein Schulgeld übernommen!
    * Rechtlicher Hinweis: Ich mache hier keine Rechtsberatung sondern gebe nur allgemeine Auskünfte.

  3. #3
    Ano
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    Zitat Zitat von jabog Beitrag anzeigen

    Wann stellt Du den Weiterbewilligungsantrag? Bitte beachte die Fristen. Ein Teil des RFB wird mit den laufenden Zahlungen aufgerechnet (10% monatl.).
    Kannst du das genauer erläutern?


    Achso und weißt du was mich da in etwa an Bußgeld erwarten wird? Im Gesetz steht ja bis zu 2.500 EUR.
    Wird das voll ausgeschöpft werden? In § 17 (4) OWiG steht "Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden." Ich hatte ja einen wirtschaftlichen Vorteil durch den Bezug des BaföG, was mich nicht zustand. Und das war mehr als 2.500 EUR.
    Werde ich dann das Geld zurückbezahlen müssen UND ein mega Bußgeld bekommen?

    Danke für die Infos erstmal. Ich hab echt ganz schön Bammel!!! (immernoch, aber ich glaube das ist normal wenn man was "verbrochen" hat)

  4. #4
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    Ab wann studierst Du wieder?

    Den Weiterbewilligungsantrag musst Du spätestens im Monat des Studiumsbeginn stellen.

    Zur Aufrechnung: siehe § 19 BAföG § 19 BAföG Gesetz - Aufrechnung - Berufsausbildungsförderungsgesetz und § 51 SGB I SGB 1 - Einzelnorm

    Über die Höhe des Bußgelds entscheidet das BAföG Amt.
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    * Der Grund für die anderen Beträge im Bescheid zum BAföG Rechner: falsche Eingaben im BAföG Rechner http://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/bafoeg-rechner.html
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  5. #5
    Ano
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    Ich habs gemeldet. War wirklich nicht schlimm.

    Das mit dem "aufrechnen" hab ich nicht verstanden bisher, ich bin nicht so gut im Paragraphen lesen *schäm*

  6. #6
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    Okay, kein Problem.

    Beispiel: Es besteht ein RFB i.H.v. 2000,00 €, Du stellst den neuen Antrag auf BAföG am 10.09.2011, alle Unterlagen liegen am 18.10.11 vor, Anspruch auf BAföG monatl. 600,00 €, Bescheid am 30.11.11

    Die Nachzahlungen für die Monate Oktober und November werden vollständig mit dem RFB verrechnet (Aufrechnung).

    Ab 12/2011 werden 60,00 € (10% v. 600,00 €) monatl. vom Anspruch nicht ausgezahlt sondern mit dem RFB verrechnet.

    Alle Zahlen sind Beispiele.
    BAföG
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