Hallo,
mein Sohn 22 J. hat eine Ausbildung angefangen. Er wohnt in seit 2 Jahren in eigener Mietwohnung, da ein Zusammenwohnen zu zweit (also er und ich) nicht mehr möglich war aus verschiedenen Gründen. Er hat SGB-II-Leistungen erhalten: Lebensunterhalt und Unterkunftskosten.
Ich bin dann in eine kleinere Wohnung gezogen.
Nun hatte mein Sohn einen Antrag auf BAB gestellt. Im BAB-Rechner hatten wir ermittelt, dass er ca. 300,-- Eur. als Leistung erhalten würde.
Dier Antrag ist nun durch. Dort wurden jedoch nur ca. 100,-- Eur. errechnet, die er nun als Beihilfe erhält. Ich soll ca. 250,-- Eur. Unterhalt zahlen.
Nach Durchsicht des Bescheides ist mir aufgefallen, dass bei meinem Einkommensfreibetrag zwar der Betrag von 1.040,-- Eur zugrunde gelegt wurde, jedoch nicht der Freibetrag von 550,-- Eur. die auch frei wären, sofern das "Kind" nicht mehr Zuhause wohnen kann. Auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit / BAB / wird ausgeführt, dass auch dieser Freibetrag bei getrennt lebenden Eltern zugrunde gelegt wird.
Ist dieses etwa ein Versehen, oder wird dieser Freibetrag generell abgeleht, soweit das "Kind" im Wohnort der Eltern lebt?
Hier gab es eben diesen "Härtefall". Ein Umziehen meines Sohnes in meine Wohnung wäre auch aus Platzgründen gar nicht mehr möglich.
Kann mein Sohn Widerspruch erheben, oder bringt das nichts?
LG
eine Mutter
Das wird nichts bringen.
Dein Sohn musste nicht wegen Ausbildung extra eine Unterkunft außerhalb der elterlichen Wohnung nehmen.
Er wohnte doch schon zwei Jahre in einer eigenen Wohnung.
Der Freibetrag von 550 wird nur dann berücksichtigt, wenn wegen der Ausbildung extra ein Auszug stattfinden musste.
Hierbei musss es sich um einen Umzug aus der elterlichen Wohnung heraus handeln.
allgemeine Info's zu BAB / Weisungen der BA / BABrechner
Förderung der Berufsausbildung im SGB III
(ab 01.04.2012) § 56 Berufsausbildungsbeihilfe bis § 71 Auszahlung
Förderung der Ausbildung (Reha) im SGB III
(ab 01.04.2012) § 112 bis § 128
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben SGB IX
Achtung, ab 2011 neu § 27 SGB II
mitunter können BAföG/BAB/Abg-Empfänger
Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft
beim JobCenter beantragen
Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Ja, ich hatte mir das schon so in etwa gedacht.
Allerdings würde ich gern noch wissen, ob mein Sohn nun Wohngeld beantragen kann oder einen Zuschuss für Unterkunftskosten.
Wo liegt dort der Unterschied?
Beim Wohngeldrechner kam schon eine hilfreiche Summe zusammen.
LG
eine Mutter
Wohngeld funktioniert auch nicht, da im BAB die Miete bereits berücksichtigt wurde.
Was den Mietzuschuss von der ARGE betrifft, kann ich nicht weiterhelfen. Da sollte er persönlich bei seiner zuständigen (Wohnort-) ARGE mal vorsprechen.
Dort gilt aber, Anspruch erst ab dem Tag, wo ich den Antrag gestellt habe (mündlich reicht, also seine Vorsprache, wenn er dort gleich die Antragsunterlagen erhält).
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