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Thema: ALG I nach Elternzeit + Aufhebungsvertrag

  1. #1
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    Ausrufezeichen ALG I nach Elternzeit + Aufhebungsvertrag

    Hallo alle Zusammen,

    ich habe da ein kleines Problem...das sich leider nicht so ganz kurz erklären lässt, deshalb fang ich jetzt mal an

    Ich habe am 16.10.2009 einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, nach langen Verhandlungen und Recherchen u.a. beim Arbeitsamt. Am 25.11.2009 war meine zweijährige Elternzeit vorbei. Dort wurde mir unter der Service-Telefonhotline gesagt, ich habe 6 Wochen Zeit, also bis 25.11. mich arbeitslos zu melden. Des weiteren wurde mir gesagt, dass wenn ich eine Bestätigung des Arbeitgebers einreichen kann, der bestätigt, dass kein Teilzeitjob möglich ist und dass die gegenseitige Aufhebung seitens der Firma aus ging, ich ALG I bekomme...So jetzt haben wir den 14.12. und ich bekomme noch immer nichts, da sie noch am klären sind. Arbeitslos gemeldet hab ich mich am 21.20., also alles andere als 6 Wochen gewartet, Bestätigungen habe ich so bekommen, wie gefordert. Werde wohl 1 Woche gesperrt, da ich mich zu spät gemeldet habe und 1 Woche darf ich ruhen, da ich ja so viel Geld bekommen habe! Mein hart erarbeitetes Geld nach 14 langen Berufsjahren, bin 32. Was mich jetzt am meisten interessiert, wie wird mein ALG I berechnet da ich ja nur zwei Jahre Elternzeit hatte UND ist es denn wirklich rechtens, dass die das, was sie dann noch rausbekommen, herabbrechen auf die 25 Std., die ich jetzt lt. Arbeitsamt "zur Verfügung stehe"?

    Wäre super, wenn mir hier jemand weiterhelfen kann. Hab schon bei SGB 3 - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    nachgeschaut, aber so ganz schlau werde ich daraus nicht...bitte, bitte....

    Vielen dank und viele grüße RA001

  2. #2
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    Hallo,

    das mit der Sperrfrist ist in Ordnung - Du hättest Dich spätenstens am 17.10. (wenn nicht sogar noch früher) melden müssen.

    Die Höhe des ALG I wird nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt berechnet, das Du in der letzten Beschäftigung vor Entstehung des Leistungsanspruches zuletzt durchschnittlich erzielt hast.

    Das mit den 25 Stunden verstehe ich nicht. Was meinst du damit? Wer sagt denn, daß du nur 25 Stunden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst?

    Gruß!

  3. #3
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    Hallo Hoppel,

    danke für die Antwort!

    Mit 25 Std. zur Verfügung stehen meine ich, dass ich den Aufhebungsvertrag unterschrieben habe weil sie mir keine Teilzeitstelle anbieten konnten/wollten :-) wie auch immer. Jedenfalls sagt das Arbeitsamt jetzt, dass ich eben nur diese 25 Std. zur Verfügung stehe und jetzt das ALG danach berechnet wird.
    Also damals Vollzeit 35 Std., dann Aufhebungsvertrag wg. nicht vorhandener Teilzeitstelle und jetzt ALG 67% da ich ein Kind habe und dann eben den Betrag auf die 25 Std. heruntergebrochen....
    Kanns nicht einfacher beschreiben, sorry...hoffe es ist jetzt verständlicher.

    Jedenfalls dachte ich, dass das ALG von dem was war berechnet wird und nicht von dem was ich jetzt gern hätte (25STd)

    Viele Grüße

  4. #4
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    Hallo,

    steht das mit der Teilzeit und den 25 h als Grund im Aufhebungsvertrag?

    Gruß!

  5. #5
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    hallo,

    das mit der teilzeit steht drin, das mit der zeit nicht(das wurde ich vom arb.amt gefragt), da ich, bevor ich den vertrag unterschrieb mit dem arb.amt telefonierte um dieser sperre zu entgehen, daraufhin wurde mir gesagt, wenn ich eine schriftliche bestätigung bringe, dass mir die firma keinen teilzeitvertrag anbieten kann, werde ich nicht gesperrt. die firma hat diese bestätigung dann auf den aufhebungsvertrag geschrieben. auf veranlassung der Firma XY wird das arbeitsverhältnis einvernehmlich gekündigt. bedauerlicherweise ist es uns nicht möglich RA001 eine teilzeitstelle anzubieten (nicht der exakte wortlaut)...

    Was mir nur nicht in den Kopf geht, das Arb.amt hält sich ja an die SGB`s aber sowas hab ich da nicht gefunden. Das ALG wird ja anhand der daten berechnet, die vor meiner Arbeitslosigkeit bestanden haben und das war Vollzeit nicht Teilzeit....

    vielen Dank für deine Antworten
    grüßle

  6. #6
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    Hallo,

    im Augenblick sehe ich das ebenfalls kritisch, werde mich aber im Laufe des Tages nochmal melden - muß mal ein paar Unterlagen wälzen...

    Gruß!

  7. #7
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    Hallo Hoppel,

    heißt dein Schweigen, du hast nichts gefunden? Kenne eine Soz.Päd., sie versteht das ebenfalls nicht und auf mein Schreiben, ob mir das Arb.amt ein Gesetz nennen kann wo diese Berechnung steht wurde mir mehr oder weniger direkt gesagt, dass das halt einfach so ist.

    Schöne Weihnachten allen hier im Forum.

    viele Grüße

  8. #8
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    Hallo,

    heißt dein Schweigen, du hast nichts gefunden?
    Nö. Das Schweigen heißt einfach, daß ich nicht mehr an Deine Frage gedacht habe

    Die Entscheidung des Arbeitsamtes dürfte richtig sein. Im entsprechenden Gesetz heißt es (§ 130 Abs. 5 SGB III)

    Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 125 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 132, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.[/I]

    Gruß!

  9. #9
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    Super, hat mir sehr geholfen.

    Vielen Dank!

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