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Thema: Zuschuss Klassenfahrt

  1. #1
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    Standard Zuschuss Klassenfahrt

    Hallo, bin neu hier und habe mal eine Frage. Ich beziehe zur Zeit Arbeitslosengeld - kein Hartz IV und keine Sozialhilfe . Habe ich entsprechend SGB II Anspruch auf Zuschuss für eine mehrtägige Klassenfahrt meiner Tochter?
    Über eine fundierte Aussage wäre ich dankbar.
    Geändert von Pikary (10.07.2009 um 13:16 Uhr)

  2. #2
    Administrator Avatar von Pikary
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    Ich versuche es mal so fundiert wie möglich zu beantworten

    SGB II § 23 Abweichende Erbringung von Leistungen

    (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.
    (2) Solange sich der Hilfebedürftige, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung nach § 20 seinen Bedarf zu decken, kann die Regelleistung in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
    (3) Leistungen für

    1. Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
    2. Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
    3. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

    sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. Die Leistungen nach Satz 1 werden auch erbracht, wenn Hilfebedürftige keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Hilfebedürftige innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist. Die Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
    (4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.
    (5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
    (6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
    reicht das?

  3. #3
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    Standard Zuschuss Klassenfahrt

    Recht vielen Dank für die fundierte Aussage. ;-))
    Den Gesetzestext kenne ich ja bereits - hätte ich evtl. erwähnen sollen? -
    Ich habe mich heute mal in der ARGE "schlau" gemacht und mir wurde gesagt, dass diese Leistungen nur für ALG II Bezieher in Frage kommt. D.h. jemand der ALG I bezieht kommt nicht in den "Genuß" der Bezuschussung.
    Ich schlussfolgere daraus, dass ich entweder Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. ALG II oder Sozialhilfe beantragen muss.
    Ich komme mir irgendwie veralbert vor. Oder ist das etwa gewollt? (lach)

  4. #4
    Administrator Avatar von Pikary
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    Jetzt sehe ich es gerade, dass es Arbeitslosengeld ist. Ich werde es mal in das richtige Forum verschieben.

    ALG II wäre sogar eine Option. Möglicherweise hättest Du auch die Möglichkeit, Kinderzuschlag zu beantragen, ich kenne aber Eure finanzielle Situation nicht. Nur für die Klassenfahrt wirds wohl nicht gehen. Hier solltest Du dich vielleicht auch noch einmal beim Arbeitsamt erkundigen.

  5. #5
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    Danke für die Hinweise. Werde auf dem A.-amt nochmal nachfragen.

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