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Thema: kein bafög?kein wohngeld?was nun?gibt es hilfe?

  1. #1
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    Standard kein bafög?kein wohngeld?was nun?gibt es hilfe?

    hallo zusammen,

    hoffentlich könnt ihr mir weiterhelfen...

    bin 22 Jahre alt und habe im oktober 2007 mein studium aufgenommen.davor habe ich allerdings bereits eine ausbildung zum handelassistenten in angriff genommen, welche ich jedoch aus persönlichen als auch firmeninternen gründen vor ausbildungsende beendet habe.

    wie jeder "normale" unterstützungsbedürftige student habe ich bei der zuständigen stelle, studentenwerk, meinen bafög-antrag eingereicht.und was soll ich sagen.natürlich abgelehnt.da meine mutter angeblich zu viel einkommen vorzuweisen hat (hier ist es vielleicht noch erwähnenswert,dass meine eltern geschieden sind und ich somit in die lebensgemeinschaft meiner mutter falle.hinzuzufügen wäre auch noch, dass meine mutter wieder geheiratet hat.hinzukommt ein gemeinsames schulpflichtiges kind).

    meine frage sind folgende:
    der bafög-antrag setzt sich doch aus den jeweiligen anträgen/formularen meiner leiblichen elternteile zusammen, oder? was hat dann bei der betrachtung der angegebenen daten das einkommen des neuen ehemannes meiner mutter da zu suchen?
    habe desweiteren gehört, dass wenn der bafög-antrag abgelehnt ist, man die möglichkeit besitzt mit dem "nullbescheid" beim zuständigen wohnamt Wohngeld zu beantragen,richtig?

    was kann ich tun damit ich überhaupt irgendeine form von unterstützung bekomme?

    hoffe wirklich,dass ihr mir helfen könnt bzw. meine offenen fragen beantworten könnt.

    dank euch schon mal im voraus

    mfg chradden
    Geändert von Pikary (28.09.2009 um 02:40 Uhr)

  2. #2
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    Standard

    Hallo

    also mal langsam :

    beide leiblichen Elternteile müssen ihr Einkommen nachweisen, Das Einkommen des zweiten Ehemannes wird zwar über den Steuerbescheid sicher mit nachgewiesen, die Studentenwerke rechnen aber das Einkommen nur der Mutter an und das des neuen Ehemannes nicht. Zahlen denn Deine Eltern Dir das was auf dem BAöfG Bescheid jeweils von beiden angerechnet wrid als Unterhalt ? Wohngeld kannst du nur beantragen wenn du auch Einkünfte hast . Was ist mit Kindergeld ??

    Gruss Andy

  3. #3
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    hallo
    danke erst einmal für die zügige beantwortung meiner fragen...
    jedoch sind noch einige punkte offen, bei deren beantwortung du mir eventuell behilflich sein kannst...
    auf dem bescheid über ausbildungsförderung ist angegeben, dass mir ein monatlicher grundbedarf von 530€ zusteht...
    diesen grundbetraf hat meine mutter alleine zu leisten...
    mein leiblicher vater hingegen bekommt minimalste bezüge und muss somit für nichts aufkommen...
    da ich glücklicherweise weiterhin kindergeld in der höhe von derzeit 154€ bekomme und dieser betrag ja beim bedarf mit einzubeziehen ist, bleiben letztendlich 376€, die meine mutter zu leisten hat (gesamtbedarf 530€ - kindergeld 154€ = 376€ anspruch ?)
    jedoch habe ich auf eurer seite unter der rubrik "unterhalt-pflichten der eltern", dass der selbsterhalt für erwerbstätige gegenüber volljährige bei derzeit 1100€ liegt...
    meine mutter liegt minimal über dieser ominösen grenze (ca.1200€) und würde letztendlich mit abgabe des unterhaltsbedarfs eindeutig unter die selbstbehaltsgrenze von 1100€ fallen und somit wäre ihr keine notwendige sicherung ihres lebensunterhaltes möglich...frage: wo finde ich eine entsprechende gesetzesnorm, die den selbstbehalt von erwerbstätigen regelt?ohne eine solche regelung (vorbehalt des gesetzes) wäre diese regelung ja nichtig.
    du hattest geschrieben, dass das einkommen des neuen ehemannes meiner mutter keinen einfluss auf den bescheid über ausbildungsförderung hat.jedoch wurde uns vom studentenwerk mitgeteilt, dass er im rahmen der steuererklärung sehr wohl eine wichtige rolle über die entscheidung innewohnt.ist das richtig?
    wenn ja könntest du auch zu dieser frage mir eine gesetzesnorm nennen?
    hoffe doch sehr, weil ich bei der zuständigen stelle, studentenwerk, bisher keine ausreichenden informationene erhalten habe bzw. erhalten sollte...
    an welche nächst höhere instanz kann man sich wenden...
    danke dir bereits im voraus für deine mühen.

    mit freundlichen grüßen
    chradden

  4. #4
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    Standard

    Hallo

    also Du verwechselst da was:

    1. Unterhalthöchstsatz nach BAöfG und nach BGB sind zwei verschiedene Berechnungen. Du hat einen Unterhaltsanspruch nach BGB von 640 € der BAföG Höchstsatz ist anders aber um den gehts jetzt mal nicht. Also 640 abzügl. Kindergeld ist das was Dir an Unterhalt nach BGB zu steht.

    2. Der Steuerbescheid mit dem neuen Ehemann ist deshalb vorzulegen weil der Anteil der gesamt vom Ehepaar gezahlten Steuern darin ersichtlich ist. Der Anteil des neuen Ehemanns prozentual an der Gesamtsteuer kann so rausgerechnet werden. Deshalb ist der Bescheid wichtig für das STW Die Berechnungsgrundlage für das Einkommen der Eltern findest Du unter www.bafoeg.bmbf.de

    3. Wenn nur aufgrund des Einkommens Deiner Mutter das BAföG gestrichen wurde, und diese den errechneten Betrag nicht zahlt dann kannst Du Vorausleistungen nach § 36 BAöG beantragen. Details dazu findest auch im Link oben.

    4 Der Selbstbehalt der Eltern bzw. die Unterhaltspflicht ist im BGB bzw. den Unterhaltsleitlinien des jweils zuständigen OLG geregelt. Such mal im Netz nach der Düsseldorfer Tabelle

    Gruss Andy
    Geändert von Pikary (28.09.2009 um 02:39 Uhr)

  5. #5
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    danke für die tolle und zügige hilfe bei meinen fragen.
    jedoch ist es nicht nach vollziehbar, dass man in einem Sozialstaat (eines der 5 staatsfundamentalprinzipien der BRD) als erwerbstätige familie nicht die möglichkeit besitzt unterstützung bei der ausbildung der kinder zu erlangen.
    mfg chradden

  6. #6
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    Warum ??

    der Staat zahlt Kindergeld und bei geringem Einkommen auch BAöfG . Für die Studiengebühren gibts günstige Kredite auch aus Steuergeldern subventioniert. Außerdem bleibt Dir die Beantragung des Bildungskredits.

    Da leistet der Staat schon reichlich denke ich zumal andererseits ja immer über die hohen Steuern gejammert wird.

    Wenn also die von mir beschriebenen Wege § 36 Vorausleistung oder Unterhalt bei der Mutter einfordern nicht gegangen werden sollen, hilft wohl nur noch jobben gehen und das tun ganz viele Studis .und ist nicht ehrenrührig.

    Gruss Andy
    Geändert von Pikary (28.09.2009 um 02:37 Uhr)

  7. #7
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    was hat das bitte schön mit ehrenrühig zu tun.es ganz einfach um das prinzip des sozialstaates.

  8. #8
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    dann guck mal in andere Länder . Wenn Dir die Regeln in unserem Sozialstaat den ich persönlich insbesondere als Steuerzahler schon als sehr großzügig erachte, nicht gefallen hilft nur noch Auswandern oder selbst Kohle verdienen

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