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Thema: Bin 42 und Mutter bekomme ich noch Bafög

  1. #1
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    Frage Bin 42 und Mutter bekomme ich noch Bafög

    Hallo,
    ich weiß laut meinem Alter bin ich aus bafög raus, meine frage:
    Kommt eine von diesen Bafög-Sonderregelungen für mich in Frage??

    Möchte im August Fachschule für Heilerziehungspflege besuchen 2Jahre Vollzeit und 1Jahr Breufspraktikum.
    So nun zu mir....
    Habe Realschule mit Abschluss,dann 1Jahr Hauswirtschaftsschule mit Abschluss und dann eine Ausbildung zur Friseurin 1985-1988,von 1988-1994 gearbeitet,1 Kind 1994-1997 Elternzeit, 1997 Scheidung, von1997-2008 immer gearbeitet in Teilzeit, 2008 das 2 Kind seit dem in Elternzeit(Mamazeit ).Bin alleinerziehnde Mutter.
    Habe nie Bafög oder eine Förderrung bekommen.
    Wäre nett wenn ihr mir helfen könnt.
    Ich will diese Ausbildung unbedingt und weiß nicht wie ich es Finanzell hinbekommen soll
    Lieben gruß
    Terra

  2. #2
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    Sieht erst mal nicht gut aus.

    Einen Strohhalm sehe ich noch (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG, hier auf diesen Seiten):
    ...dann 1Jahr Hauswirtschaftsschule mit Abschluss...
    Was war das? 'Ne Berufsfachschule? Welcher Abschluss?
    ...1997 Scheidung...
    Mag jetzt wie 'ne blöde Frage klingen; dennoch: Wie stark wirkten sich Trennung und Scheidung auf Deine "Lebensführung" aus?
    ...von1997-2008 immer gearbeitet in Teilzeit,...
    Warum gearbeitet? Warum in Teilzeit? (hört sich vllt auch bescheuert an, ist aber von Bedeutung.)

    Zweiter Strohhalm: Im Spätsommer/Herbst soll eine Verbesserung bei der Altersgrenze für Kindererziehende kommen. Genaueres ist nach meiner Kenntnis aber derzeit noch nicht zu sagen. Und selbst wenn: Wer weiß, was im Gesetzgebungsprozeß noch alles passiert....
    Ohne Gewähr

  3. #3
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    Hallo Snowblind
    super für das schnelle feedback

    1.
    Was war das? 'Ne Berufsfachschule? Welcher Abschluss?
    ja war es eine Berufsfachschule und da steht nur hat auf Grund der Prüfungs- und Jahresleistung die Abschlußprüfung bestanden.

    2.
    Mag jetzt wie 'ne blöde Frage klingen; dennoch: Wie stark wirkten sich Trennung und Scheidung auf Deine "Lebensführung" aus?
    Man steht vor dem nichts,musste alles neu regeln und alleine, Finanzell, Wohnung,Kindergarten und Freunde....mom die hatte ich ja gar nicht mehr...sind alle mit ihm gegangen,selbst mein Vater (nennen wir ihn mal so) habe seit dem kein Kontakt mehr zu ihm
    Und es war der Rosenkrieg, es kamen die Goldenen Löffel zur Sprache die ich ja behalten habe u.s.w....obwohl ich sie heute noch suche...bitte entschuldige den Sarkasmus

    3.
    Warum gearbeitet? Warum in Teilzeit? (hört sich vllt auch bescheuert an, ist aber von Bedeutung.)
    Also die Trennung war 1997, Scheidung wegen Trennungsjahr und Gerichtstermin erst 1999.Teilzeit weil die Versorgung meiner Tochter nicht gewährleitet war( Kindergarten, später Hort ), und ich wollte nicht voll vom Amt abhänig sein,weil ich keinen Unterhalt für mich bekam,bekam ergänzende Sozialhilfe ( heute Grundsicherung der ARGE ) .Also leider ging es nicht ohne Amt.

    Hoffe es hilft dir, um mir was positives zu schreiben oder werden noch ein paar Fakten gebraucht??
    Lieben Gruß
    Terra

  4. #4
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    Naja, § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und Satz 3 BAföG beinhaltet vier Teilvoraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen.

    1. Es muss eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse passiert sein, d.h. ein Ereignis, das Dich zwang, Deine Lebensführung unversehens zu ändern. Scheidung bzw. vorherige Trennung kann - generell gesehen - sowas sein.

    Nach Deiner kurzen Schilderung kann das bei Dir sein.

    2. Du musst dadurch bedürftig geworden sein. Bist Du offenbar.

    3. Du musst unverzgl. nach Eintritt der Bedürftigkeit die Ausbildung aufnehmen, d.h. "ohne schuldhaftes Zögern". Entschuldigt sind schon mal Zeiten der Betreuung von Kindern bis 10 Jahren (eine Teilzeittätigkeit in der Zeit ist okay), in begründeten Einzelfällen auch von älteren Kindern, und auch Zeiten der Erwerbstätigkeit, wenns darum ging, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen. Da sehe ich erst mal nicht, dass die Zeit von 2004 bis 2007 oder 2008 (Beginn der Schwangerschaft) abgedeckt wäre.

    4. Du darfst noch keine BAföG-Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen haben, auch nicht formal berufsqualifizierend. Scheint wohl so zu sein.

    Du kannst beim zuständigen BAföG-Amt schon jetzt eine Vorabentscheidung zur Altersgrenze beantragen. Dabei musst Du genau angeben, welche Ausbildung Du machen willst, und den Antrag natürlich begründen. Diese Vorabentscheidung ist generell bindend (natürlich nicht, wenn sich durch eine Gesetzesänderung eine positive Entscheidung ergeben sollte) und ihr kann auch widersprochen werden.
    Ohne Gewähr

  5. #5
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    Hallo Snowblind

    danke für die schellen Antworten, habe gestern schon mit der Guten Frau vom Amt gesprochen,werde am Dienstag bei ihr mal Vorsprechen und diese Vorabentscheidung zur Altersgrenze stellen.
    Dann denke ich werde ich am Dienstag schlauer sein.
    Werde das Ergebnis dann mitteilen.
    Lg Terra

  6. #6
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    So ich war beim Amt 27.04.10......
    hatte einen Brief mit dabei, wo ich meinen Lebenslauf schriftlich und ausführlich dagelegt habe, warum ich nicht eher in der Lage war eine 2.Ausbildung zu machen, die gute Frau: OH,...das hätte ich lieber Tabellarisch und nur Zahlen (Anlage 1 zu 1 ), ja das habe ich doch auch dabei...Sie..... geben sie mal bitte her....kurzer Blick und Sie so.....hm, das wird ne Absage geben......ja sie haben immer gearbeitet war ihre Antwort, der Brief hat sie gar nicht interessiert.....
    Also sie wäre schon so lange im Amt und sie hätte das in ihrer ganzen Zeit erst einmal erlebt, dass das Bewilligt wurde, die Frau war 34Jahre und hatte 10 Kinder Toll, das heißt ich war so blöd nur eins zu bekommen( später das zweite ) und immer am Arbeiten
    Aber der Hammer sie so,....
    Tja, ich mache das fertig aber nicht mehr heut, es liegt noch soviel Arbeit da und ab morgen bin ich ein paar Tage im Urlaub ab 3.Mai bin ich wieder da, werde es dann fertig machen und weiterleiten.Toll und mir rennt die Zeit davon
    Also nochmal kurz:
    Als ich 1988 meine Ausbildung fertig hatte, war es so das man 5 Jahre als Gesellin gearbeitet haben musste um den Meister zu machen, das wäre 1993, in dem Jahr bin ich aber Schwanger geworden.
    Mein Schulabschluss (1984) war so schlecht, damit stand mir zur damaligen Zeit auch keine Höhere Schule offen.
    Das Kind ist 94 geboren, das heißt die Zeit bis 2004 wäre ja damit abgedeckt,trotz Arbeit.
    2003 ist bei meinem Kind Rheuma festgestellt wurden und 2004 war ich das erste mal wegen den Familienumständen beim Amt für Jugend und Familie, kann das auch alles belegen, aber weil ich wohl in Teilzeit gearbeitet habe spielt das alles keine Rolle.
    Obwohl das ja jetzt ne Vollzeit Umschulung ist, was ich zu der Zeit wegen dem Kind ja gar nicht machen konnte und 2007 war ich dann ja Schwanger mit meinem Sohn.
    Aber wie gesagt der Brief interessierte sie nicht....jetzt bin ich mal gespannt was kommt.
    Was nützen mir da die § ?!?!?!
    Terra

  7. #7
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    Mein lieber Scholli, an was für eine Dame bist Du denn geraten?
    Also sie wäre schon so lange im Amt und sie hätte das in ihrer ganzen Zeit erst einmal erlebt, dass das Bewilligt wurde, die Frau war 34Jahre und hatte 10 Kinder
    Ach Gottchen.

    Kann es sein, dass der kleinste Landkreis der Republik für Dich zuständig ist?
    Aber der Hammer sie so,....
    Tja, ich mache das fertig aber nicht mehr heut, es liegt noch soviel Arbeit da und ab morgen bin ich ein paar Tage im Urlaub ab 3.Mai bin ich wieder da, werde es dann fertig machen und weiterleiten.Toll und mir rennt die Zeit davon
    Hört sich auch nicht gut an.

    Ich fänd's ja nicht schlecht, wenn sich ein Sachbearbeiter lieber ein, zwei Tage mehr Zeit lässt, und dafür sorgfältig alles durchgeht. Altersgrenze ist oft nicht einfach (und lässt sich deshalb in einem Forum oft auch nicht eindeutig klären); da tut Sorgfalt not. Nur scheint mir die nicht garantiert....

    Ich hoffe, Du konntest der Dame klar machen, dass es um § 10 Abs. 3 Nr. 4 BAföG geht, nicht um die Nr. 3! Letzteres geht nur bei durchgehender Hinderung zwischen Abschluss Allgemeinbildung und Beginn der zu fördernden Ausbildung; das scheitert sicherlich an den Gesellinnenjahren.

    Tut mir leid, dass Du da wohl mit einer nicht gerade kompetenten Dame zu tun hattest.
    Ohne Gewähr

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