ich habe eine etwas spezifische Frage und hoffe ihr könnt mir dabei helfen.
Ich bin seit 2003 in Deutschland mit eine AE nach § 16 im 2008 habe ich ein Reiseausweis ausgestellt aus Deutschland bekommen (da ich staatenlos bin gemäß 1954).
Ich bin ledig und habe ein Deutsches Kind(also uneheliches Kind).
Ich bekomme glaube ich nun eine AE nach § 28 abs. 1 Nr. 3 Oder??
Darf ich nun BaföG beantragen???auf die seite steht § 28 abs. 1 Nr2??? und nciht Nr. 3??stimmt das??
Ich bitte um genaue erklärung danke !!
Zum Aufenthaltsrecht für Ausländer kann ich nichts sagen. Vielleicht fällt jemand anders hier was ein. Du kannst auch hier mal suchen: juris BMJ - Startseite.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG (hier auf diesen Seiten) berechtigt jede AE nach § 28 Aufenthaltsgesetz zum BAföG-Bezug.
Ohne Gewähr
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