Ich bin hier ganz neu und habe eine Frage zum Studentenbafög.
Ich habe 2004 Abi gemacht (habe Schülerbafög erhalten)
danach eine betriebliche Ausbildung (habe BAB erhalten)
2007-2008 schulische Ausbildung (Bafög bezogen) als Voraussetzug für die Zulassung zur schulischen Ausbildung zur Erzieherin ( bekomme auch jetzt Schülerbafög- noch bis 2011) -> sidn also 4 jahre Schülerbafög in Ausbildung, und 3 jahre beim Abitur
Nun meine Frage, um eine leitende Position später im erzieherischen Arbeitsfeld zu erlangen, würde ich gerne noch studieren gehen ( vllt. early education)- steht mit da noch Studentenbafög nach dieser Sonderregelung §7 BAföG (? bin mir mit der nummer nicht sicher ) zu oder ist mein Anspruch komplett erloschen nach 2011????
danke schon mal im voraus.![]()
Was für eine Ausbildung? Berufsqualifizierenden Abschluss erhalten?danach eine betriebliche Ausbildung (habe BAB erhalten)
Was für eine Ausbildung? Berufsqualifizierenden Abschluss erhalten?2007-2008 schulische Ausbildung (Bafög bezogen) als Voraussetzug für die Zulassung zur schulischen Ausbildung zur Erzieherin
Ist das jetzt bis 2011 die Ausbildung zur Erzieherin?bekomme auch jetzt Schülerbafög- noch bis 2011
2007- betriebliche Ausbildung zur Kauffrau für Tourismus udn Freizeit- abgeschlossen
2008- schulisceh Ausbildung zum Sozialassistenten- auch abgeschlossen.
und die schulisceh ausbildung zum erzieher geht noch bis 2011, da werde ich dann 26 Jahre alt sein.
???
lg kikerli
Damit hast du 3 förderungsfähige Ausbildungen in 2011 hinter dich gebracht. Für das Studium wird es kein BAföG mehr geben.
in 2007 war aber nicht bafög-förderungsfähig????sondern BAB.
ich hab mal so pro forma beim amt angerufen udn gefragt- rein am telefon sagt sie, ich würde bafög bekommen.
aber telefonische auskünfte sind ja keine garantie. kann man vorab einen antrag stellen ob man anspruchs-berechtigt ist oder so????
ich brauch mich ja gar nicht erst an der hochschule einschreiben, wenn ich kein bafög bekomme.
lg kikerli![]()
Hier mal der Wortlaut des § 7 BAföG:
(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemein bildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.Du hast dann schon 3 berufsqualifizierende Abschlüsse. Ob deine Ausbildung in 2007 mit BAföG oder BAB gefördert wurde, spielt keine Rolle. Sogar wenn keine staatliche Förderung geflossen wäre, würdest du kein BAföG bekommen.(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,
1. (aufgehoben)
2. wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleich gestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3. wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4. wenn der Auszubildende
a) eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b) die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer der in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätten erworben hat, auch durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule, oder
5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.
diese komplizierten wortlaute zwar kaum, aber ich gehe mal von aus, dass das die passenden gesetze für ein NEIN sein sollen.
schade, dann bleibt es wohl bei der einfachen erzieherin.
aber vielen lieben dank für die hilfe.
lg kikerli
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