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Thema: Wie soll das gehen?

  1. #1
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    Unglücklich Wie soll das gehen?

    Hallo,

    Ich habe seit Sep. ein Berufsausbildung(schulische Ausbildung) angefangen.
    Ich wohne mit mein Freund(harz 4 Empfänger) zusammen.
    Seit Dez. bekomme ich nun BAföG 212 Euro bloß weil ich laut Auskunft des BAföG Amtes die Ausbildung in dem Wohnort meiner Mutter hätte machen sollen. Ich kann aber aus Schwerwiegen sozialen gründen nicht mehr bei meiner Mutter einziehen.
    Habe schon Widerspruch dagegen eingelegt.
    Mein Freund bekommt vom Amt nur die hälfte der Miete das heißt ich darf von meinen 212 Euro Mietanteil und Schulgeld bezahlen somit habe ich so gut wie nix mehr zum leben.
    Habe schon mit dem Gedanken gespielt die Ausbildung abzubrechen weil es finanziell gar nicht möglich ist so zu leben.
    Nun hab ich gehört das andere aus meiner klasse vom Arbeitsamt Geld dazubekommen mir würde aber vom amt erzählt das sie Schüler nicht finanzieren dafür ist die BAföG Stelle zuständig.

    Wollte mal wissen ob ich Hartz 4 beantragen kann und ich das denn auch von Sep zurückgezahlt bekomme.
    Und wie es mit dem Wohngeld auszieht?
    Geändert von Pikary (11.01.2009 um 02:20 Uhr)

  2. #2
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    Standard

    Teile der ARGE mit dass Du Leistungen BAföG nach § 12 Abs. 1 erhältst. Das ist für ALG II kein Ausschluss und die müssen Dir dann die Mietkosten und auch noch einen Teil des Lebensunterhalts zahlen. Aber nur wenn tatsächlich feststeht dass Du eben nicht zuhause wohnen kannst aus sozialen Gründen und die ARGE das auch anerkennt.
    Widerspruch beim BAföG nützt nichts weil die immer nur prüfen ob es von der Wohnung der Eltern aus möglich ist eine solche Schule zu besuchen. Soziale Gründe beim BAföG gibt es nicht.

    Gruss Andy

  3. #3
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    Standard sozialen Gründen

    Doch gibt es das mit den sozialen Gründen in §2

    Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

  4. #4
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    Standard

    dann les mal richtig.

    *die Bundesregierung kann..... * heisst es da. Eine solche Verordung wurde aber nie erlassen und daher gibt es die sozialen Gründe eben nicht, da kannst Dich auf den Kopf stellen und mit den Füßen dazu wackeln, es gibt keine

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