Man unterscheidet zwischen der echten, unechten, modifizierten und erkauften Freigabe.
Eine
unechte Freigabe liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter einen massefremden Gegenstand an den Aussonderungsberechtigten herausgibt.
Die
echte Freigabe betrifft einen Gegenstand der Insolvenzmasse, der herausgelöst wird, so daß dieser wieder zum insolvenzfreien Vermögen gehört.
Der Insolvenzverwalter
kann Gegenstände aus der Insolvenzmasse
freigeben, vgl BGH, Urt. v.21.4.2005 IX ZR 281/03, WM 2005,1084 und BGH, Urt. v. 26.1.2006 - IX ZR 282/03 ZInsO 2006 S. 261 ff. ( andere Auffassung: Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Auflage 2006 §64 Rdnr. 62 )
Der Gegenstand wird in einem solchen Fall insolvenzfreies Vermögen des Schuldners. Die Freigabe erfolgt durch einseitige Willenserklärung des Verwalters. Die Freigabe ist unwiderruflich, vgl RG RGZ 60, 107.
Ist ein Gegenstand unverwertbar oder würden Verwaltung und Verwertung den zu erwartenden Verkaufserlös übersteigen, dann ist der Verwalter zur
Freigabe verpflichtet, vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Auflage § 1 Rdnr. 5 Winter in ZVI 2005, S. 573 ff..
Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs.1 InsO. BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - IX ZB 112/06 (LG Heilbronn) NZI 2009, 382 = NJW-RR 2009, 923 = ZIP 2009, 818
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