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Thema: Schreiben vom Insolvenzverwalter :-')

  1. #1
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    Standard Schreiben vom Insolvenzverwalter :-')

    Hallo an Alle die hier aktiv sind.
    Ich habe ein Schreiben vom insolvenzverwalter bekommen, dies lautet:
    hiermit gebe ich das vorhandene Anlagevermögen und Warenlager
    aus der Insolvenzmasse frei.

    Was genau besagt das ? Kann ich jetzt privat die Sachen veräußern, verschrotten und zum MÜll bringen ?
    Oder muss ich etwas beachten ??

    Gruss Bokajj

  2. #2
    Erfahrener Benutzer Avatar von Tinchen
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    Standard AW: Schreiben vom Insolvenzverwalter :-')

    Hallo Bokajj,

    ich habe hierzu einen kleinen Artikel auf isoinfo.de gefunden. Dort steht alles recht gut erläutert, was die Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse betrifft, siehe:

    Man unterscheidet zwischen der echten, unechten, modifizierten und erkauften Freigabe.

    Eine unechte Freigabe liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter einen massefremden Gegenstand an den Aussonderungsberechtigten herausgibt.

    Die echte Freigabe betrifft einen Gegenstand der Insolvenzmasse, der herausgelöst wird, so daß dieser wieder zum insolvenzfreien Vermögen gehört.

    Der Insolvenzverwalter kann Gegenstände aus der Insolvenzmasse freigeben, vgl BGH, Urt. v.21.4.2005 IX ZR 281/03, WM 2005,1084 und BGH, Urt. v. 26.1.2006 - IX ZR 282/03 ZInsO 2006 S. 261 ff. ( andere Auffassung: Schulze-Osterloh in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Auflage 2006 §64 Rdnr. 62 )

    Der Gegenstand wird in einem solchen Fall insolvenzfreies Vermögen des Schuldners. Die Freigabe erfolgt durch einseitige Willenserklärung des Verwalters. Die Freigabe ist unwiderruflich, vgl RG RGZ 60, 107.
    Ist ein Gegenstand unverwertbar oder würden Verwaltung und Verwertung den zu erwartenden Verkaufserlös übersteigen, dann ist der Verwalter zur Freigabe verpflichtet, vgl. Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Auflage § 1 Rdnr. 5 Winter in ZVI 2005, S. 573 ff..

    Gibt ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand aus der Insolvenzmasse frei, unterliegt dieser als sonstiges Vermögen des Schuldners dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs.1 InsO. BGH, Beschluss vom 12.02.2009 - IX ZB 112/06 (LG Heilbronn) NZI 2009, 382 = NJW-RR 2009, 923 = ZIP 2009, 818
    So wie ich das verstanden habe, gehören die Sachen dir und dürfen nicht mehr zur Vollstreckung herangezogen werden. Demnach dürftest du jetzt mit den Sachen machen, was du möchtest.

    LG

    Tinchen

  3. #3
    Neuer Benutzer
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    Standard AW: Schreiben vom Insolvenzverwalter :-')

    Danke Tinchen für die Antwort, so in etwa hab ich mir das auch gedacht. Nur mein Insoverwalter, ist etwas faul :-) und rührt sich fast nicht :-)

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