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Wohngeld - Voraussetzungen und Anspruchsgrundlagen

Wie schon bei der Unterteilung von Mietzuschuss und Lastenzuschuss ersichtlich, können nur Mieter oder Eigentümer von Wohnräumen Wohngeld beantragen. In der Regel wird dieses vom Haushaltsvorstand, bzw. vom Hauptmieter oder Hauptbesitzer durchgeführt. Doch spielen letztlich bei der Bewilligung noch ein paar andere Punkte eine wichtige Rolle. So muss also nicht nur die Grundvoraussetzung geschaffen sein, Mieter oder Eigentümer eines Wohnraums zu sein, sondern wird letztlich bei der Antragstellung die Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige (Mitmieter bzw. Mitbesitzer) und das daraus resultierende Gesamteinkommen des Haushaltes berücksichtigt. Diese letzten zwei Aspekte gelten bei der Prüfung des Antrages als Berechnungsgrundlage, welche mit der Höhe der monatlichen Wohnkosten bzw. der Gesamtbelastung verglichen werden.

Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige

Wie schon oben beschrieben, ist die Anzahl der Mitbewohner des im Wohngeldzuschuss bedürfenden Haushaltes, von nicht geringer Bedeutung. Sollten mehr als nur eine Person im Haushalt leben, so wird dieser als Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft angesehen. Dabei unterscheidet die zuständige Behörde, bei der Prüfung des Wohngeldantrages, zwischen Familienmitgliedern und Haushaltsangehörigen.

Als Familienmitglieder gelten folgende Personen


Hierbei ist zu beachten, dass Familienmitglieder in der Berechnung nur berücksichtigt werden können, wenn sie im selben Haushalt wie der Antragsteller leben, und beim ortsansässigen Einwohnermeldeamt gemeldet sind.

Sollten Familienmitglieder vorrübergehend bzw. für eine absehbare Zeit dem Haushalt fern bleiben, so muss dieses nicht zu einer Zuschussminderung führen. Zu diesen Abwesenheitsgründen können zum Beispiel ein Krankenhausaufenthalt, Wehr- oder Zivildienst zählen.

Im Fall, dass ein oder mehrere Familienmitglieder eine Ausbildung oder ein Studium bestreiten, sie aber ihren Lebensmittelpunkt trotz einer nicht ortsansässigen Unterbringung im bezuschussten Haushalt behaupten, wird auch hier der Bedarf nicht gekürzt.

Sollte sich gegebenenfalls die Anzahl der Familienmitglieder durch eine Geburt erhöhen, kann der Haushaltsvorstand einen gesonderten Antrag auf Erhöhung der Zuschüsse stellen.

Falls ein Familienmitglied des Haushalts verstirbt, kann im Falle, dass kein Wohnungswechsel vorliegen sollte, der Zuschuss für die verstorbene Person maximal 24 Monate weitergezahlt werden. Dieses gilt ausdrücklich nur, wenn die Wohnung die volle Zeit weiterbewohnt wird, im Falle eines Wohnungswechsels erlischt der Anspruch.

Zu Haushaltsangehörigen zählen


Bei Mitmietern oder Mitbesitzern kann nur ein eingeschränkter Wohngeldanspruch geltend gemacht werden, da sie zwar in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, aber nicht als gesetzliche Familienmitglieder angesehen werden. Die Einzelansprüche werden gekürzt, wenn die Anspruchssumme höher ist, als die eines gleichwertigen Familienhaushalts. Das bedeutet, dass der Förderbetrag einer vom Wohngeld ausgeschlossenen Person mit einer wohngeldberechtigten Person gleichgestellt, und von der gesamten Höhe des Zuschusses aller Haushaltsmitbewohner abgezogen wird.

Sonderfälle: Mischhaushalt

Wird der Haushalt von Wohngeldberechtigten und von Nichtwohngeldberechtigten bewohnt, so nennt man diesen einen Mischhaushalt, unabhängig davon, ob der Personenkreis aus Familienangehörigen besteht. In diesem Fall wird die Miete oder Belastung an Hand der Anzahl der Wohngeldberechtigten anteilig berechnet, wobei die Gesamtanzahl der Mitbewohner als Vergleich hinzugezogen wird. Sollte sich ein neuer Anspruch auf Grund von vermindertem Einkommen bei einem Nichtwohngeldberechtigten einstellen, so muss auch hier ein gesonderter bzw. neuer Antrag gestellt werden.

Studenten

Studierende, die BAföG erhalten, können in Ausnahmefällen Wohngeld erhalten. Vorraussetzung dafür ist, dass keine weiteren Mitbewohner des Haushalts weder die gleiche Förderung noch Wohngeld beziehen. Erhalten die Mitbewohner andere staatliche Förderleistungen, so kann dieses als Mischhaushalt angesehen, und ein Wohngeldantrag gestellt werden. Die weiteren Mitbewohner bleiben von Wohngeldansprüchen ausgeschlossen.

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