Tipps für den Wohngeldantrag
Wohngeld kann ein Bürger vom Staat nur dann erhalten, wenn er einen Antrag stellt.
Bei der Antragsstellung sind eine ganze Reihe von Dingen zu beachten. Um die Antragsstellung so reibungslos und schnell wie möglich zu handhaben, sind hier praktische Ratschläge zusammen gestellt.
Die Wohngeldstelle berät Antragsteller
Der Wohngeldantrag ist bei der Wohngeldstelle der zuständigen Gemeinde oder Stadt abzuholen. Die Mitarbeiter der Wohngeldstelle helfen beim Ausfüllen und beantworten alle weiteren Fragen. Den Antrag kann grundsätzlich nur der so genannte Haushaltsvorstand stellen, auch dann, wenn er selbst keinen Wohngeld Anspruch hat.
Wohngeld zum richtigen Zeitpunkt beantragen
Wichtig für die Antragstellung ist der Zeitpunkt. Wohngeld wird nicht rückwirkend bezahlt. Die Bewilligung des Wohngelds erfolgt ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Nur in ganz seltenen Ausnahmen kann eine Auszahlung für zurückliegende Zeiträume entschieden werden. Zu diesen Ausnahmen zählen Personen, bei denen der Antrag auf eine Transferleistung abgelehnt wurde, wodurch sie einen rückwirkenden Anspruch auf Wohngeld bekommen. Zu den Transferleistungen zählen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter, Grundsicherung bei Erwerbsminderung und Asylbewerberleistungen.
Wohngeld oder Transferleistungen?
Bei der Ablehnung von Transferleistungen kann man den Antrag auf Wohngeld für den Monat stellen, in dem der Antrag auf Transferleistungen abgelehnt wurde.
Grundsätzlich kann ein Bürger zwischen Wohngeld und Transferleistung wählen. Verzichtet er auf Transferleistungen, kann er Wohngeld beantragen. Wer vor dieser Entscheidung steht, sollte sich die Förderung in beiden Fällen ausrechnen lassen und die Vorteile und Nachteile der unterschiedlichen Förderungen gründlich überlegen.
Die Dauer der Wohngeldzahlung ist begrenzt
Das Wohngeld wird grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Im Einzelfall kann dieser Zeitraum verkleinert oder vergrößert werden. Um die Fortzahlung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu sichern, sollte man zwei Monate vor dem Auslaufen der Förderung einen neuen Antrag stellen. Damit lässt sich vermeiden, dass eine Lücke bei der Zahlung des Wohngelds entsteht.
Das Wohngeld kann sich verändern
Das Wohngeld wird nach der Prüfung der persönlichen Lebensverhältnisse berechnet. Ändern sich die Lebensverhältnisse während des Bewilligungszeitraums, dann kann das Wohngeld für den laufenden Zeitraum erhöht, verringert oder gestrichen werden.
Wohngelderhöhung
Eine Erhöhung des Wohngelds wird gewährt, wenn die Anzahl der Familienmitglieder in der Wohnung vergrößert, etwa durch die Geburt eines Kindes. Auch wenn die Wohnkosten sich um mehr als 15 Prozent erhöhen, wird das Wohngeld neu berechnet. Eine Neuberechnung erfolgt auch, wenn sich das Gesamteinkommen der zum Antragsteller gehörenden Familienmitglieder um mehr als 15 Prozent verringert.
Wohngeldkürzung
Eine Kürzung des Wohngelds erfolgt, wenn sich die Miete um mehr als 15 Prozent verbilligt oder sich das Gesamteinkommen des Antragstellers bzw. der Familienmitglieder um mehr als 15 Prozent erhöht. Der Wohngeldempfänger hat die Verpflichtung, diese Fälle unverzüglich bei der Wohngeldstelle zu melden. Tut er dies nicht, dann kann er mit einer Geldbuße belangt werden.
Wohngeldstopp
Der Wohngeldbescheid wird ungültig, wenn ein Familienmitglied, das bisher Wohngeld bezog, nun eine Transferleistung (z..B. Arbeitslosengeld oder Hartz 4 erhält. Der Wohngeldbescheid wird außerdem ungültig, wenn die Voraussetzungen unter denen er erlassen wurde, nicht mehr bestehen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein bisher arbeitsloser Wohngeldempfänger eine Arbeit aufnimmt. In diesen Fällen wird die Zahlung des Wohngelds eingestellt.
Mitteilungspflicht des Bürgers
Wer Wohngeld beantragt hat oder empfängt, hat eine Mitteilungspflicht gegenüber der Wohngeldstelle. Er muss alle Änderungen, die das Wohngeld betreffen, unverzüglich melden. Dazu zählen Einkommensänderungen und Änderung der Wohnkosten von mehr als 15 Prozent, ein Wohnungswechsel sowie der Einzug oder Auszug eines Familienmitglieds. Die Wohngeldstelle prüft die Angaben des Antragstellers nach und führt dazu eine Abfrage mit anderen Behörden durch. Daher ist es wichtig, beim Antrag korrekte Angaben zu machen.
Erforderliche Nachweise für den Antrag
Wer den Antrag auf Wohngeld abgeben will, benötigt dafür etliche Nachweise. Dazu gehören eine Bescheinigung des Vermieters, in der die Größe der Wohnung und das Baujahr angeben ist. Weitere Unterlagen, die eventuell bei der Wohngeldstelle einzureichen sind, sind eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, Bescheide der Bundesagentur für Arbeit, Bescheide der Dienstelle für das Sozialgesetzbuch, Rentenbescheide, Schulbescheide bei Kindern über 16 Jahren, BAföG Bescheide, BAB Bescheide, Schwerbehindertenausweise, Bescheide über Pflegegeld, Nachweise über Unterhalt und Nachweise über Kapitalerträge, selbst wenn sie unter den Grenzen der Sparerfreiträge liegen. Welche Bescheinigungen im Einzelfall benötigt werden, teilt der Sachbearbeiter dem Antragsteller mit.
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