Wohngeld Einkommen - Wohngeldtabelle - Freibeträge
Bei einer Antragstellung bezieht sich die Wohngeldberechnung auf das Einkommen und die Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder, also dem Gesamteinkommen (§ 13 WoGG) aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Diese Grundlage wird mit den zu bezuschussenden Höchstsätzen verglichen und entscheidet dann über eine Bezugsberechtigung des Wohngeldes und den Umfang bzw. die Höhe der Förderung. Die im Sinne des Einkommensteuergesetz (EStG) erhobenen Höchstsätze dürfen nicht überschritten werden, da hier auch steuerfreie Einnahmen zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung des Einkommens können gesonderte Abzugsbeträge und Freibeträge, sowie Kindergeldzahlungen außer Acht gelassen werden.
Wohngeld Mindesteinkommen
Da das Wohngeld nur ein Zuschuss zu den Wohnkosten ist, muss ein gewisses Mindesteinkommen nachgewiesen werden, um Wohngeld zu erhalten. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass das Wohngeld zu anderen als den Wohnzwecken verwendet wird. Die Regelung über das Mindesteinkommen ergibt sich aus den VwV 15.01 ff (Verwaltungsvorschriften) zum § 15 WoGG.
Folgendes Mindesteinkommen muss erreicht werden:
Regelsatz zzgl. ggfls. Mehrbedarf (§ 21 SGB II) + Warmmiete (inkl. Heizkosten)
Der Regelsatz beläuft sich nach § 20 SGB II derzeit auf 359 € (bei Alleinstehenden). Hinzu kommen können noch monatliche Belastungen wie Versicherungsbeiträge etc.
Beim Wohngeldantrag reicht es aus, wenn der Antragsteller als Mindesteinkommen 80% der oben genannten Beträge erreicht.
Zur Erreichung des Mindesteinkommens können alle finanziellen Mittel herangezogen werden, die der Antragsteller monatlich zur Verfügung hat, unabhängig davon, ob es als Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes gewertet wird.
Einkommensgrenzen beim Wohngeld ab 01.01.2009
| Anzahl der zum Haushalt gehörigen Familien- mitglieder |
Höchstbetrag nach Wohngeld-Tabellen für das monatliche Gesamteinkommen in EUR |
Monatliches Brutto-Einkommen in EUR beim Einkommensbezieher (ohne Kindergeld!) vor einem pauschalen Abzug mit eingerechneten Werbungskosten von: | |||
| 6% | 10% | 20% | 30% | ||
| 1 | 870 | 925 | 966 | 1.087 | 1.242 |
| 2 | 1.190 | 1.265 | 1.322 | 1.487 | 1.700 |
| 3 | 1.450 | 1.542 | 1.611 | 1.812 | 2.071 |
| 4 | 1.900 | 2.021 | 2.111 | 2.375 | 2.714 |
| 5 | 2.180 | 2.319 | 2.422 | 2.725 | 3.114 |
| 6 | 2.440 | 2.595 | 2.711 | 3.050 | 3.485 |
| 7 | 2.700 | 2.872 | 3.000 | 3.375 | 3.857 |
| 8 | 2.960 | 3.148 | 3.288 | 3.700 | 4.228 |
Die Tabelle entspricht der höchsten Mietstufe, also Gemeinden der Mietstufe VI (z.B. München) und zeigt damit das höchste Einkommen, bei dem noch Wohngeld beantragt werden kann. Bei den niedrigeren Mietstufen (Gemeinden mit Mietstufen von I bis V) ist das Gesamteinkommen für den Wohngeld Antrag entsprechend geringer.
Die Einkommensgrenzen können sich um bis zu 125 Euro erhöhen, sofern es sich um pflegebedürftige Personen bzw. Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100% handelt.
Beträge, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens für das Wohngeld absetztbar sind:
- Ein grundlegender pauschaler Abzug liegt bei 6% (Dieser Prozentsatz wird immer abgezogen).
- Familienmitglieder, die Einkommensteuer entrichten, erhalten einen pauschalen Abzug von 10% vom Einkommen.
- Familienmitgliedern, die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung oder zur Kranken- und Pflegeversicherung abtreten, wird auch ein pauschaler Abzug von 10% gewährt.
- Lebensversicherungsbeiträge sind auch mit pauschal 10% anzurechnen (Sie können aber nur in tatsächlicher Höhe angesetzt werden und gelten auch, wenn sie für einen Familienangehörigen geleistet werden).
- Sollten Familienmitglieder Pflichtbeträge zur Rentenversicherung und zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten, so stehen ihnen pauschale Abzüge von 20% vom Einkommen zur Verfügung.
- Den pauschalen Abzug von 30% erhalten nur Antragsteller, die Pflichtbeträge wie Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung, sowie eine Einkommenssteuer entrichten.
(Sollten freiwillige Zahlungen oder Beiträge den Zweck der Pflichtbeiträge erfüllen, so werden sie diesen gleichgesetzt und erhalten den entsprechenden pauschalen Abzug vom Einkommen!)
Jahreseinkommen des Haushalts
Zum Jahreseinkommen zählen alle Einkünfte oder Einnahmen, die vorrausichtlich vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Jahresende über eingenommen werden. Hierbei kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate vor dem Wohngeldantrag als Grundlage genutzt werden.
Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird zwischen den Überschusseinkunftsarten, also der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, und den Gewinneinkunftsarten, bzw. dem Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben, unterschieden.
Abzugsfähige Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt des Einkommens sind also bei den Gewinneinkunftsarten die Betriebsausgaben und bei den Überschusseinkunftsarten die Werbungskosten.
Gewinneinkunftsarten
- Einkünfte durch selbständige Arbeit (§ 18 EStG)
- Einkünfte durch einen Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG)
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 13-14a EStG)
Zum Gewinn bei den Gewinneinkunftsarten zählt die Differenz zwischen dem Betriebsvermögen zum Anfang und zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres. Hierbei werden die Privateinnahmen (Barentnahmen) hinzugezählt und die Privateinlagen (Bareinzahlungen) abgezogen (Bilanz). Dieses ist mit der Differenz der jährlichen Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben (Einnahmeüberschussrechnung) gleichzusetzen.
Überschusseinkunftsarten
- Einkünfte durch nichtselbständige Arbeit (§ 19 EStG)
- Einkünfte durch Vermietung oder Verpachtung (§ 21 EStG)
- Einkünfte durch Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
- Sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
Zu den Ausgaben bei den Überschusseinkunftsarten zählen die Werbungskosten. Diese Werbungskosten tragen Beträge zu Berufsständen, notwendige Mehraufwendungen bei einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung und Aufwendungen für Arbeitsmittel. Im Falle, dass keine Werbungskosten nachgewiesen werden können, stehen jedem Einzelnen steuerpflichtigen Antragsteller und Mitantragsteller bzw. Familienangehörigen folgende pauschale Werbungskostenbeträge beim Enkommen zur Verfügung:
- Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: 920,00 €
- Bei sonstigen Einkünften (Alters- oder Witwenrenten): 102,00 €
- Bei Einkünften aus Kapitalvermögen: 51,00 €
Hier ist zusätzlich zu beachten, dass Verluste bei einer Einkunftsart nicht durch Absetzung von anderen Einnahmen und/oder von den Einnahmen eines anderen Familienmitglieds ausgeglichen werden können.
Wie bei den Werbungskosten gibt es die Möglichkeit, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten und Aufwendungen für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort (einfache Entfernung, je Kilometer 0,30 €), vom Einkommen abzuziehen.
Zu den steuerpflichtigen Einkünften sind die steuerfreien Einnahmen abzüglich der hierfür aufgewandten Werbungskosten dem Jahreseinkommen der einzelnen Familienmitglieder hinzuzurechnen. Diese Einnahmen stehen laut Wohngeldgesetz jedem Haushalt zur Lebensführung zur Verfügung.
Gesonderte Freibeträge beim Wohngeld, die von der Summe der sich aus den einzelnen Einkommen der Familienmitglieder ermittelten Jahreseinkünften abgezogen werden Können
- Ein monatlicher Freibetrag vom Einkommen für ein Kind bis zwölf Jahre, welches alleine im Haushalt mit dem Antragsteller lebt.
- Ein monatlicher Freibetrag vom Einkommen von bis zu 50 € für je ein Kind im Alter zwischen 16 und 25 Jahren, welches über ein eigenes Einkommen verfügt (z.B. durch eine Berufsausbildung).
- Ein monatlicher Freibetrag vom Einkommen von 100 € für jeden schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von unter 80 Prozent und ein monatlicher Freibetrag von 125 € bei einem Behinderungsgrad von über 80 Prozent, aber nur in soweit sie in beiden Fällen häuslich pflegebedürftig sind.
- Zuletzt kann auch die Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht (§ 18 WoGG), sofern sie in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung, einem Unterhaltstitel oder Unterhaltsbescheid aufgeführt sind, von den Jahreseinkommen abgezogen werden.
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