Wohngeld Einkommen - Wohngeldtabelle - Freibeträge

Bei einer Antragstellung bezieht sich die Wohngeldberechnung auf das Einkommen und die Anzahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder, also dem Gesamteinkommen (§ 13 WoGG) aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Diese Grundlage wird mit den zu bezuschussenden Höchstsätzen verglichen und entscheidet dann über eine Bezugsberechtigung des Wohngeldes und den Umfang bzw. die Höhe der Förderung. Die im Sinne des Einkommensteuergesetz (EStG) erhobenen Höchstsätze dürfen nicht überschritten werden, da hier auch steuerfreie Einnahmen zu berücksichtigen sind. Bei der Berechnung des Einkommens können gesonderte Abzugsbeträge und Freibeträge, sowie Kindergeldzahlungen außer Acht gelassen werden.

Wohngeld Mindesteinkommen

Da das Wohngeld nur ein Zuschuss zu den Wohnkosten ist, muss ein gewisses Mindesteinkommen nachgewiesen werden, um Wohngeld zu erhalten. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass das Wohngeld zu anderen als den Wohnzwecken verwendet wird. Die Regelung über das Mindesteinkommen ergibt sich aus den VwV 15.01 ff (Verwaltungsvorschriften) zum § 15 WoGG.

Folgendes Mindesteinkommen muss erreicht werden:

Regelsatz zzgl. ggfls. Mehrbedarf (§ 21 SGB II) + Warmmiete (inkl. Heizkosten)

Der Regelsatz beläuft sich nach § 20 SGB II derzeit auf 359 € (bei Alleinstehenden). Hinzu kommen können noch monatliche Belastungen wie Versicherungsbeiträge etc.

Beim Wohngeldantrag reicht es aus, wenn der Antragsteller als Mindesteinkommen 80% der oben genannten Beträge erreicht.

Zur Erreichung des Mindesteinkommens können alle finanziellen Mittel herangezogen werden, die der Antragsteller monatlich zur Verfügung hat, unabhängig davon, ob es als Einkommen im Sinne des Wohngeldgesetzes gewertet wird.

Einkommensgrenzen beim Wohngeld ab 01.01.2009

Anzahl
der zum
Haushalt
gehörigen
Familien-
mitglieder
Höchstbetrag nach Wohngeld-Tabellen
für das monatliche Gesamteinkommen
in EUR
Monatliches Brutto-Einkommen in EUR beim Einkommensbezieher (ohne Kindergeld!) vor einem pauschalen Abzug mit eingerechneten Werbungskosten von:
6% 10% 20% 30%
1 870 925 966 1.087 1.242
2 1.190 1.265 1.322 1.487 1.700
3 1.450 1.542 1.611 1.812 2.071
4 1.900 2.021 2.111 2.375 2.714
5 2.180 2.319 2.422 2.725 3.114
6 2.440 2.595 2.711 3.050 3.485
7 2.700 2.872 3.000 3.375 3.857
8 2.960 3.148 3.288 3.700 4.228

Die Tabelle entspricht der höchsten Mietstufe, also Gemeinden der Mietstufe VI (z.B. München) und zeigt damit das höchste Einkommen, bei dem noch Wohngeld beantragt werden kann. Bei den niedrigeren Mietstufen (Gemeinden mit Mietstufen von I bis V) ist das Gesamteinkommen für den Wohngeld Antrag entsprechend geringer.

Die Einkommensgrenzen können sich um bis zu 125 Euro erhöhen, sofern es sich um pflegebedürftige Personen bzw. Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100% handelt.

Beträge, die bei der Ermittlung des Jahreseinkommens für das Wohngeld absetztbar sind:


(Sollten freiwillige Zahlungen oder Beiträge den Zweck der Pflichtbeiträge erfüllen, so werden sie diesen gleichgesetzt und erhalten den entsprechenden pauschalen Abzug vom Einkommen!)

Jahreseinkommen des Haushalts

Zum Jahreseinkommen zählen alle Einkünfte oder Einnahmen, die vorrausichtlich vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Jahresende über eingenommen werden. Hierbei kann auch das Einkommen der letzten zwölf Monate vor dem Wohngeldantrag als Grundlage genutzt werden.

Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens wird zwischen den Überschusseinkunftsarten, also der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, und den Gewinneinkunftsarten, bzw. dem Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben, unterschieden.

Abzugsfähige Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt des Einkommens sind also bei den Gewinneinkunftsarten die Betriebsausgaben und bei den Überschusseinkunftsarten die Werbungskosten.

Gewinneinkunftsarten

Zum Gewinn bei den Gewinneinkunftsarten zählt die Differenz zwischen dem Betriebsvermögen zum Anfang und zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres. Hierbei werden die Privateinnahmen (Barentnahmen) hinzugezählt und die Privateinlagen (Bareinzahlungen) abgezogen (Bilanz). Dieses ist mit der Differenz der jährlichen Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben (Einnahmeüberschussrechnung) gleichzusetzen.

Überschusseinkunftsarten

Zu den Ausgaben bei den Überschusseinkunftsarten zählen die Werbungskosten. Diese Werbungskosten tragen Beträge zu Berufsständen, notwendige Mehraufwendungen bei einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung und Aufwendungen für Arbeitsmittel. Im Falle, dass keine Werbungskosten nachgewiesen werden können, stehen jedem Einzelnen steuerpflichtigen Antragsteller und Mitantragsteller bzw. Familienangehörigen folgende pauschale Werbungskostenbeträge beim Enkommen zur Verfügung:

Hier ist zusätzlich zu beachten, dass Verluste bei einer Einkunftsart nicht durch Absetzung von anderen Einnahmen und/oder von den Einnahmen eines anderen Familienmitglieds ausgeglichen werden können.

Wie bei den Werbungskosten gibt es die Möglichkeit, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten und Aufwendungen für Fahrten zwischen Arbeitsplatz und Wohnort (einfache Entfernung, je Kilometer 0,30 €), vom Einkommen abzuziehen.

Zu den steuerpflichtigen Einkünften sind die steuerfreien Einnahmen abzüglich der hierfür aufgewandten Werbungskosten dem Jahreseinkommen der einzelnen Familienmitglieder hinzuzurechnen. Diese Einnahmen stehen laut Wohngeldgesetz jedem Haushalt zur Lebensführung zur Verfügung.

Gesonderte Freibeträge beim Wohngeld, die von der Summe der sich aus den einzelnen Einkommen der Familienmitglieder ermittelten Jahreseinkünften abgezogen werden können.

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