Wohngeldantrag - Wohngeld Antrag - Zahlung
Wie bei allen anderen staatlichen Förderungen und Sozialleistungen in der Bundesrepublik muss auch das Wohngeld beantragt werden. Den Wohngeldantrag können sie bei den zuständigen Wohngeldstellen ihrer Gemeinde-, Stadt-, Kreis, und Amtsverwaltung stellen. Der Wohngeld Antrag kann nur vom Haushaltsvorstand gestellt werden, wobei dieser, sollte er nicht wohngeldberechtigt sein, einen Antrag für Familienangehörige stellen kann.
Bewilligungszeitraum des Wohngeldes
Wohngeld kann in bestimmten Fällen rückwirkend bezogen oder zukünftig beantragt werden. Die Bewilligung des Wohngeldantrags, bzw. die Bearbeitung wird in einer angemessenen Frist vollzogen. Sollte eine Bearbeitung für den Wohngeldantrag längere Zeit beanspruchen, so kann auch ein Vorschuss auf das beantragte Wohngeld ausgezahlt werden.
Wohngeld wird in der Regel vom Beginn des Monats gewährt, in dem der Wohngeld Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist, wobei auch hier Ausnahmefälle berücksichtigt werden können.
Ist das Wohngeld letztlich bewilligt worden, so erhalten sie dieses monatlich bis zu zwölf Monate lang. Dieser Zeitraum kann aber unterschritten werden, sollten sich bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllen. Bedürfen sie voraussichtlich nach Ablauf eines Jahres weiterhin die Unterstützung des Wohngeldes, so sollten sie spätesten zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums einen Wiederholungsantrag stellen, damit die laufenden Zahlungen nicht unterbrochen werden. Zu jeder Bewilligung eines Wohngeldantrages versendet die zuständige Wohngeldstelle einen Bescheid an die Betroffenen. In diesem Bescheid ist eine Aufschlüsselung des berechneten Förderbetrags, sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung und eine Begründung zum Entscheid enthalten. Der Antragsteller ist auch hier verpflichtet, bis zum Erhalt des Entscheids, Änderungen die die Berechnung des Wohngeldes beeinflussen könnten, rechtzeitig anzuzeigen.
Auszahlung des Wohngeldes
Die monatlichen Zahlungen werden im Voraus auf das Girokonto des Antragstellers gezahlt. Die angesprochenen Zahlungen können auch auf Konten Dritter gezahlt werden, aber nur in soweit, wie dieses im Antrag schriftlich festgehalten wurde. In bestimmten Fällen kann das Wohngeld gepfändet oder überschrieben werden.
Wohngeldzahlungen können innerhalb des Bewilligungszeitraums durch einen erneuten Antrag erhöht oder verringert werden. Erhöhungen würden sich aus folgenden Berechnungsgrundlagen ergeben:
- Wenn sich die Anzahl der Familienmitglieder im Haushalt erhöht (Geburt eines Kindes oder Einzug eines Familienmitglieds)
- Steigerung der Mietkosten um mehr als 15%
- Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 15%
(Verringerungen des Wohngeldes ermessen sich bei gegenteiligen Sachverhalt der darüber aufgeführten Gründe.)
Jeder Wohngeldbezieher hat die Pflicht, bezugsrelevante Änderungen seiner Lebensverhältnisse rechtzeitig bei seiner für ihn zuständigen Wohngeldstelle anzuzeigen. Sollte bei einer Überprüfung eine nicht angezeigte Änderung nachgewiesen werden können, die einen nicht angemessenen Vorteil für ihn bedeutet, so muss dieser mit Sanktionen, bzw. einer Einstellung der Zahlungen rechnen. Zu diesen Änderungen zählen vor allem neue Wohnkosten, oder eine veränderte Anzahl der Familienmitglieder. Bei Unsicherheiten können ihnen die Sachbearbeiter der Wohngeldstellen beim Wohngeldantrag Hilfestellung leisten, da auch sie verpflichtet sind ihnen Auskünfte auf wohngeldrelevante Fragen zu erteilen.
Noch nicht alle Fragen beantwortet? Unser Forum schafft Abhilfe.
» Wohngeld Forum
