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Wohngeldanspruch verweigern - Wohngeld Verweigerung

Gründe für die Verweigerung von Wohngeld

Anspruchsverweigerungen oder Ablehnungsbescheide für Wohngeld werden in der Regel von den zuständigen Behörden und Ämtern ausgesprochen, wenn die Antragsteller eine Transferleistung erhalten. Bei diesen Transferleistungen handelt es sich um Zahlungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wie z.B. Arbeitslosengeld II oder andere unterstützende Förderungen. In diesen Leistungen sind die anfallenden Kosten für Miete miteinkalkuliert und der Empfänger bedarf so keiner weiteren Zahlung bzw. Unterstützung. Diese Transferleistungen dienen der Einsparung von Verwaltungsaufwand- und Kosten, da so nur eine Behörde oder ein Amt für die Bearbeitung der beantragten Mittel zuständig bleibt.

Ausgeschlossen ist auch derjenige, dessen Transferleistungen durch Sanktionen nicht mehr gezahlt werden.

Bei Überprüfung des Anspruchs auf Wohngeld eines Jeden der dieses beantragt, werden klare Einkommensgrenzen und entsprechenden Förderungsgrenzen als Regelsätze hinzugezogen. Fällt nun der Bedarf nicht in diesen Bereich, so liegt das Einkommen der Antragsteller über den Regelsätzen, und es wird somit kein Anspruch gewährt.

Besitzt oder mietet der Antragsteller mehr als nur einen Wohnraum und erhält für diesen Wohngeld oder eine vergleichbare Transferleistung, so kann kein weiterer Wohnraum gefördert werden.

Wenn der zu bezuschussende Wohnraum nur eine Übergangswohnung ist bzw. nur vorrübergehend genutzt werden soll, oder missbräuchlich genutzt wird, verfällt jeglicher Anspruch.

Sollten Betrugsverstöße bei der Antragsstellung oder einer Berechtigungsüberprüfung des Wohngeldes vorliegen, so kann dieses von vornherein abgelehnt bzw. eingestellt werden. Der Antragsteller ist gesetzlich dazu verpflichtet alle relevanten Angaben seiner Lebensverhältnisse richtig anzugeben, dieses gilt auch für entsprechende Änderungen.

Haben Antragsteller zuvor einen Ablehnungsbescheid für Wohngeld erhalten, so erlischt jeglicher Anspruch, bis sich die finanziellen Verhältnisse verschlechtert haben bzw. bis sie wieder in den Berechnungsrahmen fallen.

Gibt ein Student oder Auszubildender seinen sogenannten Lebensmittelpunkt im familiären Haushalt auf, so wird dieser in Folge der Berechnungsgrundlagen nicht mehr als vollwertiges Familienmitglied gezählt. Die Förderung erlischt für diese Person, sofern ein Anspruch auf BAföG nach dem Bundesausbildungsgesetz oder auf andere staatliche Hilfen nach § 59 STB III besteht.

Auch Schüler haben keinen Anspruch auf Wohngeld, es sei denn sie sind Halb- oder Vollwaisen. Hier wird die Halb- oder Vollwaisenrente und die Ausbildungsbeihilfe anteilig berechnet.

Alleinstehenden Wehr- oder Zivildienstleistenden wird in der Regel auch kein Wohngeld gewährt, sie erhalten anderweitige Unterstützungen für die Zeit ihres abzuleistenden Dienstes.

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