Wohngeld - Wohngeldgesetz - Wohngeldantrag

Heutzutage ist ein guter und unter gegebenen Umständen ein familiengerechter Wohnraum für manche Bürger und Familien finanziell nicht mehr tragbar. Aus diesem Grund wurde vor über 40 Jahren das Wohngeld gesetzlich beschlossen (Wohngeldgesetz), um Deutsche sowie Ausländer mit aktueller Aufenthaltserlaubnis bei der notwendigen Aufbringung der Miete oder Ähnlichen zu helfen.

Wohngeld wird in Folge dessen in Deutschland als Unterstützung des Staates für seine Bürger bezeichnet, die aufgrund ihres geringen monatlichen Einkommens einen finanziellen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten des selbst genutzten Wohneigentums erhalten.

Grundlagen des Wohngeldes

Das Wohngeld soll zur wirtschaftlichen Sicherung eines den Grundbedürfnissen entsprechenden Wohnens als Mietzuschuss für Mieter eines Wohnraums und als Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung dienen.

Das Wohngeld wird jeweils zur einen Hälfte vom Bund und zur anderen Hälfte von den Ländern aufgebracht. Die angesprochenen Zuschüsse müssen von den Antragstellern in der Regel nicht zurück erstattet werden, auch wenn eine Verbesserung des Einkommens vorliegen sollte. In diesem Fall erlischt lediglich der Anspruch. Dieses gilt aber nur, wenn keine Verstöße gegen die geltenden Anspruchsvoraussetzungen bei Beantragung und einer späteren Überprüfung der gewilligten Leistungen auftreten. Der Antragsteller ist verpflichtet Zuschuss-Relevante Änderungen seiner Lebensverhältnisse rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden Sie im Wohngeldgesetz (WoGG) und in der Wohngeldverordnung, die seit dem 1. Januar 1997 auch für die neuen Bundesländer gelten. Die gesetzlichen Regelungen zur Gewährung von Wohngeldansprüchen (z.B.: das Wohngeldgesetz) sind als besondere Teile im Sozialgesetzbuch verankert (Art. II § 1 SGB I).

Wohngeldgesetz 2009 - Wohngeld Änderungen zum 01.01.2009

Zum 01.01.2009 ist ein neues Wohngeldgesetz in Kraft getreten, womit sich auch wichtige Änderungen ergeben haben. Hierzu zählen:

Die Erhöhung war längst überfällig, da seit der letzten Anhebung 2001 die Bürgerinnen und Bürger eine Preissteigerung bei den Mieten um 10 Prozent und bei den Heizkosten um 50 Prozent zu verkraften hatten.

Rechtsanspruch des Bürgers auf Wohngeld

Mieter und selbst nutzende Eigentümer von Eigentumswohnungen oder Eigenheimen haben einen Rechtsanspruch auf Wohngeld, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Mieter erhalten das Wohngeld als Mietzuschuss, Eigentümer als Lastenzuschuss. Ob ein Bürger Wohngeld erhält, entscheidet die Wohngeldstelle, die es in jeder Gemeinde oder Stadt gibt. Hier muss der Bürger seinen Antrag auf Wohngeld stellen. Die Mitarbeiter der örtlichen Wohngeldstellen sind verpflichtet, Sie über Ihre Rechte und Pflichten nach dem Wohngeldgesetz aufzuklären. Nicht antragberechtigt sind:

Einige Zahlen zum Wohngeld

Im Jahr 2007 bezogen 580.000 Haushalte Wohngeld (2006: 691.000 - Rückgang zum Vorjahr: 12,9%). Das sind rund 1,5  Prozent aller Haushalte in Deutschland (2006: 1,7%). Der Staat gab für die Finanzierung des Wohngelds im gleichen Jahr 924 Millionen Euro aus (2006: 1,16 Milliarden - Rückgang zum Vorjahr: 20,5%). Im Jahre 2004 beliefen sich die Ausgaben des Bundes noch auf 5,18 Milliarden Euro! Durchschnittlich erhielt ein Antragsteller bei Bewilligung einen Zuschuss von 88 Euro im Monat.

Wohngeld und Hartz IV

Eine große Veränderung für die Wohngeldförderung brachte das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz 4) ab 1. Januar 2005. Darin wurde beschlossen, dass Wohngeld nur dann gezahlt wird, wenn der Antragsteller keine Transferleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht. Für Transferleistungen beschloss der Gesetzgeber, dass die sie den Anspruch auf Wohngeld abzudecken haben. Damit blieb der grundsätzliche Rechtsanspruch auf einen Wohnkostenzuschuss für einkommensschwache Bürger erhalten, unabhängig davon ob sie nun Wohngeld oder Transferleistungen beziehen. Insgesamt führte Hartz IV zu einem starken Rückgang der geförderten Haushalte. So sank die Zahl von 3,5 Millionen Haushalten im Jahr 2005 auf 691.000 im Jahr 2006 und 580.000 im Jahr 2007.

Dennoch gilt, dass das Wohngeld im Vergleich zu Hartz IV vorrangig zu beantragen ist, wenn damit die Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB II), die zwingende Antragsvoraussetzung auf Leistungen nach Hartz IV ist, verhindert oder abgewendet werden kann. Diese Regelung ergibt sich aus § 7 WoGG.

Familien werden mit Wohngeld intensiver gefördert

Ungefähr 850.000 Haushalte würden von der Verbesserung profitieren. Familien würden bis zu 80 Euro pro Monat mehr erhalten, das entspricht einer Erhöhung um 70 Prozent. Ein Rentnerhaushalt würde 42 Euro mehr bekommen, was eine Steigerung von 50 Prozent darstellt. Nach den Vorstellungen von Tiefensee soll das durchschnittliche Wohngeld von derzeit 91 Euro auf 150 Euro steigen.

Gestiegener Informationsbedarf der Bürger

Die Reformierung des Sozialsystems durch Hartz IV hat bei vielen Bürgern einen Informationsbedarf zum Thema Wohngeld ausgelöst.

Dieses Portal beantwortet diese Fragen und stellt alle wichtigen Punkte zum Thema Wohngeld in verständlicher Form bereit.

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