Hartz IV 4 Vermögen - Arbeitslosengeld II - ALG 2
Unter Hartz IV Vermögen ist alles "Hab und Gut" (alle Güter) zu verstehen , die Geld wert und verwertbar sind.
Insoweit spielt es bei Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II keine Rolle, ob dieses Vermögen sich im In- oder Ausland befindet. Dazu gehört beispielsweise:
- Bargeld
- Girokonto Guthaben
- Guthaben auf Anlage- Konten (Tagesgeld, Festgeld, Depot etc.)
- Sparguthaben, Bausparguthaben, Sparbriefe
- Wertpapiere (Aktien- und Fondsanteile)
- Kapitallebensversicherungen
- Haus- und Grundeigentum, Eigentumswohnungen
- sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken.
Neben Ihres eigenen Vermögens ist auch dasjenige zu berücksichtigen, das demjenigen gehört, der mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebt.
Es muss sich um verwertbares Vermögen handeln. Verwertbar ist ein Vermögen dann, wenn es für den Lebensunterhalt direkt eingesetzt werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann.
So könnte die Agentur für Arbeit beispielsweise verlangen, dass Sie zunächst Ihr Sparguthaben einzusetzen haben, nicht selbst genutztes Wohneigentum fremd zu vermieten ist und die hieraus erzielten Mieteinkünfte auf Ihren Bedarf angerechnet werden oder Sie Ihre Kapitallebensversicherung aufgeben müssen, um den daraus erzielten Betrag zur eigenen Bedarfsdeckung einzusetzen.
Nicht verwertbar ist Vermögen, wenn der Inhaber keine freie Verfügungsgewalt darüber hat, zum Beispiel im Falle einer Verpfändung.
Nicht als Vermögen bei Leistungsbezug von Hartz 4 zu berücksichtigen sind folgende Vermögensgegenstände :
- angemessener Hausrat (dazu gehören alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind, soweit sie den normalen durchschnittlichen Standard im Hinblick auf Anzahl und Güte nicht überschreiten)
- ein angemessenes Kraftfahrzeug; dies gilt jedoch ausschließlich für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (und es ist ein kostengünstiges Fahrzeug gemeint). In der Regel gilt ein Pkw als angemessen, wenn sein Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung 7.500 Euro nicht übersteigt.
- für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (wenn Sie von der Rentenversicherungspflicht befreit sind und Altersvorsorge beispielsweise nachweislich durch eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 60. Lebensjahr betreiben, wird dieses Vermögen nicht verwertet). Hierbei kann man davon ausgehen, dass eine Versicherung mit einem Wert von 250 Euro pro Lebensjahr, höchstens aber 16.250 Euro nicht aufgelöst und verbraucht werden muss.
Staatlich geförderte Modelle, die der Altersvorsorge dienen (Riester-Rente, Rürup-Rente etc.) bleiben vollständig anrechnungsfrei. - eine selbst bewohnte angemessene (im Hinblick auf Größe und Ausstattung nicht über den normalen Standard hinaus gehende) Eigentumswohnung oder ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück. Als angemessen gilt eine Eigentumswohnung mit einer Größe bis 120m², bei einem Eigenheim sind bis zu 130m² unschädlich.
- Vermögen zur Beschaffung oder für den Erhalt eines angemessenen Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen
- Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist (insoweit kommt es entscheidend auf den aktuellen Substanzwert des betreffenden Vermögensgegenstandes an)
Darüber hinaus werden noch folgende Freibeträge für das eigene Vermögen bei Bezug von Hartz IV gewährt:
- für notwendige Anschaffungen bleiben zwischen mindestens 3.100 Euro und höchstens 9.750 Euro anrechnungsfrei. Dieser Freibetrag ist je Person um weitere 750 Euro zu erhöhen.
- für jedes vollendete Lebensjahr ein Grundfreibetrag von 150 Euro. Dieser Betrag erhöht sich auf 520 Euro, sofern der Antragsteller vor dem 01. 01. 1948 geboren wurde und ist auf höchstens 33.800 Euro begrenzt.
Bevor Leistungen seitens der Agentur für Arbeit erfolgen, muss der über diesen Grundfreibetrag hinausgehende Vermögenswert verbraucht werden.
Ausschließlich für den Fall, dass der sofortige Verbrauch oder die Verwertung von Vermögen, das eigentlich berücksichtungsfähig wäre, nicht möglich ist oder eine unzumutbare Härte für Sie bedeuten würde, kann von einer Verwertung zum Zwecke von Arbeitslosengeld 2 Antrag ausnahmsweise abgesehen werden. Dies ist jedoch in jedem Einzelfall von der Agentur für Arbeit zu beurteilen.
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