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Hartz IV 4 Vermögen - Arbeitslosengeld II - ALG 2

Unter Hartz IV Vermögen ist alles "Hab und Gut" (alle Güter) zu verstehen , die Geld wert und verwertbar sind.

Insoweit spielt es bei Leistungsbezug von Arbeitslosengeld II keine Rolle, ob dieses Vermögen sich im In- oder Ausland befindet. Dazu gehört beispielsweise:


Neben Ihres eigenen Vermögens ist auch dasjenige zu berücksichtigen, das demjenigen gehört, der mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebt.

Es muss sich um verwertbares Vermögen handeln. Verwertbar ist ein Vermögen dann, wenn es für den Lebensunterhalt direkt eingesetzt werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt genutzt werden kann.

So könnte die Agentur für Arbeit beispielsweise verlangen, dass Sie zunächst Ihr Sparguthaben einzusetzen haben, nicht selbst genutztes Wohneigentum fremd zu vermieten ist und die hieraus erzielten Mieteinkünfte auf Ihren Bedarf angerechnet werden oder Sie Ihre Kapitallebensversicherung aufgeben müssen, um den daraus erzielten Betrag zur eigenen Bedarfsdeckung einzusetzen.

Nicht verwertbar ist Vermögen, wenn der Inhaber keine freie Verfügungsgewalt darüber hat, zum Beispiel im Falle einer Verpfändung.

Nicht als Vermögen bei Leistungsbezug von Hartz 4 zu berücksichtigen sind folgende Vermögensgegenstände :

Darüber hinaus werden noch folgende Freibeträge für das eigene Vermögen bei Bezug von Hartz IV gewährt:


Ausschließlich für den Fall, dass der sofortige Verbrauch oder die Verwertung von Vermögen, das eigentlich berücksichtungsfähig wäre, nicht möglich ist oder eine unzumutbare Härte für Sie bedeuten würde, kann von einer Verwertung zum Zwecke von Arbeitslosengeld 2 Antrag ausnahmsweise abgesehen werden. Dies ist jedoch in jedem Einzelfall von der Agentur für Arbeit zu beurteilen.

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