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Hartz IV 4 Einkommen - Arbeitslosengeld II - ALG 2

Unter Einkommen bei Bezug von Hartz 4  ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert zu verstehen. Darunter fallen auch Geldgeschenke, sofern Sie im Jahr die Summe von 50 Euro übersteigen. Hierzu das Urteil des Landessozialgerichtes Sachsen (L 2 AS 248/09).

Es spielt somit in erster Linie keine Rolle, woher die Mittel stammen. Grundsätzlich wird jedes Einkommen, welches ein Hartz IV Bezieher neben dem Arbeitslosengeld II erhält, auch als Einkommen angerechnet, wobei die Freibeträge vom Einkommen ebenfalls zu berücksichtigen sind, die bei Erwerbseinkommen gewährt werden.

Einkommen des Bedarfsgemeinschaft ist maßgeblich

Da alle Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören bei der Berechnung der zu beanspruchenden Leistungen mit einbezogen werden, ist auch deren Einkommen zu berücksichtigen. Hierbei kann es sich um das Einkommen des Ehegatten, Lebenspartners, der unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben etc. handeln.

Für den Fall, dass der Antragsteller selbst unter 25 Jahre alt und unverheiratet sind, ist auch das Einkommen und Vermögen der Eltern anzurechnen.

Die Grundlagen zur Einkommensanrechnung finden sich in § 11 SGB II.

Welches Einkommen wird bei Hartz IV berücksichtigt?

Als Einkommen zählen beispielsweise nachfolgende Einkünfte:

Welches Einkommen wird nicht angerechnet?

Nicht zum Einkommen zählt hingegen so genanntes priviligiertes Einkommen. Darunter fällt zum Beispiel Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen, sowie Erziehungs- und auch Blindengeld.

Darüber hinaus werden auch Einnahmen aus sogenannten Ein-Euro-Jobs nicht angerechnet, da diese Tätigkeit nicht als versicherungspflichtig im Sinne der Sozialversicherung gilt.

Vollständige Angaben und Datenabgleich beim Einkommen

Zu beachten, im Zuge der Antragstellung zu Hartz IV, ist die vollständige und wahrheitsgemäße Angabe zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Ob und inwieweit das sodann angegebene Einkommen und Vermögen tatsächlich in die Bedarfsberechnung mit einfließt, entscheidet allein die zuständige Agentur für Arbeit. Diese Entscheidung sollte man auch nicht tunlichst dadurch vorweg nehmen, indem man Angaben hierzu lediglich teilweise erteilt, in dem guten Glauben, dass das weitere Einkommen oder Vermögen ohnehin für das Arbeitslosengeld II nicht berücksichtigungsfähig sein wird.

Die ARGE hat die Möglichkeit, im Wege eines automatisierten Datenabgleichs entsprechende Auskünfte einzuholen. Diese könnten sodann möglicherweise zu Unstimmigkeiten führen und Sie würden dadurch unter Umständen Rechtsnachteile erleiden, so dass zum Beispiel die Hartz 4 Leistung teilweise oder vollständig versagt wird.

Zuflussprinzip bei der Ermittlung des Einkommens

Zeitpunkt der Einkommensanrechnung ist regelmäßig der Monat, in dem Ihnen das Einkommen tatsächlich zugeflossen ist. Für den Fall, dass sich insoweit Überschneidungen mit der Leistung nach Maßgabe des Arbeitslosengeld II ergeben und Sie für den gleichen Monat auch noch andere Einkünfte erhalten haben sollten, behält sich die ARGE ausdrücklich die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge vor.


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