Umzug bei Hartz IV
Viele Hartz IV Empfänger kommen früher oder später in die Situation, dass sie umziehen wollen oder müssen. Meist ist es jedoch so, dass die bisherige Wohnung einfach zu groß ist. In diesem Fall wird die ARGE, also der Leistungsträger, einen Umzug in eine angemessene Wohnung verlangen. Andererseits kann auch ein Umzug auf eigenen Wunsch stattfinden. Möglich ist dies beispielsweise bei Familienzuwachs, wenn die bisherige Wohnung also zu klein ist. Allerdings erkennt die ARGE nach § 22 SGB II für Säuglinge keinen zusätzlichen Wohnraumbedarf an. Dessen sollten sich Leistungsempfänger stets bewusst sein.
Kein Sonderkündigungsrecht
Außerdem muss klar sein, dass alleine die Aufforderung des Leistungsträgers kein Sonderkündigungsrecht dem Vermieter gegenüber bedingt. Grundsätzlich kann die ARGE nämlich niemanden zum Umzug zwingen. Vielmehr ist es so, dass sie die Leistungsempfänger auffordert, umzuziehen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, werden in der Regel nach sechs Monaten nur noch die Regelsätze bezahlt. Die Mehrkosten muss der Leistungsempfänger selbst tragen. Aus diesem Grund kann auch kein Sonderkündigungsrecht geltend gemacht werden.
Finanzielle Leistungen der ARGE
In dem Falle, dass der Umzug von der ARGE gefordert wurde, wird diese auch finanzielle Leistungen für den Umzug erbringen. Insbesondere sind hier die Kosten für die Wohnungsbeschaffung, den Umzug und die Mietkaution zu nennen. Die Mietkaution wird jedoch generell nur als Darlehen und nicht als Zuschuss erbracht. Sollte der Leistungsempfänger den Umzug verschuldet haben, so kann es ebenfalls dazu kommen, dass die ARGE sämtliche Leistungen nur als Darlehen erbringt.
Um allen Problemen mit dem Leistungsträger aus dem Wege zu gehen, sollten sich die Hartz IV Empfänger vor dem Umzug die Übernahme der Kosten bestätigen lassen. Aufgrund einer erhöhten Rechtssicherheit sollte diese Bestätigung in schriftlicher Form erfolgen.
Umzug bei Familienzuwachs
Sollte die Familie ein weiteres Kind bekommen und stellt sich aufgrund dessen heraus, dass die bisherige Wohnung zu klein ist, kann auch hier ein Umzug notwendig werden. Allerdings müssen sich die Leistungsempfänger stets an die Vorgaben bezüglich der Wohnungsgröße halten. Diese beträgt beispielsweise für drei Personen maximal 70 bis 75 m². Außerdem gilt auch hier, dass man sich bereits vor dem Umzug mit der ARGE in Verbindung setzen sollte, um beispielsweise Wohnberechtigungsscheine zu erhalten. Ebenfalls sollte man sich die evtl. mögliche Übernahme der Kosten wiederum im Voraus schriftlich bestätigen lassen.
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