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Sonstiger Bedarf bei Hartz IV - 4 / Arbeitslosengeld II / ALG 2

Zweck der Regelleistung ist die Deckung des laufenden Unterhalts. Daneben können einmalige Leistungen (sonstiger Bedarf) erbracht werden z.B. für die Erstausstattung der Wohnung, für Bekleidung und mehrtätige Schulklassenfahrten.

Die Gewährung dieser Leistungen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erfolgen.

Auch wenn Sie an sich kein Empfänger der laufenden Regelleistungen von Hartz IV sind, kann Ihnen ein Anspruch auf solche Sonderleistungen zustehen, wenn kein ausreichendes Einkommen / Vermögen zur Deckung dieses speziellen Bedarfs vorhanden ist.

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