Mehrbedarf bei Hartz IV 4 - Arbeitslosengeld II - ALG 2
Für einen gesetzlich festgelegten Personenkreis kann neben der Hartz 4 Regelleistung Anspruch auf sogenannten Mehrbedarf bestehen. Davon umfasst sind z.B. Werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende von Minderjährigen, ein Teil der behinderten Menschen und Personen, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen.
Unter Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs darf die insgesamt zu bewilligende Leistung nicht höher liegen als der maßgebende Regelsatz für Erwerbsfähige.
Allgemeine Informationen zum Mehrbedarf
Anspruch auf den Mehrbedarf haben alle Hilfebedürftigen, die die Anspruchsvoraussetzungen des § 21 SGB II erfüllen. Dies sind werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, alleinerziehende Elternteile, behinderte Menschen (sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten; sonstige Unterstützung erhalten, um einen geeigneten Arbeitsplatz oder Eingliederungshilfe zu finden), und Personen, die aufgrund von Krankheit auf eine kostenintensivere Ernährung angewiesen sind. Es bleibt festzuhalten, dass diese Leistungen für Mehrbedarf nicht im Ermessen der jeweiligen ARGE liegen, es besteht ein Rechtsanspruch darauf. Ferner muss der Mehrbedarf nicht nachgewiesen werden, er ergibt sich vielmehr aus den Tatbestandsmerkmalen.
Sozialgeld Empfänger
Grundsätzlich erhalten Sozialgeld Empfänger ihre Leistungen nicht nach § 20 SGB II (Regelleistungen) sondern nach dem § 28 SGB II (Sozialgeld). Dennoch haben Sozialgeld Empfänger Anspruch auf Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II.
Auszubildende
Auszubildende die keinen Anspruch auf die Regelleistung haben, weil sie nach dem § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen nach Hartz IV ausgeschlossen wurden (hierzu zählen BAföG Empfänger sowie Empfänger von Leistung zur Förderung der Berufsausbildung nach den §§ 60 bis 62 SGB III) haben dennoch einen Anspruch auf den Mehrbedarf im Sinne des § 21 SGB II, mit Ausnahme des Absatzes 4 (Mehrbedarf für Behinderte).
Der Grund hierfür ist, dass es sich beim Mehrbedarf im Sinne des SGB II nicht um ausbildungsbedingten Bedarf handelt, der schon durch das BAföG oder Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung gedeckt ist. So wird dieser Mehrbedarf zusätzlich zu den Leistungen (BAföG, §§ 60 bis 62 SGB III) gezahlt.
Mehrbedarf für werdende Mütter nach der 12. SW
Dieser Mehrbedarf wird an alle erwerbsfähigen und hilfebedürftigen Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche gezahlt und beträgt 17% der maßgeblichen Regelleistung. Sollte die "Erwerbsfähigkeit" nicht gegeben sein (Sozialgeld Empfänger) so wird der Mehrbedarf trotzdem gezahlt.
Anspruch und Anspruchsdauer
Um den Anspruch zu erfüllen, muss natürlich eine Schwangerschaft vorliegen. Hierzu kann die ARGE verlangen, dass diese durch ärztliches Attest oder eine Hebamme bestätigt wird. Der Anspruch beginnt mit Ablauf der 12. Schwangerschaftswoche, also rechnerisch mit dem 85. Tag der Schwangerschaft und endet mit dem tatsächlichen Geburtstermin.
Höhe der Leistungen
- Alleinstehende (§ 20 Abs. 2 SGB II): 17% von der 100%igen (maßgeblichen) Regelleistung
- volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1):17% der 90%igen (maßgeblichen) Regelleistung
- sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1):17% der 80%igen (maßgeblichen) Regelleistung
Sinn und Zweck dieses Mehrbedarfs ist, die besonderen Kosten, die werdenden Müttern mit der Schwangerschaft entstehen, aufzufangen. Hierzu zählen beispielsweise die Ernährung, Körperpflege, besondere Ernährung, zusätzliche Fahrtkosten sowie erhöhter Informationsbedarf. Auf andere Leistungen können die Mütter vor der Entbindung (bis auf den Sonderbedarf nach § 23 Abs. 3 SGB II: Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt) nicht zurückgreifen. Nach der Entbindung wiederrum haben die Mütter Anspruch auf das Elterngeld und Kindergeld sowie ggfls. den Mehrbedarf für Alleinerziehende (siehe unten).
Mehrbedarf für Alleinerziehende
Um diesen Anspruch zu haben, müssen 3 Tatbestandsmerkmale erfüllt sein (alle gemeinsam!)
- Räumliche Bedingung - das Zusammenleben mit dem minderjährigen Kind muss vorhanden sein
- Materielle Bedingung - alleinige Versorgung des minderjährigen Kindes
- Immaterielle Bedingung - alleinige Pflege und Erziehung des minderjährigen Kindes
Im Klartext heißt das, dass der alleinerziehende Elternteil mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenlebt und alleine für die Pflege und Erziehung zuständig ist. Hierbei ist nicht zwingend Voraussetzung, dass es sich um den leiblichen Elternteil handeln muss! Dieser Mehrbedarf kann auch geltend gemacht werden, wenn der Anspruchsberechtigte Pflegekinder versorgt und auch für diese bereits Pflegegeld erhält.
Alleine um die Pflege und Erziehung kümmern bedeutet nicht, dass keine Hilfe in Anspruch genommen werden kann. Diese ist für den Mehrbedarf unschädlich, wenn sie geringfügig ist oder gegen Bezahlung (z.B. Babysitter) erfolgt.
Höhe des Mehrbedarfs
Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren, zwei oder drei Kindern unter 16 erhalten 36% des maßgeblichen Regelbetrages. Für das vierte und fünfte minderjährige Kind kann zusätzlich jeweils 12% der maßgeblichen Regelleitung in Anspruch genommen werden. Somit läge der Mehrbedarf bei insgesamt 60% der maßgeblichen Regelleistung. Mit den 60% ist auch die Kappungsgrenze, also der Höchstbetrag des Mehrbedarfs erreicht.
Lebt die alleinerziehende Person mit einem Kind unter 7 Jahren zusammen, wird demnach 36% gewährt. Vollendet das Kind das 6. Lebensjahr, reduziert sich der Mehrbedarf auf 12%.
Gleiches gilt für die unter 16 Jährigen. Leben also zwei Kinder unter 16 Jahren im Haushalt, liegt der Mehrbedarf bei 36%. Vollenden die Kinder das 15. Lebensjahr, reduziert sich der Mehrbedarf auf 24%.
Mehrbedarf für erwerbsfähige Behinderte
Behinderte, erwerbsfähige Hilfebedürftige können den Mehrbedarf erhalten, sofern sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB XII oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes erhalten. Da es sich hierbei um einem ausbildungsbedingten Bedarf handelt, haben behinderte Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG oder nach den Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung (§§ 60 bis 62 SGB III) förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf diesen Mehrbedarf, da sie nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen sind.
Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperlichen Funktionen, die geistigen Fähigkeiten oder der seelische Zustand des betroffenen um sechs Monate vom typischen Alter abweichen. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50% muss nicht nachgewiesen werden, es obliegt vielmehr der ARGE, den GdB von Amts wegen zu ermitteln.
Höhe des Mehrbedarfs
- Alleinstehende (§ 20 Abs. 2 SGB II): 35% von der 100%igen (maßgeblichen) Regelleistung
- volljährige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1 SGB II):35% der 90%igen (maßgeblichen) Regelleistung
- sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (§ 20 Abs. 3 S. 1 SGB II):35% der 80%igen (maßgeblichen) Regelleistung
Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die krankheitsbeding kostenaufwändige Ernährung benötigen, können hierfür einen Mehrbedarf erhalten. Im Gegensatz zu den anderen oben genannten Mehrbedarfen gibt es aber bei der kostenaufwändigeren Ernährung keinen prozentualen Anteil des maßgeblichen Regelsatzes sondern eine Pauschale (weiter unten in der Tabelle zu finden). Mit dieser Art von Mehrbedarf soll sichergestellt werden, dass der Antragsteller die vom Arzt nicht erlaubten Lebensmittel mit Ersatzprodukten ausgleichen kann.
Anspruchsvoraussetzungen
Einen Anspruch auf diesen Mehrbedarf hat man nur, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der notwendigen kostenaufwändigeren Ernährung und einer Krankheit (drohenden Krankheit) besteht. Dieser Zusammenhang ist mittels eines ärztlichen Attestes nachzuweisen. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss die genaue Angabe über die Krankheit sowie die sich hieraus ergebene Kost. Auch der Zeitraum bzw. der Beginn der Krankheit und der damit verbundenen Mehraufwendungen für die Kost müssen mitgeteilt werden. Dies hat zusätzlich den Vorteil, dass der Mehraufwand auch rückwirkend gewährt werden kann.
Welche Kosten für welche Erkrankung zu zahlen sind, ergibt sich nicht aus dem Gesetz, da es in dieser Hinsicht auch keinen Maßstab gibt. Von daher orientiert sich der Gesetzgeber an den Vorgaben bzw. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Vorsorge. Auch der Begutachtungsleitfaden der Ärzte des öffentlichen Gesundheitswesens Westfalen-Lippe wird in manchen Fällen herangezogen.
Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge
| Art der Erkrankung | Krankenkost/ Kostform | in % der RL | in € pro Monat |
| Niereninsuffizienz (Nierenversagen) | Eiweißdefinierte Kost | 10 | 36 € |
| Niereninsuffizienz mit Hämodialysebehandlung | Dialysediät | 20 | 72 € |
| Zöliakie/ Sprue (Durchfallerkrankung bedingt durch Überempfindlichkeit gegenüber Klebereiweiß) | Glutenfreie Kost | 20 | 72 € |
Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit
Dieser krankheitsbedingte Mehrbedarf für die kostenaufwändigere Ernährung ist nur bei schweren Verläufen der Krankheit oder bei besonderen Umständen zu gewähren.
| Art der Erkrankung | in % der RL | in € pro Monat |
| Krebs (bösartiger Tumor) | 10 | 36 € |
| HIV-Infektion / AIDS | 10 | 36 € |
| Multiple Sklerose (degenerative Erkrankung des Zentralnervensystems, häufig schubweise verlaufend) | 10 | 36 € |
| Colitis ulcerosa (mit Geschwürsbildungen einhergehende Erkrankung der Dickdarmschleimhaut) | 10 | 36 € |
| Morbus Crohn (Erkrankung des Magen-Darmtrakts mit Neigung zur Bildung von Fisteln und Verengungen) | 10 | 36 € |
kein Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung
Bei folgenden Krankheiten ist kein Mehrbedarf für kostenaufwändigere Ernährung vorgesehen, da es sich um Vollkost handelt und davon ausgegangen werden kann, dass diese aus dem Regelbedarf bestritten werden kann:
- Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit - Typ II und Typ I, konventionell und intensi-viert konventionell behandelt)
- Gicht (Erkrankung durch Harnsäureablagerung)
- Hyperlipidämie (Erhöhung der Blutfette)
- Hypertonie (Bluthochdruck)
- Hyperurikämie (Erhöhung der Harnsäure im Blut)
- Kardiale oder renale Ödeme (Gewebswasseransammlung bei Herz- oder Nierenkrankheiten)
- Leberinsuffizienz (Leberversagen)
- Neurodermitis (Überempfindlichkeit von Haut und Schleimhäuten auf genetischer Basis)
- Ulcus duodeni (Geschwür im Zwölffingerdarm)
- Ulcus ventriculi (Magengeschwür)
Empfehlungen des Deutschen Vereins für private und öffentliche Fürsorge e.V.: DV 25/08 AF III
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